Wohnung geschenkt bekommen - jetzt verkaufen - Geschwister auszahlen ??

5. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Olivia123123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnung geschenkt bekommen - jetzt verkaufen - Geschwister auszahlen ??

Hallo zusammen!

Mein Mann hat vor 3 Jahren eine Wohnung von seinem Vater geschenkt bekommen (Schenkungsvertrag). Sein Vater hat die Wohnung von seinem verstorbenen Vater übernommen.
Wir haben die komplette Wohnung umgebaut (und natürlich selber einen Kredit aufgenommen).
Damals haben die drei Geschwister von meinem Mann gemeint sie verzichten auf den Pflichtteil. Ich war mir damals aber sicher, dass ihnen gar keiner zusteht.....? Habe gelesen, dass dies nur zutrifft wenn der Schenker (Vater meines Mannes) innerhalb von 10 Jahren verstirbt?
Jetzt möchten wir uns ein Haus kaufen und die Wohnung verkaufen.
Kann mir jemand sagen wie es jetzt bzgl. dem Pflichtteil aussieht?
Der Vater lebt noch. Wir sprechen heute Abend mit den Geschwistern.
Möchte mich nur vorab ein wenig erkundigen.
Müssen wir den Geschwistern was bezahlen?

Vielen Dank im Voraus!
LG
Olivia




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(412 Beiträge, 93x hilfreich)

Grds. kann der Eigentümer einer Eigentumswohnung seine Immobilie verschenken wem er will. Des Weiteren kann ich eine Diskussion um eine Pflichtteil überhaupt nicht verstehen. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge, z.B. durch Testament oder Erbvertrag, ausgeschlossen ist. Des Weiteren muss auch ein Erbfall vorliegen, was hier offenbar der Fall ist.

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#2
 Von 
Olivia123123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag AR0710!

Vielen Dank für die rasche Antwort!
Wir möchten die Geschwister grundsätzlich mal darüber informieren was wir planen.
SOLLTE dann aber jemand von den Dreien mit dem Pflichtteil kommen, würde ich gerne wissen was ich sagen kann...
Deshalb stellt sich mir die Frage ob sie überhaupt einen Anspruch haben... :???:

Danke!

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#3
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 617x hilfreich)

Der Vater lebt doch noch ... wo kein Erbe, da kein Pflichtteil.

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#4
 Von 
Olivia123123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Der Vater lebt doch noch ... wo kein Erbe, da kein Pflichtteil.


Jetzt nochmal blöd gefragt :augenroll: : Wenn wir die Wohnung jetzt verkaufen steht den Geschwistern KEIN GELD zu? Dann ist die Wohnung weg und erledigt. :???:
Nicht das dann im nachhinein alle anfangen uns auf die Pelle zu rücken....

DANKE.

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#5
 Von 
Farnmausi
Status:
Schüler
(363 Beiträge, 194x hilfreich)

Hallo, nein. Der Vater lebt doch noch. Der hat euch einen Kuchen geschenkt und ihr habt den alleine aufgegessen. Können die Geschwister sich ungerecht behandelt fühlen aber sie haben kein Recht auf Entschädigung. Grüßele

Signatur:

Träume nicht vom Leben - lebe deinen Traum

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Olivia123123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Farnmausi):
Hallo, nein. Der Vater lebt doch noch. Der hat euch einen Kuchen geschenkt und ihr habt den alleine aufgegessen. Können die Geschwister sich ungerecht behandelt fühlen aber sie haben kein Recht auf Entschädigung. Grüßele


Super - danke! :)
Dann weiß ich was ich sagen kann WENN es doch ausarten sollte..... :zoff:

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#7
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1171 Beiträge, 314x hilfreich)

Eine Frage, leider OT und nicht das richtige Unterforum:

Wenn der Vater pflegebedürftig wird, kann doch das Sozialamt 10 Jahre rückwirkend solche Schenkungen rückgängig machen, wenn Sozialleistungen im Rahmen der Pflegebedürftigkeit beantragt werden müssen.


Wie würde das dann aussehen, wenn die Wohnung veräußert wurde und ein Haus gekauft/gebaut wurde ?

Kann dann hier noch auf die Familie, welche die Wohnung geschenkt bekam, zugegriffen werden ?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49822 Beiträge, 17465x hilfreich)

Grundsätzlich könnte es sein, dass den Geschwistern dann ein Pflichtteilergänzungsanspruch zusteht, wenn der Vater innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung verstorben ist. Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Geschwister im Rahmen des notariellen Schenkungsvertrages auf diesen Anspruch verzichten, auch wenn der Anspruch konkret noch gar nicht besteht.

Im Übrigen geht der Anspruch nicht dadurch verloren, dass Ihr die Wohnung jetzt verkauft. Sollte der Vater also z.B. nächstes Jahr nach dem Verkauf versterben, dann haben die Geschwister grundsätzlich dennoch einen Anspruch, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zusammenfassung:
Der Verkauf der Wohnung ändert an eventuellen Ansprüchen der Geschwister nichts.
Weder entstehen durch den Verkauf irgendwelche Ansprüche noch gehen Ansprüche verloren.

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#9
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7419 Beiträge, 3100x hilfreich)

Genau,aber eben erst falls der Vater innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung verstirbt. Vater lebt noch. Also kein Pflichtteil für irgendwem und auch kein Anspruch auf irgendeinen "Ausgleich".

Pflichtteilverzichte unterliegen übrigens der notariellen Beurkundung. Sonstige Schreiben sind unwirksam.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49822 Beiträge, 17465x hilfreich)

Zitat:
Wie würde das dann aussehen, wenn die Wohnung veräußert wurde und ein Haus gekauft/gebaut wurde ?

Kann dann hier noch auf die Familie, welche die Wohnung geschenkt bekam, zugegriffen werden ?


Ja, auch daran ändert sich nichts dadurch, dass die Wohnung verkauft wird.

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