Hallo liebes Forum, mein Vater ist vor drei Tagen verstorben. Seit den 80 ern ist er von meiner Stiefmutter ( 2.Ehefrau nach meiner Mutter ) getrennt lebend gewesen. In den 90ern wurde seitens meines Vaters die Scheidung beantragt, aber nie vollzogen. Wegen der finanziellen Folgen wurde das Verfahren seinerzeit einvernehmlich ausgesetzt...und nie wieder aufgenommen. Einmal in 2008 hat eine Unterhaltsforderung seitens der Ehefrau stattgefunden, ist aber nach erfolgten Auskünften durch meinen Vater ebenfalls ins Leere gelaufen. Ansonsten seit Trennung kein persönlicher Kontakt mehr. Ist diese Ehefrau nun dennoch Miterbin oder ist dieses Erbrecht durch den Scheidungsantrag verwirkt ? Ich fühle mich gerade handlungsunfähig,weil ich nicht rechtswidrig handeln möchte ( Wohnungsauflösung z.b. ) , aber keine Kontaktdaten habe. Ich kann doch jetzt nicht alles liegen lassen, bis diese Frau ermittelt ist und mit über 80 bereit, mit mir einig alles zu erledigen.♂Zumal ich keine Einigheit erwarte,da sie damals eine " böse Stiefmutter " war und leider auf mich nur mit Eifersucht reagierte.
Wäre dankbar,wenn mir jemand Rat geben könnte,wie ich mich jetzt verhalten muss. Danke.
getrennt lebende Ehefrau
2. Oktober 2022
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Frage vom 2. Oktober 2022 | 10:44
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
getrennt lebende Ehefrau
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 2. Oktober 2022 | 13:29
Von
Status: Senior-Partner (6267 Beiträge, 1500x hilfreich)
https://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/scheidungsantrag.html
#2
Antwort vom 2. Oktober 2022 | 13:32
Von
Status: Unbeschreiblich (47618 Beiträge, 16830x hilfreich)
ZitatIst diese Ehefrau nun dennoch Miterbin oder ist dieses Erbrecht durch den Scheidungsantrag verwirkt ? :
Normalerweise erlischt das Erbrecht der Ehefrau, wenn der Ehemann (=Erblasser) einen Scheidungsantrag gestellt hat (§ 1933 BGB).
Das Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens über einen sehr langen Zeitraum wird aber als Rücknahme des Scheidungsantrages gewertet
OLG Düsseldorf (FamRZ 1991, 1107) , 26 Jahre
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.08.2010 (Az.: 5 W 185/10), 21 Jahre
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#3
Antwort vom 2. Oktober 2022 | 14:03
Von
Status: Unbeschreiblich (47618 Beiträge, 16830x hilfreich)
ZitatWäre dankbar,wenn mir jemand Rat geben könnte,wie ich mich jetzt verhalten muss. Danke. :
Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung und die Sicherung des Nachlasses darf ein Erbe alleine durchaus durchführen. Dazu gehört die Kündigung der Wohnung und die Räumung. Insbesondere die Räumung sollte aber mit Zeugen durchgeführt werden, damit es nicht hinterher heißt, man habe Dinge unterschlagen. Werthaltige Dinge müssen ohnehin aufbewahrt oder ggf. eingelagert werden.
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