gemeins. Testam.-Nacherbe-Pflichtteil-Ausschlagung der Nacherbschaft

19. Mai 2004 Thema abonnieren
 Von 
lachendesauge
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 4x hilfreich)
gemeins. Testam.-Nacherbe-Pflichtteil-Ausschlagung der Nacherbschaft

Meine Eltern haben ein gemeinsames Testament folgenden Wortlautes aufgesetzt:

"Wir setzen uns gegenseitig zu befreiten Vorerben ein.
Nacherben zu gleichen Rechten und Anteilen sollen unsere, aus unserer Ehe hervorgegangenen Kinder sein. Sollte eines unserer Kinder vor Eintritt des Erbfalls verstorben sein, so soll sein Anteil seinen Geschwistern zuwachsen, es sei denn, es hat erbberechtigte Abkömmlinge hinterlassen. In diesem Fall werden diese Abkömmlinge Ersatznacherben.

Der Überlebende von uns ist berechtigt, Teilungsanordnungen treffen zu dürfen, jedoch nur innerhalb der Reihe unserer gemeinschaftlichen Abkömmlinge. Sofern er Teilungsanordnungen über unseren Grundbesitz trifft, ist er befugt, verbindliche Abfindungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Zeitwertes zu Gunsten derjenigen unserer Kinder festzusetzen, die den Grundbesitz nicht erhalten."

Im Folgenden bestimmen sie einen Testamentsvollstrecker usw.

Meine Mutter verstarb 1991. Im Jahre 1994 haben meine Schwester und ich (es existieren weitere Geschwister) unseren Pflichtteilsanspruch (mütterlicherseits) geltend gemacht. Alles ging sehr eigenartig zu und unser Vater war wenig kooperationsbereit. Nachdem wir eine lächerliche Summe erhalten hatten, nahmen die Diskussionen ein Ende. Die Summe wurde uns direkt von unserem Vater überwiesen (alle hatten RA´e). Weder meine Schwester, noch ich, wurden darüber aufgeklärt, dass wir das Nacherbe ausschlagen, wenn wir diesen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Es liegt dementsprechend auch keine förmliche Erklärung vor.
Nun haben wir (2004) ein Schreiben erhalten, in welchem wir aufgefordert werden, eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung anfertigen zu lassen, damit wir aus dem Grundbuch gelöscht werden können. Begründung: Wir haben mit Geltendmachung des Pflichterbteils das Nacherbe ausgeschlagen und nun müßte das Grundbuch berichtigt werden.
Das Schreiben seiner RA´in ist sehr höflich, beinhaltet weder §§, noch Fristen o.ä. Also müssen wir zunächst einmal nicht reagieren.

Oder doch? Haben wir die Nacherbschaft tatsächlich wirksam ausgeschlagen? Hätten wir das nicht unterzeichnen müssen und hätten wir nicht darauf hingewiesen werden müssen? Hat der hinterbliebene (zahlende) Elternteil nicht auch Fristen einzuhalten, in denen er uns die Unterschrift bzgl. Ausschlagung des Nacherbes abverlangen kann?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!!!

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3 Antworten
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#1
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Hier dürfte es sich nicht um eine Erbausschlagung handeln, sondern um einen Erbverzicht. Denn der Nacherbensfall ist ja noch nicht eingetreten und nur der könnte ausgeschlagen werden.
Der Erbverzicht ist aber widerrufbar, insbesondere weil er unter irriger Annahme erfolgt ist.
Man müßte allerdings sehen, inwieweit man sich bei einem in Zukunft liegenden Erbfall sich tatsächlich besserstellt, insbesondere da es sich um eine befreite Vorerbschaft handelt, was ja zu einer Vermögensauszehrung führen kann.

Wolfgang

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#2
 Von 
lachendesauge
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 4x hilfreich)

Hm.... Ich habe in diversen Büchern gelesen, dass es sich um die Ausschlagung der Nacherbschaft handelt, wenn man seinen Pflichtteil geltend macht (im Falle des Berliner Testaments). Leider stand dort in diesem Zusammenhang nichts von einem Erbverzicht.

Hier geht es primär um die Frage, wie wir uns bzgl. der Aufforderung verhalten sollen, die verlangte Löschungsbewilligung zu unterzeichnen. Können Sie mir dazu etwas sagen? Und zu den Fristen, die unser Vater hätte einhalten müssen, um uns irgend etwas schriftlich abzuverlangen?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Ich würde ganz einfach dem Vater mitteilen, daß der Erbverzicht widerrufen wird und die gezahlten Beträge (einfach pauschal Beträge schreiben) als Vorableistung für die Nacherbenschaft angesehen werden.
Gleichzeitig mitteilen, daß insofern eine Löschungsbewilligung nicht infrage kommt.

Notfalls muß der Vater dann auf Löschungsbeilligung klagen.

Wolfgang

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