Zuwendung gem. § 2050 BGB

6. Dezember 2002 Thema abonnieren
 Von 
Christiane L. Bahner
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zuwendung gem. § 2050 BGB

Ein Ehepaar erstellt ein Berliner Testament. Nach dem Tode des laenger lebenden Partners stellt sich heraus, dass dieser nach dem Tode des anderen an drei von vier Erben groessere Summen Geld verschenkt hat. Handelt es sich dabei um eine Zuwendung gem. § 2050 BGB? Was kann der vierte Erbe unternehmen? Kann er eine amtliche Aufnahme des Inventars gem. § 2003 BGB verlangen? Werden bei der Inventaraufnahme Zuwendungen gem. § 2050 BGB beruecksichtigt?

Christiane L. Bahner hdl.
in Island zugelassene Rechtsanwältin

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
dr.genius-devime
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 7x hilfreich)

Der Ausgleichspflicht des § 2050 BGB unterliegen testamentarische Erben nur unter besonderen Voraussetzungen: Sie sind Abkömmlinge und ihre Erbteile entsprechen den gesetzlichen oder stehen in solchem Verhältnis zueinander, § 2052 BGB . Bloße Schenkungen unterfallen § 2050 Abs. 3 BGB , sind also auszugleichen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat. Über ausgleichspflichtige Zuwendungen gewährt § 2057 BGB dem Miterben einen Auskunftsanspruch gegen die anderen Miterben. Die Ausgleichspflicht nach § 2050 BGB ist keine Nachlaßverbindlichkeit, also nicht in ein Inventar gemäß § 2003 BGB aufzunehmen, siehe § 2001 BGB . Die Durchführung der Ausgleichung regelt § 2055 BGB .

MfG
Dr.Genius-Devime, RAin

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