Zeitnahes Versterben von Ehegatten

22. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
dirk_kf
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)
Zeitnahes Versterben von Ehegatten

Ein gemeinsames Testament von Ehegatten ist ja häufig. Manche möchten darin auch besondere Festlegungen treffen für den Fall, daß sie "zusammen" oder "zugleich" versterben. Die Formulierung "zugleich" müßte rechtsgültig sein, da das deutsche Recht (im Unterschied z.B. zum britischen) einen gleichzeitigen Tod mehrerer Menschen kennt und auch unterstellt, wenn nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, wer zuerst starb. Jedoch ist der gleichzeitige Tod oft strittig, wenn z.B. mehrere Personen zusammen einen Unfall haben und dann kurz hintereinander im Krankenhaus sterben. Es ist also fraglich, ob dann die besagte Testamentsklausel zur Anwendung kommt. Wie können also Ehegatten ihr gemeinsames Testament formulieren, um sicherzustellen, daß eine bestimmte Testamentsklausel zur Anwendung kommen wird, in jedem Fall eines "gemeinsamen" Versterbens, und nur dann? Können sie eine Frist angeben, innerhalb der sie beide versterben, z.B. "Im Fall, daß wir beide innerhalb einer Woche versterben, geschieht folgendes"? Falls dies überhaupt gültig ist, gibt es dann eine zulässige Grenze für die Frist? Schließlich bedeutet das: Wenn einer stirbt, dann muß diese Frist abgewartet werden, bevor das Testament vollstreckt werden kann.

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5 Antworten
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#1
 Von 
CO.
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 79x hilfreich)

Hallo!

Egal was im Testament geschrieben wird, das hindert der Pflichtteilsberechtigter nicht daran seine Pflichtteil in Anspruch zu nehmen, da anschlägig wird hier nicht die Fristen im Testament, sondern die Uhrzeit bzw. die genaue Minuten im Sterbeurkunde.



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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48392 Beiträge, 17073x hilfreich)

Pflichtteilsansprüche kann man testamentarisch nicht beeinflussen, so dass entsprechende Regelungen sowieso unwirksam wären.

Wenn es hier um eine testamentarisch festgelegte Erbfolge geht, verstehe ich die Fragestellung nicht so ganz. Ist hier denn tatsächlich eine unterschiedliche Erbfolge gewollt abhängig davon, in welchem Zeitabstand die Ehegatten versterben? Welchen Sinn sollte das haben? Nenne doch mal en Beispiel, wo nach Deiner Auffassung der Zeitabstand eine Rolle spielen würde. Mir fällt dazu nichts sinnvolles ein.

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#3
 Von 
dirk_kf
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)

Ums Pflichtteil geht es mir nicht, aber ich finde meine Frage naheliegend, wenn ein Paar keine gemeinsamen Kinder hat oder diese zwar hat, aber auch Kinder aus früherer Ehe da sind. Denn oft wollen sich die Partner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, jedoch werden sie sich nicht einigen, was nach dem Tod des zuletzt Versterbenden geschehen soll - nicht unabhängig davon, wer es ist. Sie möchte, falls sie ihn überlebt, nach ihrem Tod nur an ihre Kinder oder sonstigen Verwandten vererben; aber er nur an seine, falls er sie überlebt. Also wird es so in das gemeinsame Testament aufgenommen, oder aber die Klausel für den zuletzt Versterbenden wird weggelassen.
Jedenfalls ist damit noch nicht gesagt, was bei gleichzeitigem Versterben geschehen soll. Das kann aber dringend sein, falls es passiert, denn wenn sich der gemeinsame Besitz (je nach Güterstand) nicht leicht trennen läßt, entsteht sonst gemäß gesetzlicher Erbfolge eine Erbengemeinschaft aus den beiden verschiedenen Sippen, die sich aber vielleicht sehr fremd sind und wie man sie kennt, sich Konflikte liefern werden, was die beiden Erblasser vermeiden möchten.
Außerdem könnten die beiden Erblasser damit rechnen, daß sie zusammen kurz hintereinander sterben, z.B. durch gemeinsamen Unfall, so kurz, daß zwischendurch nicht der Nachlaß und die Bestattung geregelt werden können. Dann ist ungewiß, ob das Gericht sie für zugleich verstorben erklärt, und wenn nicht, erbt die Sippe des Letztverstorbenen allein, was aber vielleicht nicht im Sinne von beiden war, z.B. weil er seinen zuvor verstorbenen Partner so nicht mehr bestatten lassen kann und somit diese Aufgabe an die fremde Sippe fällt.

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#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8245 Beiträge, 4559x hilfreich)

#Denn oft wollen sich die Partner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, jedoch werden sie sich nicht einigen, was nach dem Tod des zuletzt Versterbenden geschehen soll - nicht unabhängig davon, wer es ist.#
Wenn keine Schlusserbfolge verfügt wurde, gilt die gesetzliche Erbfolge.

#Jedenfalls ist damit noch nicht gesagt, was bei gleichzeitigem Versterben geschehen soll.#
Es gibt kein gleichzeitiges Versterben, da immer die Sterbeminute zählt!
Wenn der Mann z.B. 5 Minuten vor der Frau versterben sollte, wäre diese Alleinerbin des Mannes und erst dann tritt die Erbfolge nach der Frau in Kraft und umgekehrt.

#Dann ist ungewiß, ob das Gericht sie für zugleich verstorben erklärt#
Das Gericht erklärt niemand für verstorben, maßgebend ist, welcher Sterbezeitpunkt auf der Sterbeurkunde steht.

Hier sollte man sich von einem Notar beraten lassen!



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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48392 Beiträge, 17073x hilfreich)

Ich verstehe immer noch nicht ganz das eigentliche Problem.

quote:
Jedenfalls ist damit noch nicht gesagt, was bei gleichzeitigem Versterben geschehen soll. Das kann aber dringend sein, falls es passiert, denn wenn sich der gemeinsame Besitz (je nach Güterstand) nicht leicht trennen läßt, entsteht sonst gemäß gesetzlicher Erbfolge eine Erbengemeinschaft aus den beiden verschiedenen Sippen, die sich aber vielleicht sehr fremd sind und wie man sie kennt, sich Konflikte liefern werden, was die beiden Erblasser vermeiden möchten.


Es entstehen zwei Erbengemeinschaften. Gegenstände, die beiden Ehegatten gemeinsam gehört haben, gehen dann an jede der beiden Erbengemeinschaften zur Hälfte.

Warum man sich aber nicht auf Schlusserben festlegen kann, wenn man den Fall des gleichzeitigen Todes einvernehmlich regeln kann, verstehe ich nicht. Die Einsetzung der Schlusserben kann schließlich auch mit einer klaren Teilungsanordnung erfolgen. Schließlich kann man ja auch einen Erbenstreit innerhalb einer Sippe nicht ausschließen.

@Cruncc
Ein gleichzeitiges Versterben gibt es dann, wenn sich eine Reihenfolge des Todes nicht feststellen lässt, z.B. bei einem Unfall.

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