erbengemeinschaft und haus teils vermietet

2. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12321.01.2010 11:11:56
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
erbengemeinschaft und haus teils vermietet

Hallo an alle,
...folgende Situation:

Ein Einfamilienhaus, Baujahr 1930, gehört zu gleichen Teilen einer Erbengemeinschaft, Rentner A und seinem Neffen B.
B vermietet 1.OG und unten zwei Zimmer, nach mündlicher Absprache.
Adere zusammenhängende Zimmer im UG bewohnt Tochter von A.
Frage: Welche Rechte und Pflichten hat B, wenn Bewohnerin im UG sich durch hellhörige Wände und Böden beeinträchtigt fühlt?
Muß B dafür sorgen, dass die Wohnung schallgeschütz ist?

Es existiert kein von A und B unterschriebener Mietvertrag.
Was ist mit den Mieteinnahmen von B in der Erbengemeinschaft? In wie weit kann man B beeinflussen, A auszubehahlen?
Sehr komplizierte Situation, bis jetzt hat sich noch keine Lösung gefunden.
Danke schon mal für die Hilfe und schöne Grüße,
Steph

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Wer hat etwas mündlich abgesprochen? Neffe und Onkel, Neffe und seine Cousine, Neffe und Mieter?
Grundsätzlich können die Erben nur gemeinsam entscheiden, was mit der Immobilie passiert, d.h. also Vermieten, wer erhält die Miete usw.
Bei der Konstellation würde ich doch zum Auflösen der Erbengemeinschaft raten (Versteigerung?).
Die Tochter - hat die einen Mietvertrag? Wohnte sie schon vor dem Entstehen der Erbengemeinschaft in dem Haus?
Schallschutz muss kein Vermieter einbauen, nur weil einen Mieter die Schritte des anderen stören - ich vermute mal die Tochter ist vielleicht sauer, dass sie nicht mehr alleine Herrin im Haus ist?
Sind Sanierungen - aus welchem Grund auch immer - fällig, so muss sich die Erbengemeinschaft darüber einigen (und zwar einstimmig), wie wird es ausgeführt, wie werden die Kosten getragen.
Mündlich Vereinbarungen sind zwar möglich, ist aber immer das Problem des Beweises. Zur Not würde ich hinterher immer eine "Gesprächsnotiz" erstellen, in der steht, was im mündlichem Gespräch am... vereinbart wurde und dies dem anderen Eigentümer in Kopie zukommen lassen.

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"sika0304"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12321.01.2010 11:11:56
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

hallo sika0304,

Die beiden Eigentümer A und sein Neffe B, (zu gleichen Teilen) haben die mündliche Absprache getroffen. Aber nicht, wie es heisst, einstimmig und auch nicht schriftlich.
B wollte seinen Anteil vermieten und das hat er auch getan. Von A kam kein Einwand. A´s Tochter wohnt in dem anderen Teil des Einfamilienhauses, ohne Miete zu zahlen.
B kassiert von seinen Mietern monatlich ab, ohne dass A einen Mietvertrag weder gesehen, noch unterschrieben hat.
Dieses Haus ist ein Einfamilienhaus und beide Parteien benutzen den selben Eingang und den gleichen Flur.
Nun ergibt sich das Problem mit der geringen Privatsphäre und der Lärmübertragung, weil das Haus für solche Zwecke nicht geeignet ist.

Eine Gesprächsnotiz nützt doch auch nur, wenn der andere unterschreibt. (Mangel an Beweisen)

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""

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#3
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Hallo steph,
da es keine Einstimmigkeit gibt, dürfte es auch keinen Mietvertrag geben, der rechtsgültig zustande gekommen ist, denn den hätten beide Eigentümer unterschreiben müssen.
Hier wird es nie eine einvernehmliche Lösung geben, deswegen rate ich zur Auflösung der Eigentümergemeinschaft, egal ob du der Onkel oder der Neffe bist. Als Mieter würde ich mir etwas neues suchen, denn es ist doch sehr unsicher, als Tochter würde ich mir auch etwas neues suchen, denn wer wohnt schon gerne mit Fremden in der selben Wohnung (naja, außer freiwillige WGs). Weder Onkel noch Neffe werde nachgeben, keiner hat Recht und es wird nur Kraft, Zeit und Nerven kosten, weil jeder sein eigenes Interesse in den Vordergrund stellen wird.


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"sika0304"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12321.01.2010 11:11:56
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

hallo,
der neffe mit seinen mietern bezahlt uns jetzt aus. da es unrechtmässig keinen mietvertrag gibt, wird wohl ein bekannter, ein rechtsanwalt, bei der preisabsprache dabei sein.
wenigstens ist ein schluss-strich gezogen worden.

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""

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:
Die beiden Eigentümer A und sein Neffe B, (zu gleichen Teilen) haben die mündliche Absprache getroffen. Aber nicht, wie es heisst, einstimmig und auch nicht schriftlich.


Die Schriftform ist nicht erforderlich. Absprachen zeichnen sich darüber hinaus dadurch aus, dass Einigkeit besteht. Wenn A und B sich jedoch einig sind, dann ist das doch eine Einstimmigkeit. Weitere Beteiligte gibt es schließlich nicht.

Der Mietvertrag ist daher selbstverständlich rechtmäßig zustande gekommen.

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" "

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#6
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Wenn es um die Auflösung der Erbengemeinschaft geht - und so scheint es ja zu sein, denn der Neffe will ja auszahlen, dann braucht ihr einen Notar und keinen Rechtsanwalt. Nur Notare können solche Vereinbarungen beglaubigen und das Grundbuch entsprechend ändern lassen.

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"sika0304"

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