erbschulden?!?

5. Mai 2005 Thema abonnieren
 Von 
schniepel123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
erbschulden?!?

hallo,
ich habe folgendes problem:

meine eltern haben das haus, indem sie schon eine ewigkeit wohnen vor ca 7 jahren gekauft. per kredit bei der sparkasse, den sie abzahlen.
meine mutter ist vor 1 1/2 jahren gestorben und mein bruder und ich haben dementsprechend die hälfte des vermögens, jeder 25% geerbt und auch das erbe angenommen (was evtl. ein fehler war)!
mein vater hat eine kleine firma, wo er in letzter zeit einige große aussenstände hat!
so ist es ihm nicht mehr möglich gewesen, seinen dispo von ca 14000€ runter zu bringen und nun bekomme ich ein schreiben von der sparrkasse indem steht:

das sie meinem vater und auch uns die geschäftverbindung gekündigt haben. und wir als erben voll für die erblassschulden haften.

heißt dass also, dass wir jetzt, obwohl wir nicht dafür können, die schulden begleichen müssen?

dann heißt es noch:
gegenbenfalls bestehende kreditrahmen und daueraufträge meines girokontos werden gelöscht.können die das einfach so machen?

weiter heißt es: dass wenn wir nicht alles bis zum ende des monats zurückzahlen können, eine rückzahlungsvereinbarung treffen können. aber nur wenn ich en schuldanerkenntnis bei einem notar beurkunden lasse.
was heißt das genau?

das sind viele fragen aber ich hoffe mir kann jemand dazu was sagen.

ich finde, wenn wir weiterhin die monatlichen raten zahlen, bis der kredit abgezahlt ist, so wie es ja gedacht war, dürfte doch eigentlich nichts passieren?!? oder doch?????


danke!!!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Wenn man ein Erbe annimmt (bzw. es nicht rechtzeitig ausschlägt), haftet man immer auch für die Schulden des Erblassers. Allerdings auch nur für diese und nicht für Außenstände von Miterben. Es ist allerdings auch die Frage, ob der Erblasser hier nicht möglicherweise Mitschuldner oder Bürge für solche Außenstände war.

Die Bank kann in der Regel den Dispositionsrahmen des Girokontos anpassen. Ob Daueraufträge trotz Deckung einfach gelöscht werden dürfen, halte ich für fraglich. Die Bank kann weiterhin das Konto selbst kündigen, muß aber in der Regel eine angemessene Frist gewähren. Für dies alles einfach mal in den Kontovertrag schauen.

Ein notarielles Schuldanerkenntnis bewirkt in der Regel, daß der Schuldner seine Zahlungsverpflichtung rechtsverbindlich anerkennt und der Gläubiger damit einen vollstreckbaren Titel in der Hand hat. Verständlicherweise wird sich eine Bank erst mit dieser Sicherheit auf eine Rückzahlungsvereinbarung in Raten einlassen wollen.

In solchen Fällen sollte man die Angelegenheit im einzelnen zunächst von einem Anwalt prüfen lassen, ehe man sich auf Verpflichtungen gegenüber der Bank einläßt. Nur so kann festgestellt werden, was die Bank im einzelnen vom Erben verlangen kann und was nicht.

-- Editiert von fix am 05.05.2005 11:38:32

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#2
 Von 
schniepel123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

ich habe diese schreiben, dass ich erbe von 25% des anteils meiner mutter bin erst ca 1 jahr nach dem tod meiner mutter erhalten. gibts da nicht auch eine frsit, dass man dies mir eher hätte vorlegen müssen?

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#3
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen, nachdem man Kenntnis von der Berufung zum Erben erlangt hat (sechs Monate bei Auslandsaufenthalt). Sie läuft also nicht etwa schon ab Todeszeitpunkt.

Auch diesen Punkt (evtl. nachträgliche Anfechtung möglich?) sollte man mit dem Anwalt besprechen.

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#4
 Von 
schniepel123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

also gibts es keine frist, das z.B. ich nach 12 wochen nach dem tod meiner mutter zu erfahren habe, dass ich etwas erbe?!?
so kann dies auch erst nach einem jahr, wie in meinem falle oder auch nach 5 jahren kommen???

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#5
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Das kann durchaus sein. Beispielsweise wenn ein Testament erst später gefunden wird oder erbrechtliche Dinge zunächst langwierig geklärt werden müssen. Wenn gar nicht klar ist, daß jemand Erbe geworden ist, kann er auch nicht als solcher benachrichtigt werden.

Wie geschildert, ist aber für eine Ausschlagung immer erst der Zeitpunkt der Benachrichtigung bzw. Kenntniserlangung des Erben maßgeblich.

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