Hallo liebes Forum,
Es ist eine verzwickte Sache, ich versuche es mal so gut es geht zu erklären.
Es geht um ein Grundstück. Meine Großeltern stehen im Grundbuch. Das Grundstück wurde per Nachlassgericht an meinen Opa umgeschrieben, da kein Testament von seiner Mutter vorlag.
So, nun ist ein Testament von ihr „aufgetaucht", wo sie besagtes Grundstück an ihren Bruder vermacht (1974). Dieser Bruder ist verstorben und hat einen Enkel, der sich als rechtmäßiger Eigentümer des Grundstücks sieht.
Wie sieht die Sache aus? Müssen meine Großeltern das Grundstück abtreten?
Danke vielmals!
Zurückgehaltenes Testament oder notarieller Erbschein?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
In welchem Jahr ist sie denn verstorben?
Zitat:Das Grundstück wurde per Nachlassgericht an meinen Opa umgeschrieben, da kein Testament von seiner Mutter vorlag.
Von welcher Mutter? Und wieso ist der Opa Alleinerbe der Oma.
Das kann so nicht stimmen.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitat:Zitat:Das Grundstück wurde per Nachlassgericht an meinen Opa umgeschrieben, da kein Testament von seiner Mutter vorlag.
Von welcher Mutter? Und wieso ist der Opa Alleinerbe der Oma.
Das kann so nicht stimmen.
Die Mutter des Opa (also die Uroma) scheint wohl verstorben zu sein. Wenn Opa das einzige Kind war und der Vater (Uropa) bereits verstorben war, kann es schon sein, dass Opa Alleinerbe war.
Von welcher Mutter? Und wieso ist der Opa Alleinerbe der Oma.
Das kann so nicht stimmen.
Da kann ich zustimmen, es müsste ja ein "Berliner Testament" vorgelegen haben. Es kann aber sein das ein Testament neueren Datums aufgetaucht ist, wenn das Formgerecht ist, dann bestimmt dieses die Erbfolge. Eine Herausgabe des Erbes kann 30 Jahre nach der Besitznahme verweigert werden. Die neue Erbfolge bleibt aber bestehen. So vermute ich die Rechtslage, natürlich kann nur ein Anwalt dieses genau sagen.(hofft man)
Also, verstorben ist meine Uroma 1997. Mein Opa war nicht Alleinerbe, es war eine Erbgemeinschaft mit seinen Geschwistern. Mittlerweile wurde das Grundstück meinem Opa überschrieben, seine Geschwister bekamen Haus & Co.
Vor ein paar Wochen ist eben besagtes Testament aufgetaucht, wo meine Uroma ihrem Bruder besagtes Grundstück vermacht. Dies wurde am 20. Oktober 2020 dem Amtsgericht vorgelegt, weil eben der Enkel des (verstorbenen) Bruders einen Anspruch sieht.
Dieses Testament war dem Nachlassgericht und sonst jeglichem Erbe 1. Grades bis jetzth unbekannt.
Ich hoffe ich konnte alle Fragen beantworten.
Wann ist der Bruder verstorben?
Der ist vor 4 Jahren verstorben.
Dann ist der Anpruch auf das Vermächtnis auf dessen Erben übergegangen (wenn er Vorverstorben wäre sähe das evtl. anders aus). Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres mit dem der Anspruch entstanden ist und der Vermächtnisnehmer Kenntnis hat oder haben konnte. Maximal beträgt die Frist allerdings 30 Jahre nach Erbfall. Hier also entweder 30 Jahre ab 1997 oder 3 Jahre nachdem nunmehr das Testament aufgetaucht ist.
Im Hinblick darauf, dass hier bereits weiter übertragen wurde, sollte man sich dann wohl mal anwaltlich beraten lassen.
Dankeschön für die Antwort.
Hätte aber das Testament von dem verstorbenen Bruder meiner Uroma nicht unverzüglich nach dem Tod von ihr von ihm eingereicht werden müssen? Er selbst hatte ja Kenntnis von dem Testament.
Das war übrigens das Schreiben vom Amtsgericht letzten Freitag:
Sehr geehrter Herr XY,
Im o. g. Verfahren wurde ein Testament der Erblasserin abgegeben. Dessen Inhalt hat keine Auswirkungen auf die Erbfolge.
Die Wirksamkeit des Vermächtnisses wird hier nicht geprüft, da es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt.
-- Editiert von Blackwidow91 am 09.11.2020 07:09
Zitat:Hätte aber das Testament von dem verstorbenen Bruder meiner Uroma nicht unverzüglich nach dem Tod von ihr von ihm eingereicht werden müssen?
Ja, da der Bruder aber inzwischen verstorben ist, kann er nicht mehr bestraft werden.
Eine knifflige Frage dürfte allerdings sein, wann die 10-jährige Verjährungsfrist (§ 196 BGB) für das Vermächtnis beginnt.
Da kann man sich durchaus auf den Standpunkt stellen, dass diese bereits mit dem Tod der Uroma begonnen hat. Dann wäre der Anspruch verjährt.
Schließlich hatte der verstorbene Bruder Kenntnis oder mindestens grob fahrlässige Unkenntnis vom Vermächtnis.
Meine Großeltern werden heute auf jedenfall einen Anwalt konsultieren. Wenn ihr möchtet, kann ich das Ergebnis hier posten
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
6 Antworten
-
3 Antworten
-
1 Antworten