Zwangsweise Eintragung ins Grundbuch?

14. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
reli
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Zwangsweise Eintragung ins Grundbuch?

Hallo,

meine Geschwister und ich haben vor mehr als zwei jahren ein Erbe angetreten und sind einerseits pauschal laut Erbschein zu gleichen Teilen Erben, andererseits existiert aber auch ein Testament, das eine genaue Aufteilung der Erbmasse vornimmt. Es geht mir jetzt um einen Grundbesitz, der im Testament ausschließlich an meine Geschwister vererbt wurde. Da ich inzwischen über 500 km von meinem Geburtsort entfernt lebe, war mir das auch ganz recht.

Anscheinend hat das dortige Grundbuchamt schon seit geraumer Zeit immer wieder eine Berichtigung der Grundbucheinträge angemahnt, die wegen Erbauseinandersetzung und nunmehr bevorstehendem Verkauf aber noch nicht erfogt ist. Ich wurde über diese Vorgänge nicht weiter informiert, da ich laut Testament ja nicht Miterbe des fraglichen Grundbesitzes war. Zumindest hat der mit dem Schriftverkehr betraute Bruder aber wohl vor geraumer Zeit mal dem Grundbuchamt mitgeteilt, dass die Geschwister A und B Erbe laut Testament seien, ohne aber explizit darauf hinzuweisen, dass ich eben nicht Erbe bin.

Jetzt flattert mir eine Beschluss des Amtsgerichts mit einer letztmaligen Aufforderung ins Haus, bis zum Monatsende einen Antrag auf Eintragung ins Grundbuch zu stellen, ansonsten droht ein Zwangsgeld von bis zu 25000€.

Kann man jetzt noch einmal darauf hinweisen, dass das Testament beim selben Amtsgericht hinterlegt ist, sodass die Leute vom Grundbuchamt eigentlich nur ein paar Türen weiter gehen müssten, um Einsicht zu nehmen und sich Klarheit zu verschaffen? Oder ist es dafür schon zu spät, zumindest wenn es so formlos erfolgt? Im Beschluss wird nämlich als einzges Rechtsmittel die Einlegung einer Beschwerde angeboten. Da weiß ich wiederum nicht, ob dafür Anwaltszwang besteht, und in dem kleinen Kaff, in dem ich wohne, haben anscheinend alle Anwälte gerade Urlaub, sodass ich niemanden direkt fragen kann. Oder doch eine Eintragung? Aber da kann ich nur Nachteile erkennen.

Im Moment drehe ich mich im Kreis und wäre für einen Ratschlag sehr dankbar.


-- Editiert von reli am 14.08.2019 23:52

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17086x hilfreich)

Da Du nach eigener Aussage Erbe bist, wirst Du auch als solcher in das Grundbuch eingetragen.

Die testamentarische Teilungsanordnung, die das Grundstück Deinem Bruder zuweist, wird erst dann wirksam, wenn Du mit Deinem Bruder einen Erbauseinandersetzungsvertrag abgeschlossen hast.

Der Beschluss des Amtsgerichts ist daher zulässig und rechtmäßig. Zur Vermeidung des Zwangsgeldes solltet Ihr daher die Eintragung vornehmen lassen.

Zitat:
Oder doch eine Eintragung? Aber da kann ich nur Nachteile erkennen.


Nachteilig ist vor allem, dass Ihr mehr als zwei Jahre damit gewartet habt, denn in den ersten zwei Jahren wäre die Eintragung gebührenfrei gewesen. Welche weiteren Nachteile siehst Du?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8273 Beiträge, 4563x hilfreich)

Zitat:
meine Geschwister und ich haben vor mehr als zwei jahren ein Erbe angetreten und sind einerseits pauschal laut Erbschein zu gleichen Teilen Erben,...

Du bis Erbe und wirst bei einer Grundbuchberichtigung auch ins Grundbuch eingetragen. Dass die Immobilie auf die Geschwister übertragen werden soll, spielt zunächst keine Rolle - das ist erst Schritt zwei.
Zitat:
Anscheinend hat das dortige Grundbuchamt schon seit geraumer Zeit immer wieder eine Berichtigung der Grundbucheinträge angemahnt, die wegen Erbauseinandersetzung und nunmehr bevorstehendem Verkauf aber noch nicht erfogt ist.

Die Grundbuchberichtigung und der Verkauf sind zwei paar Stiefel. Die Grundbuchberichtigung hätte, wie hh bereits geschrieben hat, innerhalb von zwei Jahren gebührenfrei erfolgen können. Wenn man sich nicht infomiert.... ;)
Zitat:
Kann man jetzt noch einmal darauf hinweisen, dass das Testament beim selben Amtsgericht hinterlegt ist, sodass die Leute vom Grundbuchamt eigentlich nur ein paar Türen weiter gehen müssten, um Einsicht zu nehmen und sich Klarheit zu verschaffen?

Die Leute vom Grundbuchamt müssen dort nicht Einsicht nehmen.
Zitat:
Oder doch eine Eintragung?

Ja und zwar schnellstens um das Zwangsgeld zu umgehen.
Zitat:
Aber da kann ich nur Nachteile erkennen.

Der "Nachteil" ist, dass die Berichtigung nicht mehr gebührenfrei ist.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reli
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die wirklich hilfreichen Antworten. Es wäre wirklich schön gewesen, wenn ich schon vorher in den Informationsfluss einbezogen worden wäre, dann hätte ich schon früher reagieren und die Kosten sparen können. Meine Geschwiser haben aber in gutem Glauben gehandelt, dass ich nicht betroffen sei. Naja.

Ich werde jetzt natürlich umgehend eine Grundbuchberichtigung beantragen. Eine Frage dazu vielleicht noch: muss ich dazu einen Erbschein vorlegen, oder wissen die das schon "von Amts wegen"? Die einzigen Exemplare sind nämlich an meinen Bruder gegangen, ich habe nur Kopien von ihm erhalten.

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#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8273 Beiträge, 4563x hilfreich)

Zitat:
Es wäre wirklich schön gewesen, wenn ich schon vorher in den Informationsfluss einbezogen worden wäre, dann hätte ich schon früher reagieren und die Kosten sparen können. Meine Geschwiser haben aber in gutem Glauben gehandelt, dass ich nicht betroffen sei. Naja.

Weshalb haben deine Geschwister keinen Grundbuchberichtigungsantrag gestellt?
Zitat:
Eine Frage dazu vielleicht noch: muss ich dazu einen Erbschein vorlegen, oder wissen die das schon "von Amts wegen"?

Man muss eine Ausfertigung des Erbscheins einreichen. Diese kannst du als Miterbe problemlos beim Nachlassgericht anfordern.

In Ausnahmefällen wurde dem Grundbuchamt bereits eine Ausfertigung des Erbscheins übermittelt (§ 83 GBO ).

-- Editiert von cruncc1 am 15.08.2019 19:55

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reli
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Weshalb haben deine Geschwister keinen Grundbuchberichtigungsantrag gestellt?


Ursprünglich hatten sie wohl gehofft, im Rahmen der zweijährigen Frist für den kostenlosen Eintrag alles "über die Bühne" bringen zu können, sei es Verkauf oder Behalten, und das dann entsprechend zu finalisieren. Es kam dann aber zu Verzögerungen, und irgendwann wollte das Grundbuchamt keinen weiteren Aufschub mehr gewähren. Leider wurde dieser Umstand, um es vorsichtig auszudrücken, nicht ausdrücklich genug kommuniziert... Spätestens dann wäre ja auch aufgefallen, dass ich auch noch hinzugezogen werden muss.


Zitat:
Man muss eine Ausfertigung des Erbscheins einreichen. Diese kannst du als Miterbe problemlos beim Nachlassgericht anfordern.

In Ausnahmefällen wurde dem Grundbuchamt bereits eine Ausfertigung des Erbscheins übermittelt (§ 83 GBO ).

Und noch einmal vielen Dank. Das Stichwort Ausfertigung klingt doch sehr beruhigend, nachdem mir gerade beim Suchen in meinen Unterlagen wieder einmal die Rechnung für die Ausstellung des Erbscheins unter die - entsetzt geweiteten - Augen gekommen ist.


-- Editiert von reli am 15.08.2019 21:29

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#6
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8273 Beiträge, 4563x hilfreich)

Zitat:
Spätestens dann wäre ja auch aufgefallen, dass ich auch noch hinzugezogen werden muss.

Das hast du falsch verstanden. Du musst nicht hinzugezogen werden.

Jeder Erbe (ohne Mitwirkung der anderen Erben) kann die Grundbuchberichtigung formlos (einfaches Schreiben genügt) beantragen.

-- Editiert von cruncc1 am 15.08.2019 22:52

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#7
 Von 
reli
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Das hast du falsch verstanden. Du musst nicht hinzugezogen werden.

Eher unglücklich ausgedrückt: Ich hätte halt gehofft, dass mich dann endlich jemand informiert hätte.

Zitat:
Jeder Erbe (ohne Mitwirkung der anderen Erben) kann die Grundbuchberichtigung formlos (einfaches Schreiben genügt) beantragen.

Danke auch für diese Information. Mir war zwar bekannt, dass ich die Berichtigung alleine beantragen kann, aber über die Form war ich mir noch nicht im Klaren.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8273 Beiträge, 4563x hilfreich)

Du kannst einfach ein "Muster" aus dem Netz nehmen.

https://www.justiz.nrw.de/WebPortal/BS/formulare/grundbuch/gs_89.pdf
https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/antrag_auf_grundbuchberichtigung___stand_0312.pdf

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reli
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist zum Haareausraufen.

Jahrelang passiert nichts und jetzt erfahre ich, dass einer der anderen Erben bereits alleine vorgeprescht ist und vor ein paar Tagen einen Antrag auf Eintragung des geerbten Anteils laut Testament eingereicht hat. Wenn ich jetzt alleine mit meinem Drittel laut Erbschein ankomme, führt das doch unweigerlich zu Kollisionen. Mir hatte eigentlich ein Auseinandersetzungvertrag vorgeschwebt, der nach einer sofortigen Eintragung aller Erben in dem bereits angesprochenen Schritt Nr. 2 die Anteile entsprechend der testamentarischen Aufteilung überträgt und mich "rausschreibt".

Da ich nicht annehme, dass ich jetzt unmittelbar mit einem Minianteil - 1/10000 scheinen ja für spätere Eintragungen möglich zu sein - oder gar 0% - gibt es das überhaupt? - eintragen lassen kann, stehe ich jetzt wieder am Anfang, zumal die dritte Partei die ganze Sache immer noch nicht so richtig ernst zu nehmen scheint, obwohl die Zeit unerbittlich verrinnt.

-- Editiert von reli am 16.08.2019 21:32

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8273 Beiträge, 4563x hilfreich)

Zitat:
Jahrelang passiert nichts und jetzt erfahre ich, dass einer der anderen Erben bereits alleine vorgeprescht ist und vor ein paar Tagen einen Antrag auf Eintragung des geerbten Anteils laut Testament eingereicht hat.

Das ist so nicht möglich, das geht nur mit einem notariellen Vertrag unter Mitwirkung aller Erben.
Zitat:
Wenn ich jetzt alleine mit meinem Drittel laut Erbschein ankomme, führt das doch unweigerlich zu Kollisionen.

Nö.
Zitat:
Mir hatte eigentlich ein Auseinandersetzungvertrag vorgeschwebt, der nach einer sofortigen Eintragung aller Erben in dem bereits angesprochenen Schritt Nr. 2 die Anteile entsprechend der testamentarischen Aufteilung überträgt und mich "rausschreibt".

Das wäre sinnvoll.
Zitat:
Da ich nicht annehme, dass ich jetzt unmittelbar mit einem Minianteil - 1/10000 scheinen ja für spätere Eintragungen möglich zu sein - oder gar 0% - gibt es das überhaupt? - eintragen lassen kann, stehe ich jetzt wieder am Anfang, zumal die dritte Partei die ganze Sache immer noch nicht so richtig ernst zu nehmen scheint, obwohl die Zeit unerbittlich verrinnt.

Nein du stehst nicht am Anfang. Durch die Grundbuchberichtigung werden keine Bruchteile im Grundbuch eingetragen, sondern die Namen aller Erben - in Erbengemeinschaft -.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17086x hilfreich)

Zitat:
Durch die Grundbuchberichtigung werden keine Bruchteile im Grundbuch eingetragen, sondern die Namen aller Erben - in Erbengemeinschaft -.


Richtig und nur das kann man formlos beantragen. Für davon abweichende Eintragungen ist ein notarieller Vertrag zwischen allen Erben erforderlich.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reli
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke an euch beide, das beruhigt mich doch ungemein. :)

Ich werde das den anderen genau so mitteilen. Ein paar Tage muss ich ja sowieso noch auf die beantragten Ausfertigungen der Erbscheine warten und in der Zwischenzeit hoffentlich auch den Miterben, der sich immer noch ziert, zur Räson bringen können.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17086x hilfreich)

Auch wenn Du dann im Grundbuch stehst ändert das übrigens nichts daran, dass Deine Geschwister einen Rechtsanspruch darauf haben, dass sie alleine im Grundbuch stehen. Du bist daher verpflichtet, den für die Erfüllung der testamentarischen Teilungserklärungen erforderlichen notariellen Vertrag zu unterschreiben.

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