Hallo,
Ein Ehepaar besitzt ein gemeinsam finanziertes Haus. Wert ca 300.000 Euro. Es besteht ein gemeinsames Testament, in dem sich das Ehepaar als alleinige Erben eingesetzt hat. Das einzige Kind der Frau aus erster Ehe (nicht vom Ehemann adoptiert) würde so wohl automatisch nur den Pfleichtteil bekommen wenn die Ehefrau stirbt. Weitere Erben gibt es nicht.
Soll heißen: 300.000 : 2 (Anteil der Ehefrau am Haus, also Erbmasse) = 150.000 Euro
150.000 : 2 (zwei Erben, Ehemann und Sohn aus erster Ehe) = 75.000 Euro
75.000 x 25% (Pflichtteil) = 18.750 Euro Erbanteil des Sohnes aus erster Ehe
Ist dies korrekt?
Oder von 300.000 1/8 = 37,500 Euro?
Die Ehefrau hat vor Jahren ca. 100.000 Euro bar von ihrem Vater geerbt. Das Geld hat sie auf ein Konto verwahrt.
Stirbt also die Ehefrau gilt die gleiche Rechnung auch für dieses geerbte Barvermögen?
100.000 : 2 (gemeinsames Barvermögen, Anteil der Ehefrau, also Erbmasse) = 50.000 Euro
50.000 : 2 (zwei Erben) = je 25.000 (davon Plichtteil des Sohnes aus erster Ehe) = 6250 Euro für den Sohn?
100.000 : 2 = 50.000 (zwei Erben) oder = 75.000 (Erbanteil des Ehemannes) - 25.000 (Pflichteilanspruch des Sohnes aus erster Ehe) ?
oder:
von 100.000 Euro 1/8 = 12.500 Euro Pflichtteil an den Sohn aus erster Ehe?
Oder gilt für geerbtes Eigentum (vom Vater der Ehefrau zu ihrem Sohn hin) eine gesonderte Regel?
Oder gibt es eine andere Möglichkeit, dass der Sohn aus erster Ehe erst nach dem Tod des Ehemanns alles erben kann?
Vielen Dank für die Antwort.
LG KarinPeter
-- Editiert von User am 13. Februar 2023 12:57
-- Editiert von User am 13. Februar 2023 13:03
-- Editiert von User am 13. Februar 2023 13:10
gemeinsames Haus, Kind aus erster Ehe
13. Februar 2023
Thema abonnieren
Frage vom 13. Februar 2023 | 12:51
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 1x hilfreich)
gemeinsames Haus, Kind aus erster Ehe
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 13. Februar 2023 | 13:12
Von
Status: Unbeschreiblich (46711 Beiträge, 16557x hilfreich)
ZitatDas einzige Kind der Frau aus erster Ehe (nicht vom Ehemann adoptiert) würde so wohl automatisch nur den Pfleichtteil bekommen wenn die Ehefrau stirbt. :
Nicht automatisch, sondern nur dann wenn er z.B. dadurch testamentarisch enterbt wird, dass der Ehemann als Alleinerbe eingesetzt wird.
ZitatSoll heißen: 300.000 : 2 (Anteil der Ehefrau am Haus, also Erbmasse) = 150.000 Euro :
150.000 : 2 (zwei Erben, Ehemann und Sohn aus erster Ehe) = 75.000 Euro
75.000 x 25% (Pflichtteil) = 18.75000 Euro Erbanteil des Sohnes aus erster Ehe
Ist dies korrekt?
Nein
300.000 : 2 (Anteil der Ehefrau am Haus, also Erbmasse) = 150.000 Euro
150.000 : 2 (zwei Erben, Ehemann und Sohn aus erster Ehe) = 75.000 Euro gesetzlicher Erbteil
75.000 x 50% (Pflichtteil) = 37.500 Euro Pflichtteilanteil des Sohnes aus erster Ehe
ZitatDie Ehefrau hat vor Jahren ca. 100.000 Euro bar von ihrem Vater geerbt. Das Geld hat sie auf ein Konto verwahrt. :
Stirbt also die Ehefrau gilt die gleiche Rechnung auch für dieses geerbte Barvermögen?
100.000 : 2 (gemeinsames Barvermögen, Anteil der Ehefrau, also Erbmasse) = 50.000 Euro
50.000 : 2 (zwei Erben) = je 25.000 (davon Plichtteil des Sohnes aus erster Ehe) = 6250 Euro für den Sohn?
Es handelt sich um alleiniges Vermögen der Ehefrau, daher:
100.000 (alleiniges Barvermögen, Anteil der Ehefrau, also Erbmasse) = 100.000 Euro
100.000 : 2 (zwei Erben) = je 50.000 (davon Plichtteil des Sohnes aus erster Ehe) = 25.000 Euro für den Sohn?
ZitatOder gibt es eine Möglichkeit, dass der Sohn aus erster Ehe erst nach dem Tod des Ehemanns alles erben kann? :
Ja, eine Möglichkeit wäre ein sogenanntes Berliner Testament mit Pflichtteilstrafklausel, bei dem der Sohn als Schlusserbe eingesetzt wird.
Der Sohn kann dann zwar immer noch den Pflichtteil nach dem Tod seiner Mutter fordern, aber nur zu dem Preis, dass er nach dem Tod des Stiefvaters dann nichts bekommt.
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