Hallo zusammen,
mich interessiert rein fiktiv folgender Sachverhalt:
Bei einem Grundstücksübergabevertrag wird ein Haus an eines der beiden Kinder verschenkt.
Das Haus besteht aus zwei Wohnungen bzw. zwei Grundbüchern.
An einer der beiden Wohnungen wird ein Wohnrecht für den Schenker gewährt.
Bei der notariellen Beurkundung wurde als Priorität Nummer 1 das laufen der 10 jährigen Frist bei eventuellen Pflichtteilsergänzungsansprüchen genannt.
Der Notar hat diese Frist zugesichert und den Vertrag gemäß Rechtssprechung
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2008 – 12 U 124/07
gestaltet.
Meine Frage nun lautet:
Läuft hier die 10 jährige Frist aufgrund von einem anteiligen Wohnrecht?
Oder ist die Situation so zu betrachten das die Frist nur an einer der beiden Wohnungen läuft?
Sind Schenkungen die in einem Übergabevertrag gemacht wurden automatisch 1 Schenkung oder wird hier nach Anzahl der Grundbücher unterschieden?
Zu erwähnen wäre auch noch das es sich bei der Wohnung um die kleinere der beiden handelt. Es keine Rückgaberechte gibt (ausser die gesetzlichen) und die Wohnung auch nicht vermietet werden darf.
Eben so das der Schenker einen deutlichen vermögenseinbuß hat und nicht mehr "Herr im Haus" ist.
EDIT: Denkfehler, es kann auch sein das es nur zwei verschiedene Grundbuchblätter oder FLurstücke sind. Dies muss ich zunächst abklären bevor ich genaue Antworten erwarten kann. Trotzdem Danke :-)
Vielen Dank im Voraus
-- Editiert Silverado am 14.01.2015 11:17
Zwei Grundbücher, ein Haus = 1 Schenkung?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Guten Abend,
am Wahrscheinlichsten ist, dass es sich um zwei Flurstücke handelt. Es ist möglich, zwei Flurstücke mit einem Haus zu überbauen.
Wenn die Grundstücke mitsamt Haus verschenkt wurde, gilt die Frist für das gesamte übertragene Eigentum.
-----------------
""
quote:
am Wahrscheinlichsten ist, dass es sich um zwei Flurstücke handelt. Es ist möglich, zwei Flurstücke mit einem Haus zu überbauen.
Dann gibt es aber keine zwei Grundbücher - ein Haus kann nicht in zwei Grundbüchern stehen!
Vermutlich handelt es sich um zwei "Eigentumswohnungen" (2 Grundbücher, dieselbe Flurstücksnummer)
-----------------
" "
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Danke für die Antworten!
Also so wie es aussieht handelt es sich nicht um zwei Eigentumswohnungen.
In einem anderen Forum habe ich gelesen das sich dies auch über die Anzahl der Grundsteuerbescheide herausfinden lässt.
Jedenfalls ist es bei diesem Haus so, das es einen Grundsteuerbescheid, adressiert an den Hausbesitzer gibt und dieser die Grundsteuer für die obere und untere Wohnung zu bezahlen hat.
Anderenfalls kann ich auch noch einen Blick in den Grundbuchauszug werfen.
-----------------
""
EDIT: Noch zum besseren Verständnis: Es wurde das ganze Haus übertragen inkl. Grundstück in einem Grundstücksübergabevertrag. Die beiden Wohnungen haben verschiedene "Nummern" im Grundbuch.
Welche dies genau sind müsste ich überprüfen.
-- Editiert Silverado am 15.01.2015 08:42
Grundsätzlich: durch einen privaten Vertrag kann keine gesetzliche Regelung ausgehebelt werden.
Das zitierte Urteil bezieht sich auf einen konkreten Einzelfall, und es ist durchaus denkbar, das sich das Gericht in einem anderen Fall auch anders entscheidet.
Außerdem sollte zuerst geklärt werden, ob es nur ein Grundbuch gibt, oder 2 Eigentumswohnungen mit jeweils eigenem Grundbuch.
-----------------
""
Guten Abend,
ich empfehle Ihnen, zunächst das Grundbuch einzusehen. Eine klare Aussage würde Spekulationen vermeiden helfen.
-----------------
""
Also laut Grundbuchauszug handelt es sich um jeweils auf unterschiedlichen Blätter stehende Wohnungen.
Demnach ist wohl von zwei separaten Eigentumswohnungen auszugehen?
Sie stehen zwar im selben Grundbuch jedoch auf unterschiedlichen Seiten.
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten