Wohnungskündigung trotz Erbausschlagung

29. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
MoKe123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnungskündigung trotz Erbausschlagung

Ich weiß, das Thema ist hier schon zur Sprache gekommen, jedoch wurde dies sehr widersprüchlich bewertet. Vielleicht hat ja jemand bereits Erfahrungen damit gemacht.

Wir sind vor vier Wochen vorläufige Erben geworden und haben gleich Aktionen getätigt wie Wohnung, GEZ, Müll, Strom gekündigt und ausstehende Nebenkostenrechnungen gezahlt. Erst nach 1-2 Wochen haben wir die Situation genauer einschätzen können und einen verschuldeten Nachlass vorgefunden. Daher haben wir fristgerecht eine Erbausschlagung vorgenommen.

Was meint ihr, wurde mit unseren Aktionen das Erbe dennoch angenommen? Wir haben nun unterschiedliche Ansichten bekommen:

Erste Meinung: Fürsorgemaßnahmen für den Nachlass stellen keine Annahme der Erbschaft dar. Die Handlungen sind nach nicht Ausdruck des endgültigen Behaltenwollens der Erbschaft. Die Erben können, auch wenn sie die Absicht haben sollten die Erbschaft später auszuschlagen, das Mietverhältnis gleichwohl bereits während des Schwebezustandes kündigen. Die Kündigung bleibt trotz einer späteren Ausschlagung wirksam, da die Entscheidung über die Beendigung nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte (gem. § 1959 BGB ).

Zweite Meinung: Dies ist eine Falle! Als Nichterbe dürfen Sie sich den Mietvertrag nicht kündigen, da im Zweifel das Mietverhältnis auf den Erben übergeht. Dieser haftet auch für alle weiteren entstehenden Kosten. Andererseits könnte ein möglicher Erbe, wenn Sie das Mietverhältnis kündigen oder andere Entscheidungen treffen, die dem Erben vorbehalten sind, Schadensersatz geltend machen.

Was stimmt nun? Dieser Fall kann doch nicht so selten sein, daß es nicht schon hunderte Urteile dazu gab?! Danke für eine Antwort!


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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12313.09.2012 15:30:27
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 302x hilfreich)

Punkt 2 wird erst kritisch, wenn tatsächlich ein Erbe vorhanden ist. Wenn die Ausschlagung zum Erbe für den Staat führt und die Bestattungssorge stattfindet, hat man nach Absprache mit der Behörde keinen weiteren Streß.

Es muss ja erst mal jemand Ansprüche an die Erben stellen oder sonstwie von der Situation Kenntnis nehmen.

Und was solls - Nachlassinsovenz gibt es auch noch.

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" Gruss aus Offenbach"

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#2
 Von 
MoKe123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Einschätzung, dennoch kann ja theoretisch der Wohnungseigentümer oder die Vetragsparteien aufgrund der Kündigungen recht schnell Ansprüche stellen und die Zahlungen (ggf. auch über Rechtsweg) einfordern. Daher würde uns die Frage interessieren, welche der Meinungen vorherrschend ist?!

Weiß jemand, was mit Wohnungskündigungen passiert? Diese ist rechtswirksam und tritt bereits in Kürze in Kraft. Jedoch bis der letzte Erbe ausgeschlagen hat, wird es noch länger dauern. Was kann der Wohnungseigentümer nun machen und was passiert in solchen Fällen mit dem Mobiliar?

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Beide Aussagen sind richtig. Sie widersprechen sich nach meiner Auffassung auch nicht wirklich.

Für den Vermieter ist das eine missliche Situation. Wenn es genau nach den Buchstaben des Gesetzes geht, dann müsste er abwarten, bis das Nachlassgericht festgestellt hat, dass es keine Erben gibt und der Staat erbt. Dieser könnte dann kündigen.

In der Praxis würde ich als Vermieter jedoch nicht so lange warten, sondern die Wohnung räumen und neu vermieten. Das Risiko, dass tatsächlich jemand kommt und Schadenersatz fordert ist doch sehr gering.

Die zweite Antwort halte ich auch eher für theoretisch. Wenn ein Nachlass überschuldet ist und die nächsten Angehörigen bereits ausgeschlagen haben, wie hoch ist dann die Wahrscheinlichkeit, dass ein entfernterer Verwandter das Erbe annimmt? Den Staat, der in so einem Fall erbt, interessiert das Ganze bei einem überschuldeten Erbe jedenfalls nicht.

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