eidesstattliche Versicherung für Grundbuchkorrektur

20. Januar 2025 Thema abonnieren
 Von 
erbender Sohn
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
eidesstattliche Versicherung für Grundbuchkorrektur

Hallo liebes Forum,

folgende Situation ist bei mir eingetreten:

Meine Eltern haben ein Berliner Testament. In dem Testament steht:
…"soll Erbe des Letzlebenden von uns unser Sohn (ich) geb. xxxx sein.
Falls aus unserer Ehe noch weitere Kinder hervorgehen sollten, so sollen alle unsere Kinder zu gleichen Anteilen Erbe des Letzlebenden von uns werden."…

Der Erbfall ist nun eingetreten. Da es sich um ein Notariell beglaubigtes Testament handelt, reicht das normalerweise auch aus, um Gundbucheinträge kostenlos korrigieren zu lassen.

Das Grundbuchamt sieht aber aufgrund des oben zitierten Passus ein Eintragungshemmnis und verlang eine Versicherung an Eides statt, beglaubigt von einem Notar, das keine weiteren Kinder aus der Ehe meiner Eltern hervorgegangen sind.

Das ist schon ärgerlich genug.

Ich habe nun Kontakt mit einem Notar aufgenommen. Dort bin ich hinten rüber gefallen, das so eine Versicherung kosten soll. Besonders verstehe ich nicht, dass lt. Notar der gesamte Nachlass für die kosten der EV herangezogen werden soll. Die VE benötige ich ja „nur" für das Grundstück mit Haus.
Nach meinen Rechtempfinden passt das so nicht.

Ist das wirklich richtig so?

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49104 Beiträge, 17287x hilfreich)

Zitat (von erbender Sohn):
Ist das wirklich richtig so?

Ja, sei froh, dass das Grundbuchamt nicht die Vorlage eines Erbscheines verlangt.

Woher soll das Grundbuchamt wissen, dass es nicht noch weitere Kinder gibt.

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#2
 Von 
erbender Sohn
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ja, sei froh, dass das Grundbuchamt nicht die Vorlage eines Erbscheines verlangt.


Dafür gäbe es keine rechtlich Grundlage. Ein Erbschein ist nicht erforderlich, wenn ein notariell beglaubigtes Testament vorliegt. Es gibt auch entsprechende Gerichtsurteile dazu.
Man könnte es z.B. auch aus dem Familienstammbuch ersehen.

Villeicht weiss jemand noch ob es korrekt ist den kompletten Wert des Nachlasses für die Gebühren der EV zugrunde zu legen?

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49104 Beiträge, 17287x hilfreich)

Zitat (von erbender Sohn):
Ein Erbschein ist nicht erforderlich, wenn ein notariell beglaubigtes Testament vorliegt.

Das ist in dieser Pauschalität falsch.

Zitat (von erbender Sohn):
Es gibt auch entsprechende Gerichtsurteile dazu.

Die aber nur gelten, wenn aus dem Testament die Erbfolge eindeutig hervorgeht. Das ist hier nicht der Fall.

Zitat (von erbender Sohn):
Man könnte es z.B. auch aus dem Familienstammbuch ersehen.

Und wer sagt, dass das vollständig ist?

Zitat (von erbender Sohn):
Villeicht weiss jemand noch ob es korrekt ist den kompletten Wert des Nachlasses für die Gebühren der EV zugrunde zu legen?

Wenn die eidesstattliche Versicherung beurkundet werden soll, dann ja.

Sollte nur eine Beglaubigung der Unterschrift erforderlich sein, dann geht es erheblich billiger.





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#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8425 Beiträge, 4609x hilfreich)

Zitat (von erbender Sohn):
Dafür gäbe es keine rechtlich Grundlage. Ein Erbschein ist nicht erforderlich, wenn ein notariell beglaubigtes Testament vorliegt.

Das ist so nicht richtig. Es kann durchaus sein, dass auch bei einem Berliner Testament ein Erbschein erforderlich ist.
Zitat:
Man könnte es z.B. auch aus dem Familienstammbuch ersehen.

Das reicht nicht aus.
Zitat:
Villeicht weiss jemand noch ob es korrekt ist den kompletten Wert des Nachlasses für die Gebühren der EV zugrunde zu legen?

Ja, das ist korrekt.

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8425 Beiträge, 4609x hilfreich)

Zitat (von erbender Sohn):
Ich habe nun Kontakt mit einem Notar aufgenommen. Dort bin ich hinten rüber gefallen, das so eine Versicherung kosten soll.

Der Notar arbeitet nicht umsonst.
Zitat:
Besonders verstehe ich nicht, dass lt. Notar der gesamte Nachlass für die kosten der EV herangezogen werden soll. Die VE benötige ich ja „nur" für das Grundstück mit Haus..

Die Notarkosten sind im GNotkG geregelt.

-- Editiert von User am 20. Januar 2025 20:20

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#6
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8425 Beiträge, 4609x hilfreich)

Zitat (von hh):
Sollte nur eine Beglaubigung der Unterschrift erforderlich sein, dann geht es erheblich billiger.

I.d.R. wird die Versicherung an Eides Statt verlangt.

Selbst wenn nicht, wage ich zu bezweifeln, dass es mit einerr Unterschriftsbeglaubigung getan ist. Wer soll denn den Entwurf erstellen?

-- Editiert von User am 20. Januar 2025 20:30

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#7
 Von 
erbender Sohn
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Zitat (von cruncc1):
Der Notar arbeitet nicht umsonst.

Das erwarte ich auch nicht.
Aber 1200 EUR für einen drei Zeilen Text ist schon extrem.

Also die Kosten der EV sind identisch mit dem Erbschein. Nur das in manchen fällen bei einem Erbschein zusätzlich noch eine EV hinzukommt. Wann das ist, habe ich nicht verstanden. Dann fallen für den Erbschein doppelte gebühren an.

-- Editiert von User am 20. Januar 2025 20:44

-- Editiert von User am 20. Januar 2025 20:45

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#8
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8425 Beiträge, 4609x hilfreich)

Zitat (von erbender Sohn):
Aber 1200 EUR für einen drei Zeilen Text ist schon extrem.

Eine eidesstattliche Versicherung hat mehr als drei Zeilen :grins:

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49104 Beiträge, 17287x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Eine eidesstattliche Versicherung hat mehr als drei Zeilen

Warum? Das ist nicht zwingend so.

Bei einem Erbschein wird nach meiner Kenntnis immer eine eidesstattliche Versicherung verlangt, so dass dann doppelte Gebühren anfallen.

Zitat (von cruncc1):
Selbst wenn nicht, wage ich zu bezweifeln, dass es mit einerr Unterschriftsbeglaubigung getan ist. Wer soll denn den Entwurf erstellen?

Warum sollte eine Unterschriftenbeglaubigung nicht ausreichend sein? Den Entwurf muss man dann natürlich selbst anfertigen und diesen dann vor den Augen des Notars unterschreiben.

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#10
 Von 
erbender Sohn
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Eine eidesstattliche Versicherung hat mehr als drei Zeilen

3 Zeilen individueller Text der Rest sind Standardfloskeln.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Despi
Status:
Student
(2063 Beiträge, 479x hilfreich)

Die Formulierung ist aber auch echt unglücklich, wenn ich das mal sagen darf.

Ich frage mich, wie es dazu kam. Ist das Testament so früh erstellt worden?

Ich bin neugierig, ich weiß…

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
erbender Sohn
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Die Formulierung ist aber auch echt unglücklich, wenn ich das mal sagen darf


Ich wüsste aber nicht wie man es anders hätte formulieren sollen, wenn man ggf. noch nicht geborene Kinder nicht ausschießen will. Das Testament ist 45 Jahre alt.

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#13
 Von 
Despi
Status:
Student
(2063 Beiträge, 479x hilfreich)

45 Jahre erklärt das natürlich. Viele denken da wohl auch noch nicht an Testamente.

Ich hätte mich wohl am „Planungsstand" orientiert und eventuelle weitere Kinder nachgetragen.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128210 Beiträge, 40952x hilfreich)

Zitat (von erbender Sohn):
3 Zeilen individueller Text der Rest sind Standardfloskeln.

Es geht da nicht nach Zeilen, die sind im übrigen recht preiswert. Das teure sind die hoheitlichen Handlungen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
erbender Sohn
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Ich hätte mich wohl am „Planungsstand" orientiert und eventuelle weitere Kinder nachgetragen


Jede Änderung müsse ja auch über den Notar erfolgen und wäre wohl ebenfalls horrend teuer.
Lt. Google wäre die ideale Vorgehensweise wenn der Letztlebende eine Erklärung nach dem Tod des Erstverstorbenen abgibt das keine weiteren Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind.

Die Erklärung hätte auch beglaubigt werden müssen. Wahrscheinlich wäre es auf das selbe herausgekommen?

Ohne die Erklärung hätte man noch eine Chance, dass das Grundbuchamt ohne eine EV korrigiert und die kosten eventuell erspart blieben.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
erbender Sohn
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es geht da nicht nach Zeilen, die sind im übrigen recht preiswert. Das teure sind die hoheitlichen Handlungen


LOL

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
erbender Sohn
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Bei einem Erbschein wird nach meiner Kenntnis immer eine eidesstattliche Versicherung verlangt, so dass dann doppelte Gebühren anfallen.


Google sagt dazu:
Neben der einfachen Gebühr für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins fällt auch noch eine zusätzliche Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in gleicher Höhe an. Das Nachlassgericht kann aber auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verzichten.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49104 Beiträge, 17287x hilfreich)

Zitat (von erbender Sohn):
Das Nachlassgericht kann aber auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verzichten.

Das ist richtig. In der Praxis verzichtet das Nachlassgericht aber nicht.

1x Hilfreiche Antwort

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