Moin,
hypothetischer Fall. Ein Großneffe erhält eine Schenkung von seiner Großtante. Nach dem Versterben wird das Testament eröffnet. Die verschenkte Sache wird dort auch erwähnt und nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschenkte diese Sache erhalten soll. Dies wird in der Familie auch nicht debattiert, der Beschenkte soll der Testamentvollziehung zustimmen und tut es auch aus voller Überzeugung, da er so den Willen seiner Großtante erfüllt sieht. Nun melden sich Nacherben aus dem Stamm des vor 30Jahren verstorbenen Mannes der Tante. Diese versuchen einen Erbschein zu erhalten, das Nachlassgericht sieht keinen Anspruch da die Erben nach dem Tod das Erbe ausgeschlagen und den Pflichtteil beansprucht hatten. Die Enkel des verstorbenen Mannes ziehen vor das Landgericht, und erhalten Recht. Der Beschenkte wehrt sich, aber verliert letztendlich und muss nun seine Schenkung an die vermeintlichen Nacherben übertragen. Ihm sind nicht unerhebliche Kosten und Mühen durch diesen Streitfall entstanden.
Könnte der Großneffe nun theoretisch seine Zustimmung zur Testamentsaufteilung der verstorbenen Großtante zurückziehen, um zumindest einen Anspruch zur Kompensation seiner Kosten aufgrund der nicht elraubten Schenkung durchzusetzen, da er der Überzeugung ist, dass dies auch im Sinne der Verstorbenen liegen würde?
Grüße
Zustimmung zu Testamentseröffnung zurücknehmen?
9. Februar 2021
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Frage vom 9. Februar 2021 | 12:29
Von
Status: Frischling (32 Beiträge, 4x hilfreich)
Zustimmung zu Testamentseröffnung zurücknehmen?
#1
Antwort vom 9. Februar 2021 | 18:54
Von
Status: Schlichter (7609 Beiträge, 1707x hilfreich)
Zitat :Ein Großneffe erhält eine Schenkung von seiner Großtante.
Schenkung.
Da hat die Großtante also noch gelebt.
Zitat:
Nach dem Versterben wird das Testament eröffnet. Die verschenkte Sache wird dort auch erwähnt und nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschenkte diese Sache erhalten soll.
Er hat sie doch längst... Und für die Erbabwicklung ist eine Schenkung auch nur dann relevant, wenn sich daraus Pflichtteilsergänzungsansprüche eines Pflichttteilsberechtigten ergeben.
Zitat:Dies wird in der Familie auch nicht debattiert, der Beschenkte soll der Testamentvollziehung zustimmen und tut es auch aus voller Überzeugung, da er so den Willen seiner Großtante erfüllt sieht.
Es ist völlig egal, ob der Beschenkte der Testamentsvollstreckung zustimmt oder nicht.
Zitat:
Nun melden sich Nacherben aus dem Stamm des vor 30Jahren verstorbenen Mannes der Tante. Diese versuchen einen Erbschein zu erhalten, das Nachlassgericht sieht keinen Anspruch da die Erben nach dem Tod das Erbe ausgeschlagen und den Pflichtteil beansprucht hatten. Die Enkel des verstorbenen Mannes ziehen vor das Landgericht, und erhalten Recht. Der Beschenkte wehrt sich, aber verliert letztendlich und muss nun seine Schenkung an die vermeintlichen Nacherben übertragen. Ihm sind nicht unerhebliche Kosten und Mühen durch diesen Streitfall entstanden.
Also reden wir jetzt über Pflichtteilsergänzungsansprüche?
Zitat:
Könnte der Großneffe nun theoretisch seine Zustimmung zur Testamentsaufteilung der verstorbenen Großtante zurückziehen, um zumindest einen Anspruch zur Kompensation seiner Kosten aufgrund der nicht elraubten Schenkung durchzusetzen, da er der Überzeugung ist, dass dies auch im Sinne der Verstorbenen liegen würde?
Also...
Entweder - hat der Großneffe zu Lebzeiten der Großtante etwas von der geschenkt bekommen. Das ist dann aus der Erbmasse natürlich raus, denn vererbt wird das, was zum Zeitpunkt des Ablebens an Vermögenswerten vorhanden ist.
Wenn die Schenkung noch nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt, dann kann sie Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Dann müsste der Großneffe den entsprechenden Anspruchinhaber mit Geld entschädigen, die Ansprüche schmelzen nach der Schenkung jedes Jahr um ein Zehntel ab, bis sie Null erreicht haben.
Oder - die Großtante hat dem Großneffen etwas vererbt oder ihn in einem Testament mit einem Vermächtnis bedacht.
Auch dann gilt wieder: wenn die Schenkung noch nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt, können sich für die Erben daraus Ausgleichsansprüche ergeben.
Das rechnet man dann am besten zusammen mit einem Rechtsanwalt aus.
Gegen diese Ansprüche kann man nicht vorgehen, die sind gesetzlich so bestimmt. Gerichts- und Anwaltskosten muss (etwas vereinfacht gesagt) immer der bezahlen, der den Prozess verliert.
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