Hallo wer kann mir helfen?
Von meinem verstorbenen Vater (gestorben 2014) ist nun 2016 der Onkel verstorben.
Ich stellte beim zuständigem Amtsgericht eine Anfrage ob ich erbberechtigt sei, obwohl ich das verschuldete Erbe 2014 ausgeschlagen habe.
Das Amtsgericht schickte mir nur einen Brief mit der Antwort, ich solle mich mit meinem Anliegen an einen Rechtsbeistand meiner Wahl wenden.
Warum gibt mir das Amtsgericht keine Auskunft?
Über eine Rückantwort würde ich mich sehr freuen.
Zuständiges Amtsgericht verweigert Auskunft ob Erbberechtigung vorliegt.
Zitat:Warum gibt mir das Amtsgericht keine Auskunft?
Weil das Amtsgericht dachte, dass Sie eine Rechtsberatung zum Erbrecht wollten.
Und Beratung machen halt keine Gerichte (weil Gerichte ja auch neutral sein müssen), sondern Anwälte.
Wahrscheinlich haben Sie Ihre Anfrage nicht eindeutig genug formuliert.
Danke Für die Antwort.
Das ist alles so verwirrend , wer sagt mir denn ob ich Erbberechtigt bin ?
Die Geschwister von meinem Vater haben mir zugetragen das ich nicht Erbberechtigt bei dem Onkel (verstorben 2016) von meinem Vater (verstorben 2014) bin, da ich 2014 das überschuldete Erbe von meinem Vater ausgeschlagen habe.
Der Onkel war nicht verheiratet und hatte Keine Kinder seine Schwester also meine Oma ist schon 2006 verstorben.
Bin ich denn automatisch bei jedem anderen Erbfall meines Vaters betreffend ausgeschlossen nur weil ich meines Vaters Erbe abgelehnt habe?
MFG
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitat :Bin ich denn automatisch bei jedem anderen Erbfall meines Vaters betreffend ausgeschlossen nur weil ich meines Vaters Erbe abgelehnt habe?
Meines Erachtens ist jeder Erbfall getrennt zu betrachten, d.h. das Ausschlagen eines Erbes ist für alle anderen Erbfälle unerheblich. Du bist im neuen Erbfall ja auch nicht Erbe Deines Vaters, sondern trittst in der Erbfolge an dessen Stelle, da er bereits verstorben ist.
Sonst müsste man ja bspw. das völlig überschuldete Erbe des Vaters annehmen, um noch einen Anspruch auf das Millionenerbe des Großvaters zu haben.
Zitat:Bin ich denn automatisch bei jedem anderen Erbfall meines Vaters betreffend ausgeschlossen nur weil ich meines Vaters Erbe abgelehnt habe?
Nein.
Endresultat vom Anwalt:
Ich bin nicht Erbberechtigt, weil Mein 2014 verstorbener Vater garnicht erst Erbe des 2016 verstorbenen Onkels geworden ist.
Da heißt alle restlichen Geschwister meines Vaters erben.
Zitat:Da heißt alle restlichen Geschwister meines Vaters erben.
Dann gibt es ein entsprechendes Testament?
Zitat :Endresultat vom Anwalt:
Ich bin nicht Erbberechtigt, weil Mein 2014 verstorbener Vater garnicht erst Erbe des 2016 verstorbenen Onkels geworden ist.
Da heißt alle restlichen Geschwister meines Vaters erben.
Die Auskunft ist, wenn sie wirklich so erteilt wurde, grober Unsinn. Der Anwalt soll sich mal die §§ 1925 , 1924 Abs.3 BGB ansehen.
Zitat :Ich bin nicht Erbberechtigt, weil Mein 2014 verstorbener Vater garnicht erst Erbe des 2016 verstorbenen Onkels geworden ist.
Da heißt alle restlichen Geschwister meines Vaters erben.
Das wäre nur der Fall wenn es ein gültiges Testament geben würde nach dem lediglich die noch lebenden Geschwister zu berücksichtigen wären.
Wenn die gesetzliche Erbfolge greift, dann bist du erbberechtigt.
Existiert ein Testament? Wenn ja, was wurde darin bestimmt. Ohne Testament gehörst du zu den Erben.
Natürlich nur unter der Voraussetzung, dass dein Onkel keine Kinder und keine Frau hatte und dessen Eltern auch bereits verstorben sind.
-- Editiert von micbu am 21.04.2016 13:38
Nein ein Testament gibt es nicht.
Mit Onkel ist meines Vaters Onkel gemeint, das heißt der Bruder meiner Oma.
Oma 2006 verstorben und Ihre Eltern auch verstorben.
Es geht darum das der Onkel (gestorben 2016)meines Vaters nach meinem Vater (gestorben 2014) gestorben ist, so ist wie die Begründung des Anwaltes mein Vater nicht Erbe des Onkels geworden da er 2014 verstorben ist.
MFG
Dann hat dein Anwalt recht. Hier ging bisher jeder davon aus, dass mit "Onkel" dein Onkel, also der Bruder deines Vaters gemeint war.
Wenn also der Onkel deines Vaters gestorben ist, dann wäre dein Opa Erbe. Ist dein Opa bereits verstorben, dann treten dessen Kinder in die Erbfolge, also dein Vater. Da dein Vater aber bereits verstorben ist, ist dieser Zweig zu ende, denn die Enkel des Opas werden vom Gesetzgeber zunächst nicht mehr als Erbe angesehen wenn es noch andere, nähere Verwandte (Abkömlinge der Eltern des Onkels des Vaters) gibt. Das Gesetz unterscheidet hier ganz klar zwischen Abkömmlingen und Nachfahren.
-- Editiert von micbu am 21.04.2016 14:06
Vielen Dank für Ihre Mühen mein Knudelmuddel zu beantworten.
MFG
Ich mache zwar Erbrecht nicht so häufig, aber ich habe mich mal hier mit schönem Bildchenmalen dran gesetzt. Und ehrlich gesagt komme ich zu dem Ergebnis, dass unser TS an die Stelle seines Vaters tritt (vorausgesetzt er hat keine Geschwister, dann würden alle an die Stelle des Vaters treten).
Zitat :Das Gesetz unterscheidet hier ganz klar zwischen Abkömmlingen und Nachfahren.
Das Gesetz spricht zwar nur von Abkömmlingen, aber sagt in § 1925 Abs. 2 Satz 1 BGB auch, dass im Fall des vorversterben eines Elternteils an die Stelle des Elternteils die Abkömmlinge unter Anwendung der Vorschriften der 1. Ordnung treten, d.h. § 1924 Abs. 2 bis 4 BGB ist anwendbar. § 1924 Abs. 3 BGB sagt aus, dass an die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen) treten. Das Erbrecht wird also quasi nach unten durchgereicht.
Von Nachfahren spricht das BGB meines Wissens an keiner Stelle.
Zitat :as Gesetz spricht zwar nur von Abkömmlingen, aber sagt in § 1925 Abs. 2 Satz 1 BGB auch, dass im Fall des vorversterben eines Elternteils an die Stelle des Elternteils die Abkömmlinge unter Anwendung der Vorschriften der 1. Ordnung treten, d.h. § 1924 Abs. 2 bis 4 BGB ist anwendbar. § 1924 Abs. 3 BGB sagt aus, dass an die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen) treten. Das Erbrecht wird also quasi nach unten durchgereicht.
Richtig zitiert, aber falsch interpretiert.
Der hier diskutierte Fall:
Der Bruder des Opas ist verstorben. Erbberechtigt sind:
1) Kinder des Verstorbenen - es gibt keine Kinder
2) Eltern des Verstorbenen - diese sind bereits selbst verstorben.
3) §1924 Abs.3) ist nicht anwendbar, da der Verstorbene keine Abkömmlinge hat => §1925 ist anzuwenden
4) §1925 besagt, dass nun die Eltern Erben sind. Sind die Eltern verstorben treten deren Abkömmlinge das Erbe an, also die Geschwister des Verstorbenen.
Für den Fall hier würde das bedeuten, dass der Opa Erbe wäre.
Der Opa ist selbst verstorben.
An dieser Stelle endet die Erbfolge 2. Ordnung
Jetzt kommen die Erben 3. Ordnung (1926 Absatz 5) ins Spiel. Die Abkömmlinge der Abkömmlinge.
Diese existieren in Form der Geschwister des Vaters. Sie sind die nächsten Verwandten und erben. Sie stechen die Abkömmlinnge des verstorbenen Vaters aus. Mit dem Ableben des Vaters endet die Linie zum Fragesteller da die Geschwister des Vaters noch leben.
Zitat:Von Nachfahren spricht das BGB meines Wissens an keiner Stelle.
Richtig, das war ein Hinweis darauf, dass man nicht einfach sagen kann, dass jemand in der Ahnenliste steht und somit erbberechtigt ist.
In dem Fall hier stechen die lebenden Geschwister des Vaters die Kinder des Vaters aus.
-- Editiert von micbu am 21.04.2016 16:05
Zitat :Das Gesetz unterscheidet hier ganz klar zwischen Abkömmlingen und Nachfahren.
Wirklich? Wo denn? Das würde mich auch interessieren, der Begriff Nachfahren ist mir im BGB nämlich auch noch nie begegnet.
Zitat :Wirklich? Wo denn? Das würde mich auch interessieren, der Begriff Nachfahren ist mir im BGB nämlich auch noch nie begegnet.
Ich zitiere mich mal selber
Zitat :Richtig, das war ein Hinweis darauf, dass man nicht einfach sagen kann, dass jemand in der Ahnenliste steht und somit erbberechtigt ist.
In dem Fall hier stechen die lebenden Geschwister des Vaters die Kinder des Vaters aus.
Und daher wird zwischen Nachfahren und Abkömmlingen unterschieden.
Abkömmling != Nachfahre
Abkömmlinge sind die direkten Nachkommen.
-- Editiert von micbu am 21.04.2016 16:12
Zitat :
...
An dieser Stelle endet die Erbfolge 2. Ordnung
Jetzt kommen die Erben 3. Ordnung (1926 Absatz 5) ins Spiel. Die Abkömmlinge der Abkömmlinge.
...
Das ist purer Blödsinn. Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, das steht übrigens auch so in § 1926 BGB .
Nach den Angaben des TE haben wir es hier nach wie vor mit gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung zu tun, sowohl die Geschwister des verstorbenen Vaters des TE als auch der TE zählen dazu.
@micbu: Kennen Sie Dieter Nuhr?
Zitat :Zitat (von Rechtsanwalt Lars Winkler):Wirklich? Wo denn? Das würde mich auch interessieren, der Begriff Nachfahren ist mir im BGB nämlich auch noch nie begegnet.
Ich zitiere mich mal selber Zitat (von micbu):Richtig, das war ein Hinweis darauf, dass man nicht einfach sagen kann, dass jemand in der Ahnenliste steht und somit erbberechtigt ist.
In dem Fall hier stechen die lebenden Geschwister des Vaters die Kinder des Vaters aus.
Und daher wird zwischen Nachfahren und Abkömmlingen unterschieden.
Abkömmling != Nachfahre
Abkömmlinge sind die direkten Nachkommen.
-- Editiert von micbu am 21.04.2016 16:12
Noch mal zum Mitschreiben: Ich frage nach einer Fundstelle im BGB und Sie zitieren sich als Antwort selber. Mutig.
Abkömmlinge im erbrechtlichen Sinne sind übrigens nicht nur die direkten Nachkommen, da liegt wahrscheinlich mit die Wurzel des Fehlverständnisses.
Zitat :Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge,
Stimmt, sorry, war Quatsch von mir.
Dennoch bleibt es dabei die lebenden Geschwister des Vaters stechen hier in dem Fall den Fragesteller aus. Die Reihenfolge habe ich bereits erläutert.
Der vom Fragesteller befragte Anwalt hat Recht. Da die Geschwister des Vaters noch leben sind diese Geschwister die Erben. Der Vater ist somit kein Erbe von dessen Onkel und somit auch nicht der Fragesteller.
Zitat :Ich frage nach einer Fundstelle im BGB und Sie zitieren sich als Antwort selber. Mutig.
Was für eine Fundstelle, wofür???
Evtl. für den Ausdruck:
Abkömmling != Nachfahre
oder welche Fundstelle soll gemeint sein?
Im BGB ist ganz klar von Abkömmlingen die Rede, nicht von Nachfahren.
Hier mal eine Erklärung zum Unterschied:
http://www.ndeex.de/glossar/A_Abk%F6mmlinge.html
-- Editiert von micbu am 21.04.2016 16:26
Zitat :Der Bruder des Opas ist verstorben. Erbberechtigt sind:
1) Kinder des Verstorbenen - es gibt keine Kinder
2) Eltern des Verstorbenen - diese sind bereits selbst verstorben.
Bis hier bin ich ja noch bei Ihnen.
Ab hier
Zitat :3) §1924 Abs.3) ist nicht anwendbar, da der Verstorbene keine Abkömmlinge hat => §1925 ist anzuwenden
4) §1925 besagt, dass nun die Eltern Erben
sind. Sind die Eltern verstorben treten deren Abkömmlinge das Erbe an, also die Geschwister des Verstorbenen.
wird es dann aber eine komplette Ignoranz des geschriebenen Gesetzestextes.
Um das ganze mal etwas geordnet darzustellen, wie man Erben ermittelt:
1. Prüfung ob Erben der 1. Ordnung vorhanden sind
= § 1924 BGB (vollständig) = Abkömmlinge des Erblassers
Haben wir hier nicht.
2. Prüfung ob Erben der 2. Ordnung vorhanden sind
= § 1925 BGB => Abs. 1 Eltern des Erblasser + deren Abkömmlinge, wobei auch ein Enkel eines Kindes der Eltern des Erblassers der Abkömmling der Eltern des Erblassers ist. Die Eigenschaft Abkömmling wird nämlich nicht nach unten begrenzt. Wichtig ist nur, dass eine Abstammung im rechtlichen Sinne in grader Linie nach unten vorliegt.
Prüfungsreichenfolge innerhalb des § 1925
a) Abs. 2: Eltern leben = Erben zu gleichen Teilen
b) Abs. 3: Eltern/Elternteil vorverstorben = so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften (wobei der fett gedruckte Teil von micbu völlig ignoriert wird)
Da die Vorschriften für die Erben der 1. Ordnung Anwendung finden, findet folglich auch § 1924 Abs. 3 BGB Anwendung wo nunmal das Erbrecht nach Stämmen niedergelegt ist, was nichts anderes bedeutet, dass ein vorverstorbener näher verwandter Abkömmling durch seinen Abkömmling, der folglich mit dem Erblasser weiter verwandt ist, ersetzt wird.
Und da wären wir dann im geschilderten Fall bei den Kindern der Oma = Vater + seine Geschwister und da Vater tot ist beim TS.
Zitat :Dennoch bleibt es dabei die lebenden Geschwister des Vaters stechen hier in dem Fall den Fragesteller aus.
Sorry, aber das ist blanker Unsinn. Ich würde gerne die Stelle im BGB erfahren, in der die Erbberechtigung generationsweise festgelegt wird. Die wirst Du aber nicht finden.
Wie schon von Eidechse dargelegt definiert sas BGB eine Erbberechtigung nach Stämmen.
Zitat :Sorry, aber das ist blanker Unsinn.
Nunja, zumindest teilt der befragte Anwalt meine Meinung.
Zitat :Die Eigenschaft Abkömmling wird nämlich nicht nach unten begrenzt. Wichtig ist nur, dass eine Abstammung im rechtlichen Sinne in grader Linie nach unten vorliegt.
Doch! Der Begriff "Abkömmling" definiert bereits eine Grenze. Die Erläuterung dazu habe ich bereits vorher verlinkt.
Zitat :Doch! Der Begriff "Abkömmling" definiert bereits eine Grenze. Die Erläuterung dazu habe ich bereits vorher verlinkt.
Haben Sie wirklich die Definition zum Abkömmling gelesen, die Sie verlinkt haben?
Damit es einfacher wird kopiere ich das mal hier hin und hebe mal fett hervor, woraus sich auch aus dieser Definition ergibt, dass es für Abkömmlinge nach unten keine Begrenzung gibt und somit auch der Enkel ein Abkömmling der Oma ist und nicht nur sein Vater:
Abkömmlinge
Abkömmlinge sind die direkten Nachkommen einer Person. Nachkommen sind folglich die Kinder (egal ob ehelich oder nichtehelich), Enkel, Urenkel, Ururenkel, aber auch Adoptivkinder. Dem Abkömmling steht ein gesetzliches Erbrecht und bei Enterbung ein Pflichtteilsrecht zu. Das gilt aber nicht wenn dem Abkömmling (z.B. Enkel des Erblassers) ein mit dem Erblasser näher verwandter Abkömmling (z.B. Sohn des Erblassers) vorgeht. Der Sohn des Erblassers schließt also den Enkel vom Erb- und Pflichtteilsrecht aus, wenn der Sohn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch lebt. Ist der Sohn verstorben tritt der Enkel des Erblassers an die Stelle des Sohnes. Dann ist der Enkel erb- und/oder pflichtteilsberechtigt. Im Erbschaftssteuerrecht sind Abkömmlinge begünstigt, nämlich durch höhere Freibeträge (Kinder: 400.000 €, Enkel: 200.000 €, wenn dessen Elternteil noch lebt) und durch niedrigere Steuersätze (7 bis 30 % in Steuerklasse I - statt 15 bis 43 % für z.B. Geschwister in Steuerklasse II oder 17 bis 50 % für andere Erwerber der Steuerklasse III).
(Zitiert aus: http://www.ndeex.de/glossar/A_Abk%F6mmlinge.html)
Mal ganz abgesehen davon, dass sich das auch ausdrücklich aus § 1924 Abs. 3 BGB ergibt.
Zitat :Nunja, zumindest teilt der befragte Anwalt meine Meinung.
Die Rechtslage wird nicht in demokratischer Auslegung ausgelegt. Und zum Wert dieser Meinung hat sich ein Rechtsanwalt hier im Thread sehr deutlich geäußert.
Zitat :Doch! Der Begriff "Abkömmling" definiert bereits eine Grenze. Die Erläuterung dazu habe ich bereits vorher verlinkt.
§1924 Abs. 3 BGB (auf den in §1925 Abs. 3 BGB wieder verwiesen wird) definiert eindeutig, wie sich die Erbfolge im Fall von verstorbenen Abkömmlingen gestaltet. Und das steht exakt so auch in Deinem Link. Und da kann man nicht, aber auch überhaupt nicht herauslesen, dass der TE erst erben würde, wenn alle seine Onkel und Tanten verstorben wären. Vielmehr steht da ganz klar, dass er in der Erbfolge an die Stelle seines Vaters tritt, also neben seinen Onkeln und Tanten erbt.
Mein Gott, das sind absolute Grundkenntnisse im Erbrecht, warum muss man über sowas überhaupt diskutieren?
Du kannst jetzt weiter auf einer vollkommen falschen, durch absolut nichts belegten Rechtsauffassung beharren und ganz einfach einsehen, dass Du Dich vertan hast. Letzteres ist nicht wild, jeder irrt sich mal. Ersteres dagegen...
Auch ich möchte hier noch einmal ganz deutlich machen, dass der Fragesteller selbstverständlich erbberechtigt ist. Die Antworten von micbu werden auch durch mehrfache Wiederholung und Bekräftigung nicht richtig.
Den Antworten #7 und #16 von RA Lars Winkler ist daher uneingeschränkt zuzustimmen.
Das Nachlassgericht darf zwar keine Rechtsberatung durchführen. Aber man könnte einen Antrag auf einen Erbschein stellen und dann wird das Gericht schon mitteilen, ob es diesen ausstellt oder nicht. Meine Vorhersage: Es wird den Erbschein ausstellen.
Zitat:Endresultat vom Anwalt:
Ich bin nicht Erbberechtigt, weil Mein 2014 verstorbener Vater garnicht erst Erbe des 2016 verstorbenen Onkels geworden ist.
Umgekehrt wäre es richtig. Wenn Dein Vater Erbe geworden wäre, weil er nach dem Onkel verstorben ist, dann hättest Du keine Ansprüche.
-- Editiert von hh am 23.04.2016 00:54
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
5 Antworten
-
4 Antworten
-
3 Antworten