hallo,
mein bruder und ich haben von unserm vater ein haus geerbt, auf das er ein wohnrecht für seine lebensgefährtin vererbt hat.(leider... währe besser gewesen es zu seinen lebzeiten eintragen zulassen)
das wohnrecht ist für uns kein problem, da mein vater und seine LG bei ihrem einzug mit ihrem geld das haus renoviert haben. nun hab ich leider erfahren, dass die LG erbschaftsteuern auf das wohnrecht zahlen muß. da sie in der zwischenzeit in rente gegangen ist und nicht mehr viel geld hat, kann sie sich keine hohe erbschaftssteuer leisten. wenn sie die steuer nicht zahlen kann, müßten wir sie ausbezahlen, d.h. wir müßten das haus verkaufen, was wir nicht wollen. das wohnrecht ist nicht für das ganze haus nur für 4 zimmer, küche und bad mitbenutzung.
gibt es möglichkeiten das wohnrecht steuerlich zumindern.
wer hat mit so einem fall erfahrung.
damit ich richtig verstanden werde: es geht nicht um das wohnrecht der LG, sondern um die erbschaftssteuer dafür.
danke
tirchara
erbschaftssteuer auf wohnrecht
Wenn die Lebensgefährtin die Erbschaftsteuer nicht zahlen kann oder will, dann muss sie das Erbe ausschlagen. Keineswegs führt das dazu, dass Ihr sie auszahlen müsst.
Eine vorzeitige Eintragung des Wohnrechtes hätte an der Sachlage übrigens nichts geändert. Dann hätte die Lebensgefährtin Schenkungssteuer zahlen müssen mindestens in gleicher Höhe, wahrscheinlich sogar mehr.
Für Euch ergeben sich nur steuerlivhe Auswirkungen, wenn Ihr über dem Freibetrag liegt. Wenn 'nur' ein Haus vererbt wird, dann ist das typischerweise nicht der Fall.
Die Erbschaftsteuer muss aber nicht sofort gezahlt werden. Es gibt eine Regelung im Erbschaftsteuergesetz (§ 23 ErbStG
), wonach die Erbschaftsteuer jährlich im voraus von dem Jahreswert zu entrichten ist.
Sinnvoll kann es hier also sein, einen Steuerberater aufzusuchen, der die jährlich anfallende Steuer errechnen kann.
Anschliessend kann die LG ja sehen, ob sie die jeweilige Steuer aufbringen kann. Zudem sie ja aufgrund des Wohnrechts die Miete spart.
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§ 23 ErbStG
Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen
(1) 1Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, können nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. 2Die Steuer wird in diesem Fall nach dem Steuersatz erhoben, der sich nach § 19 für den gesamten Erwerb einschließlich des Kapitalwerts der Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen ergibt.
(2) 1Der Erwerber hat das Recht, die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abzulösen. 2Für die Ermittlung des Kapitalwerts im Ablösungszeitpunkt sind die Vorschriften der §§ 13
und 14
des Bewertungsgesetzes anzuwenden. 3Der Antrag auf Ablösung der Jahressteuer ist spätestens bis zum Beginn des Monats zu stellen, der dem Monat vorausgeht, in dem die nächste Jahressteuer fällig wird.
Wozu sollte nun die Wiedergabe des Gesetzes gut sein?
Wozu sollte nun die Wiedergabe des Gesetzes gut sein?
Was soll daran schädlich sein?
Ich würde an Eurer Stelle ihr das Geld dafür geben, da sie ja auch investiert hat. Außer das Verhältnis ist schlecht, was ich hier nicht heraushöre.
Und jetzt?
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