Wozu dient die Hinzuziehung bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnis

16. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)
Wozu dient die Hinzuziehung bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnis

Hallo, was bedeutet die

Hinzuziehung bei der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses?
Wie läuft sowas ab? Was wird in Gegenwart des Hinzugezogenen gemacht?

Es ist ein notarielles Nachlassverzeichnis gefordert.
Vor einem halben Jahr wurde ein Notar damit beauftragt, der arbeitet auch seitdem daran, holt Gutachten ein etc.

Wozu ist es Sinnvoll Hinzuziehung zu verlangen, bzw. bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses zugegen zu sein?
In welcher Form kann oder sollte ein Hinzugezogener Einfluss nehmen?

besten Dank für Eure Antworten

P!

-- Editiert von Patience! am 16.01.2019 16:27

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)

na, immerhin weiß ich jetzt, wie es abläuft:
Der erstellende Notar lädt zur Beurkundung die Erben ein.
Wenn der Pflichtteilsberechtigte Hinzuziehung verlangt hat, lädt er den ebenfalls ein.

Verstanden hab ich trotzdem noch nicht, welchen Vorteil es bringt, Hinzuziehung zu verlangen?

Kann der Pflichtteilsberechtigte, der das Nachlassverzeichnis forderte, Widerspruch einlegen oder Ergänzung verlangen, wenn er feststellt, dass das Nachlassverzeichnis unvollständig ist, nicht alles aufgeführt ist?

Nimmt er sich möglicherweise diese Chance, wenn er der Beurkundung beiwohnt und an der Stelle nicht merkt, oder bemängelt, dass das Verzeichnis unvollständig ist?

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#2
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)

hab jetzt hier das gefunden:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Erbe-Pflichtteil-notar-Nachlassverzeichnis--f215244.html

Zitat:

Frage: Was muss der Pflichtteilsberechtigte tun, um dem Notar Fragen zu stellen und Hinweise geben zu können, welche bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses berücksichtigt werden müssen? Welche Vor- und Nachteile ergeben sich aus dem Anwesenheitsrecht für alle Beteiligten?

Antwort: [...] Der Erbe muss bei dieser notariellen Aufnahme persönlich anwesend sein, um eventuelle Nachfragen zu beantworten und für Belehrungen bereit zu stehen. Die Belehrung erstreckt sich darauf, welche Gegenstände im Verzeichnis aufzulisten sind. Darüber hinaus ist der Erbe über seine Wahrheitspflicht zu belehren.

Das Anwesenheitsrecht hat für den Pflichtteilsberechtigten den nicht zu unterschätzenden Vorteil, dass er zu dem Termin Experten hinzuziehen kann, die sich einen Eindruck vom Bestand und von der Qualität des Nachlasses verschaffen können.

Der Pflichtteilsberechtigte hat aber nicht die Möglichkeit, selbst nachzuforschen oder in irgend einer Weise die Erstellung des Verzeichnisses zu beeinflussen. Ihm soll nur ermöglicht werden, den Wert der ihm zu erteilenden Auskunft über den Nachlassbestand nachvollziehen zu können.


Ich habs immer noch nicht kapiert: was nutzt dem Pflichtteilsberechtigten die Anwesenheit, ggf. mit noch so versierten Experten, wenn er keinen Einfluss nehmen kann?

kann das Nachlassverzeichnis hinterher angefochten werden? Ergänzungen verlangt werden?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Momentum
Status:
Beginner
(110 Beiträge, 36x hilfreich)

Was den Inhalt des Verzeichnisses betrifft kann ein Pflichtberechtigter keinen direkten Einfluss nehmen, dass stimmt. Es dient dazu dich über den Nachlass zu informieren, weshalb du einen Experten hinzuziehen kannst, damit dieser sich selbst einen Überblick verschaffen kann. Denn zur Berechnung des Pflichtteilanspruchs ist es zwingend zu wissen, woraus der Nachlass besteht.
Auch ist es sinnvoll, da selbst ein notarielles Verzeichnis nicht immer korrekt sein muss. Denn der Notar geht nicht wie ein Detektiv vor und untersucht jede Spur, er baut das Verzeichnis auch auf Grundlagen des Erben auf. Wenn das der Fall ist, kann es möglich sein, dass der Erbe dem Pflichtbeteiligten etwas zurückhält und es so nicht im Verzeichnis aufgeführt wird, z.B Schenkungen.
Wenn der Notar bei seinen eigenen Ermittlungen selbst Ungereimtheiten entdeckt, ist es seine Pflicht den Erben damit zu konfrontieren und die ergänzenden Angaben einzufordern, weshalb die Anwesenheit des Pflichtberechtigten auch hier von Vorteil sein kann.
Ob das Nachlassverzeichnis selbst anfechtbar ist, weiß ich nicht. Du solltest dir in diesem Fall einen Anwalt für Erbrecht hinzuziehen. Er weiß bessere Auskunft zu geben.

Viel Erfolg!

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#4
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von Patience!):
Antwort: [...] Der Erbe muss bei dieser notariellen Aufnahme persönlich anwesend sein, um eventuelle Nachfragen zu beantworten und für Belehrungen bereit zu stehen. Die Belehrung erstreckt sich darauf, welche Gegenstände im Verzeichnis aufzulisten sind. Darüber hinaus ist der Erbe über seine Wahrheitspflicht zu belehren.
Zitat (von Momentum):
...
Wenn der Notar bei seinen eigenen Ermittlungen selbst Ungereimtheiten entdeckt, ist es seine Pflicht den Erben damit zu konfrontieren und die ergänzenden Angaben einzufordern, weshalb die Anwesenheit des Pflichtberechtigten auch hier von Vorteil sein kann.

vielen Dank,
beides zusammen heißt ja eigentlich:
sollte der Pflichtteilsberechtigte einen begründeten Verdacht vorlegen,
wäre es dem Erben schon aufgrund der Belehrung angeraten, Angaben nachzureichen,
und erhielte der Notar Anhaltspunkte für Ungereimtheiten mit denen er den Erben konfrontieren müsste.

Zitat (von Momentum):
Ob das Nachlassverzeichnis selbst anfechtbar ist, weiß ich nicht. Du solltest dir in diesem Fall einen Anwalt für Erbrecht hinzuziehen. Er weiß bessere Auskunft zu geben.

Viel Erfolg!

vielen Dank!!
ich war bei Anwälten zur gebührenpflichtigen Erstberatung, der eine hatte keine Zeit, für mehr, als die wirklich gute Beratung
den zweiten kann ich mir nur leisten, wenn tatsächlich ausreichend Pflichtteil/-Ergänzung übrigbleibt.
Also warte ich das Verzeichnis ab...

sind nur Experten gestattet oder darfs auch einfach "nur" eine zweite Person (4Augen sehen mehr) sein?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)

da mein neuer Beitrag gelöscht wurde (warum eigentlich?):
§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB beinhaltet, dass der Pflichtteilsberechtigte bei der Aufnahme zugezogen wird,
in unserem Fall werden wir erst zur Beurkundung zugezogen.
entspricht das der Aufnahme, bei der Beurkundung sollte doch alles bereits unterschriftsfertig sein?

Bleibt für mich die Frage:
wozu am Beurkundungstermin teilnehmen?
was sehe ich bei diesem Termin, was ich nicht eh mit dem Verzeichnis erhalte?

und, wie oben schon gefragt:
kann das Nachlassverzeichnis hinterher angefochten werden? Ergänzungen verlangt werden?

0x Hilfreiche Antwort

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