Hallo liebes Forum,
folgende Situation ist bei mir eingetreten:
Meine Eltern haben ein Berliner Testament. In dem Testament steht:
…"soll Erbe des Letzlebenden von uns unser Sohn (ich) geb. xxxx sein.
Falls aus unserer Ehe noch weitere Kinder hervorgehen sollten, so sollen alle unsere Kinder zu gleichen Anteilen Erbe des Letzlebenden von uns werden."…
Der Erbfall ist nun eingetreten. Da es sich um ein Notariell beglaubigtes Testament handelt, reicht das normalerweise auch aus, um Gundbucheinträge kostenlos korrigieren zu lassen.
Das Grundbuchamt sieht aber aufgrund des oben zitierten Passus ein Eintragungshemmnis und verlang eine Versicherung an Eides statt, beglaubigt von einem Notar, das keine weiteren Kinder aus der Ehe meiner Eltern hervorgegangen sind.
Das ist schon ärgerlich genug.
Ich habe nun Kontakt mit einem Notar aufgenommen. Dort bin ich hinten rüber gefallen, das so eine Versicherung kosten soll. Besonders verstehe ich nicht, dass lt. Notar der gesamte Nachlass für die kosten der EV herangezogen werden soll. Die VE benötige ich ja „nur" für das Grundstück mit Haus.
Nach meinen Rechtempfinden passt das so nicht.
Ist das wirklich richtig so?
eidesstattliche Versicherung für Grundbuchkorrektur
20. Januar 2025
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Frage vom 20. Januar 2025 | 15:36
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
eidesstattliche Versicherung für Grundbuchkorrektur
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#1
Antwort vom 20. Januar 2025 | 16:38
Von
Status: Unbeschreiblich (49104 Beiträge, 17287x hilfreich)
ZitatIst das wirklich richtig so? :
Ja, sei froh, dass das Grundbuchamt nicht die Vorlage eines Erbscheines verlangt.
Woher soll das Grundbuchamt wissen, dass es nicht noch weitere Kinder gibt.
#2
Antwort vom 20. Januar 2025 | 17:14
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatJa, sei froh, dass das Grundbuchamt nicht die Vorlage eines Erbscheines verlangt. :
Dafür gäbe es keine rechtlich Grundlage. Ein Erbschein ist nicht erforderlich, wenn ein notariell beglaubigtes Testament vorliegt. Es gibt auch entsprechende Gerichtsurteile dazu.
Man könnte es z.B. auch aus dem Familienstammbuch ersehen.
Villeicht weiss jemand noch ob es korrekt ist den kompletten Wert des Nachlasses für die Gebühren der EV zugrunde zu legen?
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#3
Antwort vom 20. Januar 2025 | 20:15
Von
Status: Unbeschreiblich (49104 Beiträge, 17287x hilfreich)
ZitatEin Erbschein ist nicht erforderlich, wenn ein notariell beglaubigtes Testament vorliegt. :
Das ist in dieser Pauschalität falsch.
ZitatEs gibt auch entsprechende Gerichtsurteile dazu. :
Die aber nur gelten, wenn aus dem Testament die Erbfolge eindeutig hervorgeht. Das ist hier nicht der Fall.
ZitatMan könnte es z.B. auch aus dem Familienstammbuch ersehen. :
Und wer sagt, dass das vollständig ist?
ZitatVilleicht weiss jemand noch ob es korrekt ist den kompletten Wert des Nachlasses für die Gebühren der EV zugrunde zu legen? :
Wenn die eidesstattliche Versicherung beurkundet werden soll, dann ja.
Sollte nur eine Beglaubigung der Unterschrift erforderlich sein, dann geht es erheblich billiger.
#4
Antwort vom 20. Januar 2025 | 20:15
Von
Status: Richter (8425 Beiträge, 4609x hilfreich)
ZitatDafür gäbe es keine rechtlich Grundlage. Ein Erbschein ist nicht erforderlich, wenn ein notariell beglaubigtes Testament vorliegt. :
Das ist so nicht richtig. Es kann durchaus sein, dass auch bei einem Berliner Testament ein Erbschein erforderlich ist.
Zitat:Man könnte es z.B. auch aus dem Familienstammbuch ersehen.
Das reicht nicht aus.
Zitat:Villeicht weiss jemand noch ob es korrekt ist den kompletten Wert des Nachlasses für die Gebühren der EV zugrunde zu legen?
Ja, das ist korrekt.
#5
Antwort vom 20. Januar 2025 | 20:19
Von
Status: Richter (8425 Beiträge, 4609x hilfreich)
ZitatIch habe nun Kontakt mit einem Notar aufgenommen. Dort bin ich hinten rüber gefallen, das so eine Versicherung kosten soll. :
Der Notar arbeitet nicht umsonst.
Zitat:Besonders verstehe ich nicht, dass lt. Notar der gesamte Nachlass für die kosten der EV herangezogen werden soll. Die VE benötige ich ja „nur" für das Grundstück mit Haus..
Die Notarkosten sind im GNotkG geregelt.
-- Editiert von User am 20. Januar 2025 20:20
#6
Antwort vom 20. Januar 2025 | 20:25
Von
Status: Richter (8425 Beiträge, 4609x hilfreich)
ZitatSollte nur eine Beglaubigung der Unterschrift erforderlich sein, dann geht es erheblich billiger. :
I.d.R. wird die Versicherung an Eides Statt verlangt.
Selbst wenn nicht, wage ich zu bezweifeln, dass es mit einerr Unterschriftsbeglaubigung getan ist. Wer soll denn den Entwurf erstellen?
-- Editiert von User am 20. Januar 2025 20:30
#7
Antwort vom 20. Januar 2025 | 20:41
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für die Antwort.
ZitatDer Notar arbeitet nicht umsonst. :
Das erwarte ich auch nicht.
Aber 1200 EUR für einen drei Zeilen Text ist schon extrem.
Also die Kosten der EV sind identisch mit dem Erbschein. Nur das in manchen fällen bei einem Erbschein zusätzlich noch eine EV hinzukommt. Wann das ist, habe ich nicht verstanden. Dann fallen für den Erbschein doppelte gebühren an.
-- Editiert von User am 20. Januar 2025 20:44
-- Editiert von User am 20. Januar 2025 20:45
#8
Antwort vom 20. Januar 2025 | 20:51
Von
Status: Richter (8425 Beiträge, 4609x hilfreich)
ZitatAber 1200 EUR für einen drei Zeilen Text ist schon extrem. :
Eine eidesstattliche Versicherung hat mehr als drei Zeilen

#9
Antwort vom 20. Januar 2025 | 21:10
Von
Status: Unbeschreiblich (49104 Beiträge, 17287x hilfreich)
ZitatEine eidesstattliche Versicherung hat mehr als drei Zeilen :
Warum? Das ist nicht zwingend so.
Bei einem Erbschein wird nach meiner Kenntnis immer eine eidesstattliche Versicherung verlangt, so dass dann doppelte Gebühren anfallen.
ZitatSelbst wenn nicht, wage ich zu bezweifeln, dass es mit einerr Unterschriftsbeglaubigung getan ist. Wer soll denn den Entwurf erstellen? :
Warum sollte eine Unterschriftenbeglaubigung nicht ausreichend sein? Den Entwurf muss man dann natürlich selbst anfertigen und diesen dann vor den Augen des Notars unterschreiben.
#10
Antwort vom 20. Januar 2025 | 21:12
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatEine eidesstattliche Versicherung hat mehr als drei Zeilen :
3 Zeilen individueller Text der Rest sind Standardfloskeln.
#11
Antwort vom 20. Januar 2025 | 21:33
Von
Status: Student (2063 Beiträge, 479x hilfreich)
Die Formulierung ist aber auch echt unglücklich, wenn ich das mal sagen darf.
Ich frage mich, wie es dazu kam. Ist das Testament so früh erstellt worden?
Ich bin neugierig, ich weiß…
#12
Antwort vom 20. Januar 2025 | 21:39
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDie Formulierung ist aber auch echt unglücklich, wenn ich das mal sagen darf :
Ich wüsste aber nicht wie man es anders hätte formulieren sollen, wenn man ggf. noch nicht geborene Kinder nicht ausschießen will. Das Testament ist 45 Jahre alt.
#13
Antwort vom 20. Januar 2025 | 23:09
Von
Status: Student (2063 Beiträge, 479x hilfreich)
45 Jahre erklärt das natürlich. Viele denken da wohl auch noch nicht an Testamente.
Ich hätte mich wohl am „Planungsstand" orientiert und eventuelle weitere Kinder nachgetragen.
#14
Antwort vom 20. Januar 2025 | 23:14
Von
Status: Unbeschreiblich (128210 Beiträge, 40952x hilfreich)
Zitat3 Zeilen individueller Text der Rest sind Standardfloskeln. :
Es geht da nicht nach Zeilen, die sind im übrigen recht preiswert. Das teure sind die hoheitlichen Handlungen.
#15
Antwort vom 21. Januar 2025 | 06:39
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatIch hätte mich wohl am „Planungsstand" orientiert und eventuelle weitere Kinder nachgetragen :
Jede Änderung müsse ja auch über den Notar erfolgen und wäre wohl ebenfalls horrend teuer.
Lt. Google wäre die ideale Vorgehensweise wenn der Letztlebende eine Erklärung nach dem Tod des Erstverstorbenen abgibt das keine weiteren Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind.
Die Erklärung hätte auch beglaubigt werden müssen. Wahrscheinlich wäre es auf das selbe herausgekommen?
Ohne die Erklärung hätte man noch eine Chance, dass das Grundbuchamt ohne eine EV korrigiert und die kosten eventuell erspart blieben.
#16
Antwort vom 21. Januar 2025 | 06:57
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatEs geht da nicht nach Zeilen, die sind im übrigen recht preiswert. Das teure sind die hoheitlichen Handlungen :
LOL
#17
Antwort vom 21. Januar 2025 | 06:59
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatBei einem Erbschein wird nach meiner Kenntnis immer eine eidesstattliche Versicherung verlangt, so dass dann doppelte Gebühren anfallen. :
Google sagt dazu:
Neben der einfachen Gebühr für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins fällt auch noch eine zusätzliche Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in gleicher Höhe an. Das Nachlassgericht kann aber auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verzichten.
#18
Antwort vom 21. Januar 2025 | 07:50
Von
Status: Unbeschreiblich (49104 Beiträge, 17287x hilfreich)
ZitatDas Nachlassgericht kann aber auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verzichten. :
Das ist richtig. In der Praxis verzichtet das Nachlassgericht aber nicht.
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