das Erbe antreten?

13. März 2008 Thema abonnieren
 Von 
Moquai1990
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
das Erbe antreten?

Habe vom Gericht eine Mitteilung erhalten, daß ich zu 20% an einem Erbe beteiligt bin. Nun fürchte ich aber, daß kein Vermögen mehr da ist, evtl. sogar Schulden. Kann man, bevor man sich entscheidet, ob man das Erbe antreten will, Auskunft bekommen, wie hoch das Vermögen bzw. die Schulden sind?
Wer kann mir weiterhelfen?
Schönen Dank für eure Antworten.

Testament oder Erbe?

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8335 Beiträge, 4582x hilfreich)

Nein, es besteht keine Möglichkeit sich vorab zu informieren.

Auskunft bei Banken etc. erhält man nur, wenn man einen Erbnachweis vorlegt. Hat man diesen in Händen, hat man auch das Erbe angenommen.
Das ist nunmal vom Gesetz so vorgesehen.

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#2
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 843x hilfreich)

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8335 Beiträge, 4582x hilfreich)

Was stimmt denn nicht?

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#4
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 843x hilfreich)

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8335 Beiträge, 4582x hilfreich)

Wie will man denn den Nachlass sichten, wenn man keine Auskunft bei den Banken erhält?

...unabhängig davon, ob ggf. bereits ein Erbschein erteilt wurde, jedenfalls dann, wenn man an der Erteilung nicht mitgewirkt hat...
Das ist aber ein Irrglaube! Wenn der Erbschein erteilt wurde, kann die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden. Im "Normalfall" müssen die Miterben dem Erbscheinsantrag zustimmen.

Im übrigen wird man "automatisch" Erbe (bei gesetzlicher Erbfolge)und nicht erst mit der Beantragung eines Erbscheines. Ein Erbschein ist lediglich eine Art "Ausweis" über das Erbrecht zur Vorlage z.B. bei Banken.

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#6
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 843x hilfreich)

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#7
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8335 Beiträge, 4582x hilfreich)

...Zustimmen müssen die Erben natürlich nicht, eben weil sie k.G. erben, wenn sie nicht ausschlagen, werden im Normalfall jedoch beteiligt und sind also regelmäßig über ihre Berufung informiert...
Kann du mir mal verdeutschen, was du damit sagen willst?

...Dass die Banken keine Auskunft geben werden, ist auch nicht so sicher...
Worauf stützt du denn deine Meinung?

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#8
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 843x hilfreich)

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#9
 Von 
Rechtsanwältin Susanne Lauten
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich würde zunächst mal beim Nachlassgericht anrufen und nach der Akte und einem evtl. darin befindlichen Nachlassverzeichnis fragen. Ferner kommen für eine Auskunft unter Hinweis/ Vorlage der Mitteilung vom Gericht durchaus Banken, aber auch potentielle oder tatsächliche Miterben in Betracht.
Gruß, S. Lauten

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#10
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8335 Beiträge, 4582x hilfreich)

...Wieso sollte ein Erbe, welcher erst mit Erlangung des Erbscheines Kenntnis über die Erbschaft erhält, nicht mehr ausschlagen können?...
§ 2357 BGB

......Dass die Banken keine Auskunft geben werden, ist auch nicht so sicher...
Worauf stützt du denn deine Meinung?...

Auf eigene Erfahrungen...
Nur weil man selbst diese Erfahrung gemacht hat, kann man nicht alle Banken über einen Kamm scheren.
Üblich ist, dass zur Auskunft ein Erbnachweis vorgelegt werden muss. Verfügen kann man nur mit Zustimmung aller Erben.

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#11
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 843x hilfreich)

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#12
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8335 Beiträge, 4582x hilfreich)

...Eine ggf. falsche Erklärung eines Miterben würde den anderen jedoch nicht binden...
Wo steht das?

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#13
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 843x hilfreich)

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#14
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8335 Beiträge, 4582x hilfreich)

Diese Antwort kann ich nicht nachvollziehen, da § 2361 BGB die Einziehung eines unrichtigten Erbscheins regelt.

Wo steht denn, dass eine ggf. falsche Erklärung (die ich mir zwar nicht vorstellen kann)zur Unrichtigkeit des Erbscheins führt?
Siehe hierzu auch §§ 2365 , 2366 ff. BGB.

Im übrigen würde mich interessieren, weshalb du nach der Ausnahme der Ausnahme suchst.
Fakt ist, dass nach Erteilung des Erbscheins das Erbe als angenommen gilt und nicht mehr ausgeschlagen werden kann.

Ggf. könnte die Annahme der Erbschaft durch Irrtum (warum auch immer) angefochten werden.

Bei deiner "Auffassung" müsstest du auch die Aussage, dass das Jahr 365 Tage als falsch bezeichnen (es ist ja immerhin alle vier Jahre ein Schaltjahr).

Hiermit klinke ich mich aus dieser "Diskussion" aus.

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#15
 Von 
Kyrah
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,

geh doch einfach mal mit dem Schreiben des Gerichtes zur Bank und erklär dort dein Problem. Wenn du nett auftrittst, wirst du sehen, das du meistens doch einige Auskünfte erhälst, meine Erfahrung... Du wirst zwar nicht die genaue Summe in Erfahrung bringen, aber die werden dir Auskunft geben, ob PLUS oder MINUS auf den Konten ist.

MfG

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#16
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 843x hilfreich)

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
jau
Status:
Lehrling
(1512 Beiträge, 875x hilfreich)

man kann vorher sichten.
spreche da auch aus eigener erfahrung.
da nur 20% geerbt werden sollen, können...
gibt es doch eine erbengemeinschaft?
kontaktiere sie einfach.

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