Hallo. Folgender Sachverhalt.
- Der Vater lebt noch als der Sohn verstirbt.
- Der Sohn hat noch eine Halbschwester, diese ist aber nicht mit dem Vater verwandt.
- Der Sohn hat ein Testament indem er festlegt das Person M (außerhalb der gesetzlichen Erbfolge) der Alleinerbe u. Gesamtrechtsnachfolger werden soll. Desweiteren enterbt er alle gesetzlichen Erben (inkl. deren Abkömmlinge) u. schließt sie von der Erbfolge aus.
Tritt Person M nun in die gesetzliche Erbfolge ein u. erbt somit das Vermögen des Vaters?
Ist es möglich auf diese (oder eine andere) weise Person M in die gesetzliche Erbfolge zu schmuggeln?
gesetzliche Erbfolge aushebeln?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



Einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben:
1) Kinder (egal ob leiblich oder adoptiert), bzw. deren Kinder
2) Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
3) Eltern wenn es keine Kinder gibt
In deinem Fall:
- Die Halbschwester hat keinen Anspruch auf das Erbe des Bruders.
- Wenn der Verstorbene keine Kinder haben sollte, dann steht dessen Vater ein Pflichtteil zu
- Person M erbt also alles ausser dem Pflichtteil für den Vater
Die gesetzliche Erbfolge tritt (vom Pflichtteil mal abgesehen) nur dann ein, wenn der Erblasser keinen Erben bestimmt hat.
Der Wille des Erblassers hat also auf jeden Fall Vorrang.
Aber Achtung, ein Testament ist nicht unbedingt gültig. Damit ein Testament gültig ist bedarf es gewisser Voraussetzungen:
1) Entweder das testament wurde notariell beglaubigt
2) Das Testament wurde eigenhändig erstellt (Ausdruck mit Unterschrift reichtnicht)
Genaueres kannst du hier nachlesen:
http://www.gedenkseiten.de/magazin/die-10-wichtigsten-dinge-die-in-keinem-testament-fehlen-sollten/
-- Editiert von micbu am 12.02.2016 13:40
Hier war doch die Frage, ob M als Erbe des Sohnes dadurch auch Erbe beim Versterben des Vaters wird, oder?
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Ach so, das hatte ich so nicht verstanden.
Wenn das die Frage war, dann kann der Vater die Erben des Sohnes in seinem eigenen Testament enterben.
Normalerweise würden die Erben des Sohnes im Todesfall des Vaters erben. Ja, M hätte sich dadurch sozusagen in die Erbfolge eingeschmuggelt. Da man die Erben des Sohnes aber enterben kann, kann man M wieder aus der zukünftigen Erbfolge ausschliessen.
Für die Erben des Sohnes gibt es keinen Pflichtteil.
ZitatJa, M hätte sich dadurch sozusagen in die Erbfolge eingeschmuggelt. :
Nein. Es erben gemäß §1924 BGB die Abkömmlinge des vorverstorbenen Sohnes, nicht dessen Erben.
Von daher: M hat keinerlei Erbanspruch gegen den Vater. Wäre ja auch noch schöner, wenn man durch sein eigenes Testament die Erbfolge für andere Todesfälle ändern könnte. Der einzige Weg um so etwas zu erreichen ist eine Adoption.
ZitatNein. Es erben gemäß :§1924 BGB die Abkömmlinge des vorverstorbenen Sohnes, nicht dessen Erben.
Auch dann nicht wenn es ein Testament des verstorbenen Sohnes gibt? Woraus ergibt sich das?
ZitatWoraus ergibt sich das? :
Die Frage ist vielmehr: Woraus soll sich das ergeben, was Du hier angebracht hast? Dafür gibt es keinerlei Rechtsgrundlage.
Das Testament des Sohnes regelt den Todesfall des Sohnes. Und sonst rein gar nichts. Für den Todesfall des später verstorbenen Vaters ist es schlichtweg völlig irrelevant, was im Testament des Sohnes gestanden hat.
ZitatDas Testament des Sohnes regelt den Todesfall des Sohnes. :
Das sehe ich nicht so. Wenn im Testament Erben bestimmt werden, warum sollte dast nur das Erbe genau zu dem Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers betreffen? Der Verstorbene bestimmt wer sein Erbe sein wird. Sollte der Verstorbene später selbst Begünstiger aus einem anderen Erbe sein, dann erschliesst sich mir nicht, warum jetzt plötzlich dessen Testament nicht mehr gelten soll. Kannst du deine Aussage belegen?
ZitatWenn im Testament Erben bestimmt werden, warum sollte dast nur das Erbe genau zu dem Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers betreffen? :
Weil ein Testament eine Verfügung über das Vermögen des Erblassers ist. Und zwar genau des Vermögens, das zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden ist.
ZitatSollte der Verstorbene später selbst Begünstiger aus einem anderen Erbe sein, dann erschliesst sich mir nicht, warum jetzt plötzlich dessen Testament nicht mehr gelten soll. :
Denkfehler: Der Verstorbene ist nicht Begünstigter aus dem Erbe, weil er nämlich schon verstorben ist. Tote können nicht erben.
Wäre Deine Ansicht korrekt, so würde der Verfasser des Testaments eine Verfügung über das Vermögen eines Dritten machen. Das ist gegen jedewede Rechtsgepflogenheit in diesem Lande.
ZitatKannst du deine Aussage belegen? :
Ich habe meine Aussage bereits belegt: In §1924 BGB steht "Abkömmlinge" und nicht "Erfben". Das ist klipp und klar. Wenn Du meinst, dass es dazu Ausnahmen gibt, dann musst Du das belegen. Bislang kam außer "meine Meinung ist aber" von Dir rein gar nichts. Unser beider Meinung ist in dem Zusammenhang aber herzlich irrelevant.
-- Editiert von JogyB am 15.02.2016 09:17
ZitatDas ist klipp und klar. :
Das ist klipp und klar für die gesetzliche Erbfolge, aber nicht wenn ein Testament existiert. Ein Testament (ausser der Pflichtteil) geht vor.
Bisher hast du mich nicht überzeugt.
-- Editiert von micbu am 15.02.2016 09:48
Es existiert im beschriebenen Fall aber kein Testament des Erblassers. Also gilt für diesen Erbfall die gesetzliche Erbfolge. Und in dieser kommt der verstorbene Sohn schon gemäß §1923 Abs. 1 BGB
nicht mehr vor.
Und dann treten die Abkömmlinge gemäß §1924 Abs. 3 BGB
an die Stelle des bereits verstorbenen Sohnes. Wohlgemerkt: "Treten an dessen Stelle" und nicht "beerben diesen".
Sorry, aber da gibt es nicht mal im Ansatz einen Interpretationsspielraum.
Die Antworten von JogyB sind völlig korrekt und er hat das auch durch entsprechende Verweise auf gesetzliche Vorschriften nachgewiesen.
Zitat:Das ist klipp und klar für die gesetzliche Erbfolge, aber nicht wenn ein Testament existiert. Ein Testament (ausser der Pflichtteil) geht vor.
Das ist richtig, wenn Du das Testament des Vaters meint. Der Sohn kann dagegen nicht in einem eigenen Testament festlegen, wer Erbe des Vaters werden soll, auch nicht für den Fall, dass er vorverstirbt.
Es bleibt dabei, dass an die Stelle eines vorverstorbenen Erben dessen Abkömmlinge treten und nicht dessen Erben. Der § 1924 BGB ist da eindeutig und wird auch nicht durch ein Testament des vorverstorbenen Erben ausgehebelt. Ausschließlich der Erblasser selbst kann in einem Testament von der gesetzlichen Erbfolge abweichen (§ 1937 BGB ). Eine analoge Regelung zum § 1937 BGB gibt es für einen vorverstorbenen Erben nicht.
Die Rechtslage entspricht daher klar und eindeutig der Darstellung von JogyB.
Person M tritt daher nicht in die gesetzliche Erbfolge des Vaters ein und ein hineinschmuggeln geht auch nicht. Einzige Möglichkeit für Person M, vom Vater etwas zu erben ist die Berücksichtigung im Testament des Vaters.
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