gemischte Schenkung

8. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
duct4402
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 32x hilfreich)
gemischte Schenkung

Guten Tag,

ich brauche mal Ihre Meinung zu folgendem Sachverhalt:

Ein Ehepaar hat einen gemeinsamen Sohn. Im Todesfall haben sich die Eheleute als wechselseitige Erben eingetragen.

Die Ehefrau verstirbt im Jahre 2009. Bei einem gemeinsamen Vermögen von 200.000 € entfallen pro Person 100.000 €. Nun ist der Mann alleinerbe und bekommt die 100.000 € der Frau.

Der leibliche Sohn, welcher enterbt wurde hat somit einen Pflichteilsanspruch auf das Erbe der Mutter von 25.000 €.

Stirbt nun der Vater wäre der Sohn Alleinerbe. Da er aber enterbt wurde und das Vermögen an den Enkel der Erblasser gehen soll bestünde gegen den Enkel ein Pflichtteilsanspruch der sich wiefolgt zusammensetzt:

Mutter: 25.000 € (wenn Geltendmachung innerhalb von 3 Jahren)
Vater: 100.000 €
Gesamt: 125.00 € gegen den Schlusserben.

Um diesen Anspruch so gering wie möglich zu halten wird nun eine "gemischte Schenkung" in Verbindung mit einer Pflegeverpflichtung in Erwägung gezogen.

Ist das ein guter Weg oder sollte man es anders machen?

Um wieviel kann man den Schenkungswert in Verbindung mit der Pflegeverpflichtung mindern, wenn man das Alter des Schenkers von 88 Jahren einbezieht?



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2 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Auch die Berechnung von Hr. Fröhlich ist nicht richtig.

Es besteht ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25.000€ nach dem Tod der Mutter. Nach Auszahlung dieses Anspruches hat der Vater aber nur noch ein Vermögen von 175.000€, woraus sich nach seinem Tod ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 87.500€ ergibt, insgesamt also 112.500€.

Der Pflichtteil nach dem Tod der Mutter muss übrigens innerhalb von 3 Jahren nach deren Tod gefordert werden. Diese Forderung richtet sich gegen den Vater und nicht gegen den Enkel, es sei denn auch der Vater ist innerhalb dieser Frist verstorben. Selbst wenn der Vater nur kurz nach der Mutter verstirbt, bleibt es bei der o.g. Berechnung, da der Pflichtteil nach der Mutter eine Nachlassverbindlichkeit für den Nachlass des Vaters darstellt.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass es rechtlich kein gemeinsames Vermögen von Ehegatten gibt beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt. Es wäre daher reiner Zufall und auch ungewöhnlich, wenn das Gesamtvermögen der Ehegatten beiden je zur Hälfte gehören würde. Dieser Umstand wurde bei der Pflichtteilsberechnung nicht berücksichtigt.

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