Wie verhält es sich bei den kosten einer Beerdigung, falls einer wegen Unzumutbarkeit und der andere aus Wirtschaftlichkeit bei der Zahlung Ausfällt, ab wann übernimmt der Staat die Zahlung oder werden die kosten Grundsätzlich au die anderen Geschwister aufgeteilt? Das Erbe haben alle ausgeschlagen
-- Editiert von Moderator am 05.03.2019 12:50
-- Thema wurde verschoben am 05.03.2019 12:50
Zahlt der Staat die Beerdigung?
Zitat :Wie verhält es sich bei den kosten einer Beerdigung, falls einer wegen Unzumutbarkeit und der andere aus Wirtschaftlichkeit bei der Zahlung Ausfällt, ab wann übernimmt der Staat die Zahlung oder werden die kosten Grundsätzlich au die anderen Geschwister aufgeteilt? Das Erbe haben alle ausgeschlagen
... dann geben Sie den Körper doch frei zu Versuchszwecken, wenn sich schon keiner verpflichtet fühlt den Verstorbenen ordentlich zu bestatten.
Zitat :Zitat :Wie verhält es sich bei den kosten einer Beerdigung, falls einer wegen Unzumutbarkeit und der andere aus Wirtschaftlichkeit bei der Zahlung Ausfällt, ab wann übernimmt der Staat die Zahlung oder werden die kosten Grundsätzlich au die anderen Geschwister aufgeteilt? Das Erbe haben alle ausgeschlagen
... dann geben Sie den Körper doch frei zu Versuchszwecken, wenn sich schon keiner verpflichtet fühlt den Verstorbenen ordentlich zu bestatten.
Auf den Vorgang hatte ich kein Einfluss, es geht jetzt nur noch um die Kosten.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitat :Auf den Vorgang hatte ich kein Einfluss, es geht jetzt nur noch um die Kosten.
Haben alle Berechtigten das Erbe ausgeschlagen, sind die Beerdigungskosten nicht in jedem Fall auch vom Staat zu tragen. Zunächst gilt hier laut Erbrecht eine Nachlassbeschränkung, d.h. der Fiskus haftet gegenüber den Gläubigern des Erblassers nur mit der hinterlassenen Erbschaft, nicht für darüber hinausgehende Kosten.
Die Gemeinde kann die Beerdigung zunächst zwar beauftragen und die Kosten aus der Erbschaft entnehmen. Es besteht aber die Möglichkeit, das Geld von den potentiell Erbberechtigten zurückzuholen – auch wenn diese das Erbe ausgeschlagen haben. Die Beerdigungskosten sind nämlich auch im Rahmen der Unterhaltspflicht zu betrachten.
https://www.anwalt.org/erbe-ausschlagen-beerdigungskosten/
Wir müssen hier verschiedene Schritte unterscheiden.
Fühlt sich niemand verantwortlich, die Beerdigung zu organisieren, dann ist bei Todesfällen in der Wohnung das Ordnungsamt der Kommune verantwortlich, beim Tod im Krankenhaus die Sozialstation des Krankenhauses. Die vergeben die Aufträge an Bestatter u.s.w. Die sind dann auch erst einmal die Kostenschuldner.
Die Auftragsgeber wollen natürlich das verauslagte Geld zurückbekommen. Wenn denn Geld da ist, dann werden die Behörden die Rechungen bei der Bank einreichen und die werden vom Konto des Verstorbenen beglichen werden. Wenn kein Geld da ist, wird dann geschaut, wer eventuell für die Kosten aufkommen muss. Und da gibt es verschiedene Alternativen. Zunächst die Erben, klar. Aber auch Verwandte in dirkekter Abstammungslinie, also Kinder, Eltern. Da muss man natürlich auch mal in die örtlichen Bestimmungen gucken.
wirdwerden
Geschwister?
Die Geschwister sind als Nachkommen verpflichtet. Sie werden alle zur Kasse gebeten. Das Sozialamt übernähme auch nur die "notwendigen Beerdigungskosten" - das ist meist weit weniger als tatsächlich ausgegeben wird.
Was genau beinhaltet die "Unzumutbarkeit"?
Zitat :Die Geschwister sind als Nachkommen verpflichtet. Sie werden alle zur Kasse gebeten. Das Sozialamt übernähme auch nur die "notwendigen Beerdigungskosten" - das ist meist weit weniger als tatsächlich ausgegeben wird.
Was genau beinhaltet die "Unzumutbarkeit"?
Misshandlungen, Beweislage über Jugendamt Akten und Gutachten eines Anwaltes.
Eines der Geschwister war Auftraggeber für die Beerdigung.
Wenn nur 2 nicht können, dann zahlen die anderen.Zitat :ab wann übernimmt der Staat die Zahlung oder werden die kosten Grundsätzlich au die anderen Geschwister aufgeteilt?
Wenn alle nicht können, können sie einen Antrag auf Kostenübernahme durch das Sozialamt stellen.
Dann wird das Amt von allen die früheren Kontoauszüge zur Prüfung haben wollen, eine Vermögensauskunft durchführen und nach etlichen Monaten bescheiden, wieviel *der Staat* bezahlt und wieviel Eigenanteil bei den Erben hängen bleibt.
Zitat :eine Vermögensauskunft
Die vom Amt hat gesagt, das der Antrag abgelehnt wird, sowie einer zahlen kann. Dabei spielt die Zumutbarkeit keine Rolle, Aber wie ist das mit der Aussage zu vereinen das der Staat bei schwerer Verfehlung die kosten übernehmen kann?
Ja, richtig. Dann zahlt einer. Der kann sich selber von den anderen Geschwistern was holen, damit alle was zahlen.Zitat :Die vom Amt hat gesagt, das der Antrag abgelehnt wird, sowie einer zahlen kann.
Wer stellt fest, ob einer zahlen kann?
Welche Zumutbarkeit spielt keine Rolle? Es geht hier nur um Geld, was in Höhe X vorhanden ist.
Wer hat denn das ausgesagt? Und was ist mit schwerer Verfehlung gemeint? Vom Erbe oder vom Erblasser?Zitat :mit der Aussage zu vereinen das der Staat bei schwerer Verfehlung die kosten übernehmen kann?
Könntest bitte mal den Sachverhalt schildern?
Wir sind schon bei Beitrag #10 und nichts ist bisher konkret und sachlich *ausgesagt*.
Zitat :Eines der Geschwister war Auftraggeber für die Beerdigung.
Na dann wird diese(r) auch erst einmal für die entstehenden Kosten gerade stehen. Der Fiskus ist hier schon raus.
Alles Weitere müssen die Geschwister unter sich klären.
Na dann wird diese(r) auch erst einmal für die entstehenden Kosten gerade stehen. Die kann man, da den Kosten kein Erbe gegenüber steht, übrigens steuerlich absetzen (als außergewöhnliche Belastung).
Es ist insofern mit der Aussagen zu vereinen, als in Ihrem Fall ja jemand da ist, der die Rechnung zahlen kann. Vielleicht sogar mehrere. Sie als Geschwister müssen dann halt untereinander ausmachen, inwieweit sie die Quoten verteilen....ob einer ausgenommen wird oder alle das gleiche zahlen oder einer weniger oder wie auch immer. Das ist ganz allein Sache zwischen Ihnen und Ihren Geschwistern.Zitat :Die vom Amt hat gesagt, das der Antrag abgelehnt wird, sowie einer zahlen kann. Dabei spielt die Zumutbarkeit keine Rolle, Aber wie ist das mit der Aussage zu vereinen das der Staat bei schwerer Verfehlung die kosten übernehmen kann?
Da das Erbe ausgeschlagen wurde, ist vermutlich in dieser Hinsicht nichts zu holen. In diesem Fall sind die Nachkommen dran.
Man darf sich das auch nicht so leicht vorstellen, mit den schweren Verfehlungen und der Staat übernimmt dann mal eben die Kosten. Das ist ein sehr aufwändiger Prozess , denn gesetzlich sind die Erben und ansonsten die Nachkommen verpflichtet, der Bestattungspflicht zu genügen. Wer darum herumkommen will, der muss schon sehr, sehr, sehr gute Argumente haben. Auch mit Akten vom Jugendamt und einem Gutachten eines Anwalts ist das bei weitem! kein Selbstläufer!
Aber wie gesagt, hier kann das dahinstehen, es gibt ja welche die zahlen müssen. Ansonsten, wie oben.
Sollte die Frage dahingehend gerichtet sein, dass das Geschwister, welches die Bestattung in Auftrag gegeben hat, sich statt an das misshandelte Kind zu wenden, sich dessen Anteil vom Staat wiederholen möchte ..., ist das absolut zu verneinen. Die Antwort hierauf wurde schon gegeben, zuletzt von:
Zitat :Aber wie gesagt, hier kann das dahinstehen, es gibt ja welche die zahlen müssen. Ansonsten, wie oben.
Wenn kein Auftraggeber da ist, dann beauftragen eben Ordnungsamt, Krankenhaus den Bestatter, und die müssen dann auch zahlen. Und das wird nicht teuer. Wenn ein privater Auftraggeber da ist, dann muss der zahlen.
wirdwerden
Zitat :Eines der Geschwister war Auftraggeber für die Beerdigung.
Zitat :Wenn ein privater Auftraggeber da ist, dann muss der zahlen.
Ob der dann auch zahlen muss, steht dahin. Keiner muss abwarten, ob wer wann und warum die Beerdigung beauftragt.Zitat :Eines der Geschwister war Auftraggeber für die Beerdigung.
Wenn eines der Geschwister die Beerdigung beim Bestatter beauftragt hat, wird auch beerdigt. Ob der AG das auch bezahlt, kommt später.
Durchaus kann dann dieser Auftraggeber die Kostenübernahme beim *Staat* beantragen. Wenn er bedürftig ist, übernimmt der Staat fast alles.
Nö. Nicht so pauschal.Zitat :Na dann wird diese(r) auch erst einmal für die entstehenden Kosten gerade stehen. Der Fiskus ist hier schon raus.
Aber hier gehts nicht um Bedürftigkeit, sondern um Zumutbarkeit. Also werden die Kosten von den Erben gezahlt werden müssen. Ob einer oder alle, interessiert kein Amt und keinen Bestatter.
Auch Bösewichte haben das Recht, ordentlich beerdigt zu werden. Das ist den Erben zumutbar.
Der Steuerzahler sagt: Die Bestattung hat hier ca. 3.000,-. gekostet. Was soll ich denn noch alles bezahlen?
Ein armer, bedürftiger Erbe sagt: Zum Glück gibts den Sozialstaat.
Ein Erbe eines Bösewichtes sagt: Für DEN soll ich noch die Beerdigung zahlen? Ist das zumutbar?
Es zählt der Einzelfall.
-------------------------------------------
Gerade fertig: Todesfall und Beerdigung in 06/2018, 1bedürftige Erbin. Rechnung von KH und Bestatter kommen 06/2018. Alle Vermögensnachweise liegen dem Amt vor in 07/2018. Von Juli bis 25.2.2019 braucht das zuständige Sozialamt, um zu bescheiden: Alles bis auf Eigenanteil (halbes Vermögen) zahlt das Sozialamt direkt an KH und Bestatter.
KH und Bestatter warten also 7 Monate auf die Begleichung ihrer Rechnungen. 1 Erbin hat in 06/2018 die Beerdigung beauftragt. Jetzt erst kann die Erbin ihren Eigenanteil an den Bestatter überweisen.
Zitat :Nö. Nicht so pauschal.
Klar genauso und nicht anders.
Da die Aussage des TE war:
und du darauf antwortest:Zitat :Eines der Geschwister war Auftraggeber für die Beerdigung.
Dann stimmt das eben nur für den hier dargestellten Fall. Aber nicht pauschal für alle Auftraggeber einer Beerdigung.Zitat :Na dann wird diese(r) auch erst einmal für die entstehenden Kosten gerade stehen. Der Fiskus ist hier schon raus.
Ich hatte es auch erklärt.
Im Außenverhältnis haftet dann erst einmal der Auftraggeber. Wer die Musik bestellt, der muss sie auch bebahlen. Ob sich der Auftaggeber dann was von wem wiederholen kann, das ist eine ganz andere Frage.
wirdwerden
Und genau deshalb ist die pauschale Antwort nicht zutreffend für jeden Einzelfall.
Das ist nur die halbe Wahrheit. Warum ein Amt sowas sagt, weiß ich nicht. Vielleicht wurde *falsch* gefragt.Zitat :Die vom Amt hat gesagt, das der Antrag abgelehnt wird, sowie einer zahlen kann.
Dazu gehört mindestens: Wenn einer nicht bedürftig ist und das zahlen kann, dann muss der zahlen. Das Amt zahlt dann nichts.
Aber wir wissen, wie das oftmals mit der Auskunft bei den Ämtern ist...
Zitat :Wie verhält es sich bei den kosten einer Beerdigung, falls einer wegen Unzumutbarkeit und der andere aus Wirtschaftlichkeit bei der Zahlung Ausfällt, ab wann übernimmt der Staat die Zahlung oder werden die kosten Grundsätzlich au die anderen Geschwister aufgeteilt? Das Erbe haben alle ausgeschlagen
Die Bestattungspflicht ist in Deutschland in den entsprechenden Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt. Sie ist Teil der gewohnheitsrechtlich geregelten Totenfürsorgepflicht. In Deutschland besteht Bestattungspflicht, zudem ist gesetzlich vorgeschrieben, dass eine Leichenschau stattfinden und eine Sterbefallanzeige beim Standesamt erfolgen muss. Keine Bestattungspflicht besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Berlin bei einer Plastination der Leiche (VG Berlin, Beschl. v. 10.02.2015, Az. VG 21 L 29.15 ).
Bestattungspflichtige
Bestattungspflichtig sind nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer die nächsten voll geschäftsfähigen Angehörigen der oder des Verstorbenen. Sie sind verpflichtet, für Durchführung der Leichenschau, Ausstellung der Todesbescheinigung und Bestattung (Einsargung, Beförderung, Bestattungsart, Friedhofs- und Grabwahl, Beisetzung) innerhalb der kurzen gesetzlichen Fristen zu sorgen. Für Kosten der Bestattung haben Erben oder Unterhaltspflichtige von Verstorbenen aufzukommen.
Reihenfolge Bestattungspflicht
Ehepartnerin/Ehepartner oder Lebenspartnerin/Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
die Kinder (in einigen Bundesländern nur, wenn volljährig)
die Eltern
die Geschwister (in einigen Bundesländern nur, wenn volljährig)
Partnerin/Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft (nur in einigen Bundesländern)
sonstige Sorgeberechtigte (z. B. Vormund eines verstorbenen Minderjährigen; nur in Rheinland-Pfalz und Sachsen)
die Großeltern (nicht in Brandenburg)
die Enkelkinder (in einigen Bundesländern nur, wenn volljährig)
Erbe (vorrangig vor allen anderen, nur nach Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz)
sonstige Verwandte bis zum 3. Grad, z. B. Neffen und Nichten in Bayern, Hamburg, Sachsen; Onkel und Tanten in Hamburg und Sachsen, Verschwägerte in Bayern und Hamburg, Verlobte in Hamburg.
Es gibt regionale Besonderheiten. Teilweise wird auch darauf abgestellt, dass die jeweiligen Personen volljährig oder voll geschäftsfähig sind, teilweise sind bei gleichrangig Verpflichteten die Älteren vor den Jüngeren bestattungspflichtig.
Ausschließlich im Land Hessen ist nachrangig nach den Angehörigen auch die Einrichtung bestattungspflichtig, in der der Verstorbene zum Todeszeitpunkt untergebracht war, z. B. Krankenhaus, Pflegeheim.
Die Bestattungspflicht ist nicht mit dem Erbrecht verbunden. Der Erbe hat kein Bestimmungsrecht über die Art und Weise der Bestattung. Auch wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird oder kein Nachlass vorhanden ist, besteht diese gesetzliche Bestattungspflicht. In Rheinland-Pfalz ist abweichend davon der Erbe vorrangig vor den Familienangehörigen bestattungspflichtig. Ein rechtlicher Betreuer (§ 1896 BGB ) ist nicht verpflichtet, die Bestattung des früheren Betreuten zu veranlassen (in Sachsen wurde dies vor einigen Jahren durch Änderung der diesbezüglichen Verwaltungsvorschrift klargestellt).
Ersatzvornahme
Weigern sich die Bestattungspflichtigen, die Bestattung vorzunehmen, oder sind keine Bestattungspflichtigen vorhanden, kann das örtliche Ordnungsamt aus Gründen der Seuchenhygiene im Wege der Ersatzvornahme die Bestattung veranlassen und die Kosten gegebenenfalls den eigentlich Bestattungspflichtigen in Rechnung stellen.
Kostentragung
Von der Bestattungspflicht ist die Kostentragungspflicht der Bestattung zu trennen. Diese beinhaltet die Verpflichtung, die Kosten zu tragen oder dem zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat. Diese kann öffentlich-rechtlich, bei der Ersatzvornahme durch ein kommunales Ordnungsamt, oder privatrechtlich, als Kostentragungspflicht des Erben gemäß § 1968 BGB : „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers", geregelt sein. Besteht eine Erbengemeinschaft, so ist entsprechend diese verpflichtet.
Sind die Beerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen, trifft denjenigen die Kostentragungspflicht, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§ 1615 , § 1615m BGB ). Für den Fall, dass eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich war, sind Erbe oder Unterhaltspflichtiger berechtigt, von dieser Person die Bestattungskosten zurückzuverlangen (§ 844 BGB ). Eine verschuldensunabhängige Sonderregelung für tödliche Unfälle im Straßenverkehr enthält das Straßenverkehrsgesetz (§ 10 StVG ).
(Wikipedia, wo es durchaus korrekt dargestellt wird.)
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
7 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
6 Antworten
-
2 Antworten
-
4 Antworten