anrecht auf ausfertigung des erbscheins

3. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
onlineonline
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 6x hilfreich)
anrecht auf ausfertigung des erbscheins

hallo, es geht um die vollmacht zur bankkontenermittlung in einem erbfall............hat ein miterbe gegenüber dem nachlassgericht das recht nach grundgesetz eine ausfertigung des erbscheins zu erhalten, wenn der originalerbschein bereits seit 6 wochen einem andern miterben ausgehändigt wurde, dieser sich aber bei dem miterben zur einholung von vollmachten nicht meldet?..............gibt es dazu einen §§§§........?

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11 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2367
Status:
Schüler
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#2
 Von 
onlineonline
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 6x hilfreich)

hallo Fritz Teufel und andere forumsmitglieder,.........ich bin profi in anderen angelegenheiten als erbrecht oder verwaltungsrecht.....ich versuche meine frage akzeptabler zu formulieren.......gibt es eine verwaltungsvorschrift des nachlassgerichts welche mir den zugang zu einer ausfertigung eines gemeinschaftlichen erbscheins durch das nachlassgericht zwingend öffnet....wenn ja, wie heißt diese verwaltungsvorschrift?

danke für euer interesse und eure mühe.

online.online

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#3
 Von 
guest123-2367
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 53x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
onlineonline
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 6x hilfreich)

guten abend fritz teufel, guten abend liebe forumsgemeinde..............""Weshalb der Miterbe allerdings Vollmachten benötigen würde, um den Kontenstand zu erfragen, erschließt sich mir nicht.""...................................................
es geht nicht um kontostandabfrage, sondern überhaupt um kontenermittlung bei den großen Bankverbänden, welche die BaFin als anlaufstelle empfohlen hat....................der totenschein, sowie der gemeinschaftliche erbschein sind in den händen des stiefvaters, welcher nicht kooperationsbereit ist und sich bis jetzt weder von sich aus noch auf schriftliche freundliche anfrage mit rückschein beim miterben (einziges kind der vertsorbenen ehefrau des stiefvaters)gemeldet hat (2 Monate sind vergangen)...............die ehe der beiden war offensichtlich sehr schwierig und bis in den tod der ehefrau zerstritten........die lebensgefährtin des stiefvaters lebt bereits mit ihm in dem erbengemeinschaftlichen Haus..........auf grund der äußeren umstände und des verhaltens des stiefvaters, sowie aussagen seine verstorbene ehefrau hätte ihn um zigtausende euro bestohlen und auf ihm nicht bekannte konten transferiert, läßt vieleicht erahnen, daß kein vertrauen in geschäfts- bzw. erbangelegenheiten zum stiefvater besteht (ein nachlassverzeichnis wurde auch noch nicht eingereicht und dieses wären auch nur ca. werte).........................also empfiehlt sich eine kontoabfrage bei den großen 4 Bankenverbänden incl. den daran angeschlossenen bausparkassen und versicherungen......dazu braucht man eine vollmacht um gemeinschaftskonten der ehepartner oder einzelkonten der verstorbenen mutter zu ermitteln, denke ich, oder nicht?....................gibt es einen anderen zuverlässigen weg? ....................................denn wenn der stiefvater nachweislich manipuliert haben sollte, wäre dies strafbar..........außerdem wozu hat er denn den erbschein seit 2 monaten ohne vollmachten vom miterben kann er nichts legal regeln................man frägt sich ob er illegal regelt

DANKE FÜR § 2353 BGB werde gleich nachschauen

lb

online.online

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8003 Beiträge, 4497x hilfreich)

In § 2353 BGB steht nur, dass dem Erben eine Ausfertigung zu erteilen ist und nicht, dass jedem Erben eine Ausfertigung zu erteilen ist!

Nachlassgerichte geben erfahrungsgemäß nur ungern Ausfertigungen raus, da jede Ausfertigung wieder eingezogen werden muss, wenn der Erbschein für ungültig erklärt werden müsste (wenn z.B. ein weiteren Testament auftaucht).

Es liegt im Ermessen des Gerichts dem Miterben eine weitere Ausfertigung zu erteilen.



-- Editiert am 03.07.2009 20:55

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#6
 Von 
onlineonline
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 6x hilfreich)



hallo liebe forumsgemeinde, danke lieber fritz teufel und crunncl, § 2357
Gemeinschaftlicher Erbschein.(1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden.

(2) In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben.

(3) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Die Vorschrift des § 2356 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des Antragstellers.

(4) Die Versicherung an Eides statt ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder einiger von ihnen für ausreichend erachtet.

................................................................wenn man satz 2/3 liest geht daraus hervor daß in diesem Fall der miterbe (das stiefkind) das erbe angenommen hat, dies hat der antragsteller (stiefvater) des erbscheins an eides statt versichert......tatsache ist aber daß in diesem speziellen fall der miterbe bis heute nicht einmal seinen erbanteil kennt und in keinster weise dem erbe zugestimmt hat, da er ja weder vom stiefvater noch per schreiben vom nachlassgericht darüber informiert worden ist.........das heißt der stiefvater hat einen meineid geleistet und sich auf diesem weg vollmachten über ein erbvermögen erschlichen worüber er gar keine vollmachten hat......es wäre auch denkbar, daß der stiefvater (2 Monate lang) den banken gegenüber an eides statt versichert hat vollmachten vom miterben (hier sein stiefkind) zu haben und nun im namen der erbengemeinschaft vermögensrechtliche angelegenheiten (insbesondere bewegliches vermögen) regelt ohne daß der miterbe (das stiefkind) davon weiß oder in zukunft davon erfahren würde oder einverstanden ist..................................................MUß MAN IN DIESEM FALL DEN ERBSCHEIN FÜR UNGÜLTIG ERKLÄREN...........damit man die vermögensaktionen des stiefvaters in diesem zeitraum für ilegitim erklären kann und gegebenfalls rückabwickeln bzw. schadensersatzt vom stiefvater fordern kann.

danke für euer kompetentes engagemaent

lb

online.online

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#7
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8003 Beiträge, 4497x hilfreich)

#MUß MAN IN DIESEM FALL DEN ERBSCHEIN FÜR UNGÜLTIG ERKLÄREN#
Der Erbschein ist GÜLTIG.

Was hast du immer mit dieser Vollmacht? Durch die Vorlage des Erbscheins kann das Erbrecht nachgewiesen werden, mehr nicht.

#es wäre auch denkbar, daß der stiefvater (2 Monate lang) den banken gegenüber an eides statt versichert hat vollmachten vom miterben (hier sein stiefkind) zu haben und nun im namen der erbengemeinschaft vermögensrechtliche angelegenheiten (insbesondere bewegliches vermögen) regelt ohne daß der miterbe (das stiefkind) davon weiß oder in zukunft davon erfahren würde oder einverstanden ist.................#
Das ist gar nicht möglich!

Zur VERFÜGUNG ÜBER KONTEN ETC. MÜSSEN ALLE ERBEN UNTERSCHREIBEN (sofern keine Vollmacht ausgestellt wurde).

P.S: Du braucht hier keine §§ vollständig aufführen, wir können selbst nachlesen!



-- Editiert am 03.07.2009 21:58

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#8
 Von 
onlineonline
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 6x hilfreich)

hallo crunccl, ""(sofern keine Vollmacht ausgestellt wurde)."" ....................es könnte doch sein daß der stiefvater den banken an eides statt versichert, daß er vollmachten hat für die erbengemeinschaft zu agieren, so machen es doch die anwälte auch in ihren schreiben sie versichern eine vollmacht zu haben ohne diese gleich vorzulegen.

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#9
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8003 Beiträge, 4497x hilfreich)

Man kann viel versichern!

Zur Verfügung über Konten müssen die Unterschriften aller Erben vorliegen. Die Bank darf nicht auszahlen, wenn die Unterschriften fehlen oder die Vollmacht nicht vorgelegt wird.

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#10
 Von 
guest123-2367
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 53x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
onlineonline
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 6x hilfreich)

hallo crunccl,...................................danke für deine antworten........""Die Bank darf nicht auszahlen, wenn die Unterschriften fehlen oder die Vollmacht nicht vorgelegt wird.""..............................bei gemeinschaftskonten (erblasserin und stiefvater) zahlt die bank natürlich ohne vorlage von vollmachten aus, wovon soll denn der arme stiefvater leben die 2 letzten monate, er muß ja auch benzin und essen etc. kaufen

lb

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