Zahlung eines Erbteiles an den Erben

5. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
Hermann1
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 7x hilfreich)
Zahlung eines Erbteiles an den Erben

Angenommen:

Es sind drei Erben A,B und C da, die zu je 1/3 geerbt haben.
A ist Erbschsaftsbesitzer und gibt das Erbe nicht her.
B will nun auf Herausgabe klagen, da er sein Drittel haben will.

An sich direkt kann er seinen Teil von A nicht fordern, da nach § 2039 BGB jeder Miterbe nur Leistung an alle Miterben leisten darf.

Also verlangt B von A seinen Anteil an die Erbengemeinschaft zu zahlen.

Wäre das rechtlich so möglich, oder ist B verpflichtet von A zu fordern, alle Anteile also auch die von A und C, auf das Erbenkonto einzuzahlen?

Danke für eine Antwort.


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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:
oder ist B verpflichtet von A zu fordern, alle Anteile also auch die von A und C, auf das Erbenkonto einzuzahlen?


Genau dazu ist B verpflichtet.

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#2
 Von 
Hermann1
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 7x hilfreich)

Gefühlsmäßig dachte ich das ja auch. Trotzdem möchte ich wissen, worauf sich diese Ansicht stützt, denn aus dem Text des § 2039 geht das nicht hervor.
Hier wird nur von Leistungen im Allgemeinen gesprochen. Welchen Umfang diese Leistungen haben müssen ist nicht gesagt. Vielleicht auf Grund eines Kommentars?


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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Welchen Sinn sollte es denn machen, wenn B von A nur seinen Anteil fordert? Viele Dinge sind real auch gar nicht teilbar. Wie will B denn z.B. die Herausgabe von 1/3 PKW fordern?

Außerdem können sich die Erben auch nur das Erbe teilen, welchen im Besitz der Erbengemeinschaft ist. Wenn B nur auf Herausgabe von 1/3 des Erbes klagen würde, dann müsste er dieses 1/3 anschließend teilen. Die Auszahlung des eingeklagten 1/3 Erbanteils alleine an B bedarf der Zustimmung von A und C.

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#4
 Von 
Hermann1
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 7x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort. Was Sie sagen klingt plausibel und ist so sicher richtig.
Doch meine Fragen hatten noch einen anderen Hintergrund.
Annahme: Es handelt sich nur um Geld und mal abgesehen von der späteren Auseinandersetzung mittels Teilungsplan. Wäre dieses Verlangen zunächst rechtlich überhaupt möglich und wäre A damit ordnungsgemäß in Verzug gesetzt worden?
C könnte ja auch so verfahren.



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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:
Wäre dieses Verlangen zunächst rechtlich überhaupt möglich und wäre A damit ordnungsgemäß in Verzug gesetzt worden?


Im Prinzip ja, aber mit negativen Rechtsfolgen für B und C. Die durch ein doppeltes Vorgehen entstehenden zusätzlichen Kosten sind jedenfalls nicht von A zu tragen, sondern möglicherweise von B alleine. Außerdem dürfte so ein Vorgehen die Erbauseinandersetzung erheblich erschweren.

Selbst wenn A auf das Verlangen von B dann 1/3 des Nachlasses an die Erbengemeinschaft auszahlt, dann hat B dieses Geld ja noch nicht. B müsste sich daraufhin mit A und C über die Verteilung des Geldes einigen. Gegen A könnte noch eine Aufrechnung geltend gemacht werden, aber C muss einer Auszahlung der Gesamtsumme an B nicht zustimmen.

Wenn Dir jemand 1.000€ schuldet, dann bin ich mir nicht sicher, ob es zulässig ist, den Schuldner mit zwei Klagen über je 500€ zu überziehen. Selbst wenn das zulässig wäre, bleibst Du auf den Kosten für die zweite Klage hängen (einschl. gegnerischer Anwalt), da Du auch hinsichtlich der Prozesskosten eine Schadenminderungspflicht hast. Dein konkreter Fall ist nicht anders gelagert.


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