gültiges Testament aus DDR-Zeiten

29. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
Kliggie
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
gültiges Testament aus DDR-Zeiten

Wer könnte mir/uns einen Tip geben?

Wir haben ein gemeinschaftliches Testament aus dem Jahr 1983, dass privat mehrfach hinterlegt ist. Darin haben wir uns gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Erbin des Überlebenden soll unsere gemeinsame Tochter sein
Lt. Einigungsvertrags gelten solche Testamente aus dem "Beitrittsgebiet" im späteren Todesfall, infolge des Ausstellungsdatums weiterhin nach damaligen DDR-Recht.
Uns interessiert, ob wir - juristisch sicher - einen handschriftlichen Nachtrag zu diesem Testament machen können? Das bestehende Testament soll auf keinen Fall seine Gültigkeit verlieren.
Wir erwägen, die Klausel "Der Überlebende ist berechtigt, von diesem Testament abweichende Verfügungen zu treffen"
abzuändern oder entfallen zu lassen.







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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47593 Beiträge, 16825x hilfreich)

Wo ist das Problem, ein neues Testament mit dem gewünschten Inhalt zu erstellen und das alte für ungültig zu erklären?

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kliggie
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo hh,

unser Testament soll wirksam bleiben! Es liegt am damaligen DDR-Erbrecht. Das war/ist in einzelnen Passagen deutlich zeitgemäßer, da es u.a. individuelle Lösungen des Erblassers zulies. Dem Normalbürger wird das unbekannt sein.
Ein neues Testament nach jetziger Rechtslage würde uns nur Nachteile bringen und nicht unserem gemeinsamen Willen, einschl. dem unserer Tochter in vollem Umfang entsprechen.

Das ist aber jetzt nicht das Problem meiner eingangs
gestellten Frage. Hast Du dazu eine Erkenntnis?

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Sie können das Testament ergänzen/ erweitern.

Mit Ort, Datum und Unterschrift beider.


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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 168x hilfreich)

Möglicherweise besteht hier ein Irrglaube.

quote:<hr size=1 noshade>Lt. Einigungsvertrags gelten solche Testamente aus dem "Beitrittsgebiet" im späteren Todesfall, infolge des Ausstellungsdatums weiterhin nach damaligen DDR-Recht. <hr size=1 noshade>


In dieser Aussage nicht, Art. 235 § 1 EGBGB.

Für Erbfälle nach 1990 unterliegen "DDR-Testamente" grundsätzlich der Auslegung und Wirkung nach derzeitigem BGB.

Wenn Sie z.B. auf die DDR-Regelungen zum Pflichtteilsrecht anspielen, ist dies mit einem Erbfall nach 1990 nicht mehr gegeben.

Sie können sich gern an die Notarkammer Ihres Landes wenden. Auch wenn diese keine Rechtsberatung durchführt, wird Sie dennoch auf die Rechtslage hinweisen.

Jedoch ist die Änderung und die Wirksamkeit und die Bindung des Erblassers des Testamentes nach DDR Recht zu betrachten. (Art. 235 §§ 1, 2 EGBGB)

-----------------
"Rechtsanwalt
Heiko Tautorus

Bönischplatz 11
01307 Dresden

Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901

service@ra-tautorus.de
www.ra-tautorus.de"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hambre
Status:
Schüler
(194 Beiträge, 74x hilfreich)

quote:
Ein neues Testament nach jetziger Rechtslage würde uns nur Nachteile bringen und nicht unserem gemeinsamen Willen, einschl. dem unserer Tochter in vollem Umfang entsprechen.


Ich verstehe nicht so ganz, welche Nachteile das sein könnten. Auch nach geltendem Recht besteht eine sehr weitgehende Testierfreiheit. Hauptunterschied zum DDR-Recht ist die Erbolge (gesetzliche Erbquoten), sowie das Pflichtteilsrecht. Wie RA Tautorus aber schon angemerkt hat, gilt in dieser Hinsicht sowieso das BGB-Recht und nicht das ZGB-Recht.

Sollte hier auch hinsichtlich des Pflichtteilsrechtes eine Analogie zum alten Recht hergstellt werden, so ist das nach BGB-Recht durchaus möglich, wenn die Tochter einverstanden ist. Dafür ist dann aber ein notarieller Erbvertrag oder ein notarieller Erbverzicht der Tochter erforderlich.

Hinsichtlich Form, Wirksamkeit und Bindung des Testamentes kann ich dagegen keine nennenswerten Unterschiede zwischen BGB und ZGB erkennen. Einzig zum § 393 ZGB findet sich keine analoge Bestimmung im BGB. Die Regelung des § 393 ZGB kann man aber durch testamentarische Bestimmung nachbilden.

Zitat:
Das war/ist in einzelnen Passagen deutlich zeitgemäßer, da es u.a. individuelle Lösungen des Erblassers zulies.


Es erschließt sich mir nicht so ganz, was Du damit meinst. Auch das BGB-Recht lässt individuelle Lösungen zu. Mir sind in dieser Hinsicht auch im BGB-Recht keine Einschränkungen bekannt, die über die Einschränkungen des ZGB (z.B. Sittenwidrigkeit) hinausgehen.

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-- Editiert hambre am 30.07.2012 10:06

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