Zwei Immobilien mit unterschiedlichem Verkehrswert gerecht vererben

23. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
Loretta123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)
Zwei Immobilien mit unterschiedlichem Verkehrswert gerecht vererben

Hallo,

wir möchten in unserem Testament festlegen, dass unsere Kinder gerecht erben.
Einmal handelt es sich um das selbst genutzte Einfamilienhaus ( neubau ), zum anderen um ein Altbau mit Grundstück.
In dem Altbau wohnt zur Zeit unser Sohn.
Ich schätze mal, dass unser Einfamilienhaus etwa das doppelte wie der Altbau wert ist, obwohl das Grundstück größer ist.
Wir möchten keines unserer Kinder benachteiligen, aber aus Erfahrung wissen wir auch, wenn wir die beiden Immobilien zu gleichen Teilen vererben, dass dies zu Streitigkeiten führen kann.
Gleichzeitig würde ich gerne noch wissen, ob eine Schenkung zu Lebzeiten vorteilhafter ist.
Vielen Dank für Ihre Ratschläge.
Viele Grüße
Loretta

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Am gerechtesten ist, ihr verkauft die beiden Häuser, gebt das Geld mit vollen Händen für euch aus und seht zu, dass bis zu eurem Tod möglichst wenig übrig ist, worüber man streiten kann.

Ansonsten solltet ihr euch einfach mit euren Kindern zusammen setzen und euch entsprechend einigen.
Es dürfte sehr sinnvoll sein, dass der Sohn, der in dem einen Haus wohnt, das Eigentum daran schon jetzt übertragen bekommt.
Hat den Vorteil, dass er Planungssicherheit hat (könnte ja sein, ihr werdet in ein paar Jahren stark pflegebedüftig, dann müsste euer Eigentum zunächst verwertet werden).
Dann muss er aber die anderen natürlich entsprechend entschädigen.

Erfahrungsgemäß gibt es am wenigsten Streit, wenn im Vorfeld mit allen Beteiligten gesprochen wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Auch ich finde, dass Benachteiligungen wirklich nur dann ausgeschlossen werden können, wenn Gleichartiges (Geld) auch zum gleichen Zeitpunkt weitergegeben wird.

Selbst heute zutreffende Werteinschätzungen vom Immobilienvermögen können sich zukünftig als total "daneben" erweisen, denn bis zu dem zukünftigen Erb-/Übertragungszeitpunkt kann noch viel geschehen ... auch mit den Immobilien (z.B. laufende Instand-Erhaltungen oder vielleicht sogar Wertverbesserungen/Modernisierungen/Umbauten).

Oder: angenommen der Sohn, der jetzt schon den Altbau nutzt, zahlt dafür keine Miete an die Eltern, oder dieser Sohn erhält die Immobilie jetzt schon überschrieben. Dann ergäbe sich alleine daraus für diesen Sohn einen Vorteil von z.B. bei 20 Jahren á 500 Eur monatlich Mietersparnis = 120.000 Euro ... wenn man davon ausgeht, dass das andere Kind in diesen 20 Jahren aus eigener Kraft für seine Unterkunft aufkommt.

Schenkung zu Lebzeiten vorteilhafter
vorteilhafter - sicher, für den jeweils Beschenkten
gleichzeitig geben die Schenker damit endgültig die Karten aus der Hand > z.B. wenn jetzt nur einer beschenkt wird und der aber vor seinen Eltern stirbt, dann fällt diese verschenkte Immobilie ggf. an dessen Ehefrau, die nicht zum "Elternunterhalt" gegenüber den Schwiegereltern verpflichtet ist (z.B. im Pflegefall - der andere, nichtbeschenkte Sohn wäre aber zum Elternunterhalt verpflichtet) oder wenn eben sonst irgendetwas geschieht, das die Eltern ihre Schenkung bereuen lässt

könnte ja sein, ihr werdet in ein paar Jahren stark pflegebedüftig, dann müsste euer Eigentum zunächst verwertet werden
Das ist für mich kein Argument "pro Schenkung". Ein vom Pflegebedürftigen bewohntes Haus muss nicht verwertet werden. Kann der Pflegebedürftige nicht mehr selbst aus laufenden Einnahmen für seine Pflegekosten/Pflegeheimkosten aufkommen, dann muss er natürlich sein Vermögen ggf. verwerten. Hat er sein Vermögen verschenkt, dann fordert es der Sozialträger je nach Zeitablauf ggf. vom Beschenkten zurück und außerdem sind die Kinder sowieso gesetzlich zum Elternunterhalt verpflichtet.
M.E. ist aber genau das ein Thema, das man bedenken sollte
"Unfair .... Tipp: Gestalten Sie den Übergabevertrag so, dass auch die nicht beschenkten Kinder geschützt werden. Bedenken Sie also bei der Schenkung die Möglichkeit der Pflegebedürftigkeit"
http://www.fachanwalt-familienrecht-essen.de/303/elternunterhalt-pflegekosten-und-schenkung-oder-geschenkt-ist-geschenkt-wiederholen-ist-gestohlen/
https://www.anwalt.de/rechtstipps/sozialhilferegress-rueckforderung-von-schenkungen-zur-finanzierung-einer-pflegeheimunterbringung_061592.html

Meine Meinung:
Wenn die Erben gleich bedacht werden sollen, dann ist mit der gesetzlichen Erbfolge bereits alles entsprechend geregelt. Falls die Erben zur gerechten Aufteilung/Verteilung dann erst Rechtsanwälte und Gericht brauchen, dann sind sie selber schuld.
Mit einem Testament oder Erbvertrag besteht dagegen auch die Möglichkeit zur "ungerechten" Verteilung und/oder zu einer "Pflegeverpflichtung" (wenn man sich nicht darauf verlassen möchte, dass das ggf. freiwillig geschieht).
Ich hab in beiden Varianten schon vieles schiefgehen sehen ...

Für sehr sinnvoll halte ich es aber ebenfalls, vorher mit den Kindern über den Fall der Fälle zu reden - und ggf. zusätzlich mit einem Notar angedachte Varianten auf Vor- und Nachteile zu besprechen.


Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

3x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.987 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen