Hallo aufgrund der eigene finanziellen Situation (verschuldet) möchte eine Person aus der Erbengemeinschaft das Erbe von 3/100 ablehnen. Rechtlich würde leibliche Mutter und leiblicher Vater (Vater=für den Sohn quasi fremd) in die Erbengemeinschaft eintretet. Letztere Person ist also überhaupt nicht in der Erbengemeinschaft erwünscht.
Nun gedenkt der Erbe das Erbe auf die Mutter (die bereits zur Erbengemeinschaft gehört) zu übertragen.
Geht das und wie/wo fängt man da an?
Bei dem Erbe handelt es sich um eine Immobilie, die ich als leihe auf ca 1.000.000 € schätze. Es ist eine Erbengemeinschaft von fast über 10 Personen.
-- Editiert von tk76801 am 22.03.2022 15:10
in Erbengemeinschaft: Ausschlagung vs. Übertragung des Erbteils auf Miterben
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



ZitatRechtlich würde leibliche Mutter und leiblicher Vater (Vater=für den Sohn quasi fremd) in die Erbengemeinschaft eintretet. Letztere Person ist also überhaupt nicht in der Erbengemeinschaft erwünscht. :
Ich habe gerade keine Vorstellung davon, warum Vater und Mutter der Person nach einer Ausschlagung in die Erbengemeinschaft eintreten könnten. Das kann nur passieren, wenn es sich beim Erblasser um ein Kind der Person handelt, was ich aber im Gesamtkontext mal ausschließe.
ZitatNun gedenkt der Erbe das Erbe auf die Mutter (die bereits zur Erbengemeinschaft gehört) zu übertragen. :
Geht das und wie/wo fängt man da an?
Ja, das geht und löst dann Schenkungssteuer für die Mutter aus. Dazu muss ein notarieller Vertrag geschlossen werden. Allerdings darf die Person ihr Vermögen das Erbe nicht verschenken, wenn sie dadurch die Schulden nicht abzahlen kann.
Zitatdie ich als leihe :
Ich hoffe mal, dass Du kein Leihe, sondern ein Laie bist.
ZitatEs ist eine Erbengemeinschaft von fast über 10 Personen. :
Ich gehe derzeit davon aus, dass Du Dich hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Ausschlagung irrst. Um das zu beurteilen müsste aber bekannt sein, in welchem Verwandtschaftsverhältnis Du zum Erblasser stehst und warum Du 3/100 erbst.
Wahrscheinlich führt eine Ausschlagung nicht dazu, dass der Vater Teil der Erbengemeinschaft wird. Sie führt aber auch nicht dazu, dass die Mutter den Erbteil der Person erhält.
-- Editiert von hh am 22.03.2022 16:51
der 3/100 Erbe, der das Erbe nicht haben möchte ist Anfang 20, ohne Kinder, nicht verheiratet. Somit geht das Erbe meiner Annahme:
zu 1/2 an dessen leibliche Mutter (Erblasser ist die Tante ihres Ehemannes, also mit dem Erblasser nicht verwandt)
und zu 1/2 an dessen leiblicher Vater (keinerlei Beziehung zum ursprünglichen Erblasser, auch verschuldet, ohne Kontakt zum Sohn, müsste er ausfindig gemacht werden).
-- Editiert von tk76801 am 23.03.2022 08:17
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ZitatSomit geht das Erbe meiner Annahme: :
zu 1/2 an dessen leibliche Mutter (Erblasser ist die Tante ihres Ehemannes, also mit dem Erblasser nicht verwandt)
und zu 1/2 an dessen leiblicher Vater (keinerlei Beziehung zum ursprünglichen Erblasser, auch verschuldet, ohne Kontakt zum Sohn, müsste er ausfindig gemacht werden).
Die Annahme ist falsch. Der leibliche Vater profitiert unter keinen Umständen von einer Ausschlagung.
Ohne genaue Kenntnis der genauen Erbsituation würde ich vermuten, dass durch eine Ausschlagung Anwachsung (§ 2094 BGB) eintritt, d.h. der Erbteil wird entsprechend der Erbquoten der übrigen Erben auf diese verteilt.
Der Schuldner kann nicht einfach ausschlagen.Zitataufgrund der eigene finanziellen Situation (verschuldet) möchte eine Person aus der Erbengemeinschaft das Erbe von 3/100 ablehnen. Der 3/100 Erbe, der das Erbe nicht haben möchte ist Anfang 20, ohne Kinder, nicht verheiratet. :
ZitatDer Schuldner kann nicht einfach ausschlagen. :
Doch, das kann er.
ZitatDie Annahme ist falsch. Der leibliche Vater profitiert unter keinen Umständen von einer Ausschlagung :
Im Testament steht:
"Ersatzvermächtnisnehmer eines einzelnen eingesetzen Vermächtnisnehmers, sind hinsichtlich dessen Miteigentumteils jeweils dessen eigenen gesetzliche Erben. Eine Anwachsung wird ausdrücklich ausgeschlossen."
Ärgerlich ist auch der inhaltliche Fehler bei der Aufzählung der Erben:
...
6.) deren Sohn X
7.) dessen Ehefrau
8.) beider Sohn Y <<<er ist ja gar nicht der Sohn von 6.) Und 7.)
-- Editiert von tk76801 am 23.03.2022 12:55
ZitatErsatzvermächtnisnehmer eines einzelnen eingesetzen Vermächtnisnehmers, sind hinsichtlich dessen Miteigentumteils jeweils dessen eigenen gesetzliche Erben. Eine Anwachsung wird ausdrücklich ausgeschlossen. :
Dann sieht es natürlich anders aus. In dem Fall treten bei einer Ausschlagung die leiblichen Eltern an die Stelle der Person.
Daraus ergibt sich aber eine ganz andere Frage:
Handelt es sich beim Erbteil in Höhe von 3/100 tatsächlich gar nicht um ein Erbteil, sondern um ein Vermächtnis?
ZitatHandelt es sich beim Erbteil in Höhe von 3/100 tatsächlich gar nicht um ein Erbteil, sondern um ein Vermächtnis? :
"Hiermit setzte ich zu meinen Erben ein, nämlich:
I. meinen Bruder mitbEgefrau, deren Kinder mit Ehepartnern und den weiteren Abkömmlingen wie folgt:
1. Meine Bruder xxxx zu x/100 Erbteil
2. Dessen Frau xxxx zu x/100
3. deren Tochter xxx zu x/100
4. deren Ehemann xxx zu x/100
5. beider Tochter xxxx zu x/100
6. deren Sohn xxxx zu x/100
7. deren Ehefrau xxxx zu x/100
8. beider Sohn xxxx zu 3/100 (Anmerkung: er ist nicht der Sohn von 6.)
Ziffer 1 bis 8: insgesammt zu 50/100 Erbteil
II. ....
(dann folgen weitere Erben aus der angeheirateten Familie des verstorbenen Gatten)
-- Editiert von tk76801 am 23.03.2022 14:23
Ist das ein privatschriftliches Testament und der Erblasser kannte den Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis nicht?
Jedenfalls ist kein Vermächtnis erkennbar, so dass das Einsetzen von Ersatzvermächtnisnehmern keinen Sinn macht.
ZitatIst das ein privatschriftliches Testament und der Erblasser kannte den Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis nicht? :
"Die Erschiene erklärt, ein Testament errichten zu wollen..... Die Beteiligte erklätt hierauf mir, dem beurundenden Notar folgendes als ihren letzten Willen mündlich zur notariellen Niederschrift:...."
Dann folgt die Aufzählung mit den x/100
Hier steht dann auch
"Ersatzerben eines jeden einzelnen Erben - wie im Paragraf 2 dieses Testamemtes eingesetzt - sind hinsichtlich dessen Erbteil jeweils dessen eigenen gesetzlichen Erben. Eine Anwachsung wird ausdrücklich ausgeschlossen."
Später:
"Vorausvermächtnis:
Im Wege von Vorausvermächtnissen (also ohne Anrechnung auf die Erbteile), wende ich hiermit.... (diverse Namen mit Anteilen) folgendes unentgeltlich zu:...bewegliche Sachen....
Ersatzvermächtnisnehmer einen jeden einzelnen eingesetzten Vermächtnisnehmers, simd hinsichtlich dessen Miteigentumsanteiles jeweils dessen eigenen gesetzliche Erben. Eine Vermächtnisanwachsung wird ausdrücklich ausgeschlossen."
Sorry für das WirrWarr
-- Editiert von tk76801 am 23.03.2022 21:20
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