ist ein Erbschein für die Bank notwendig

20. September 2024 Thema abonnieren
 Von 
britri
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
ist ein Erbschein für die Bank notwendig

Folgender Sachverhalt:
Mutter verstorben, Erben 2 Töchter, 1 Tochter hat bei der Bank Vollmacht über den Tod hinaus. Es gibt kein Testament, also auch keine Niederschrift. Die Erstauskunft der Bank war es wird kein Erbschein benötigt. Jetzt Schreiben vom Amtsgericht bekommen mit der Bestätigung es gibt 2 Erben und das Nasslassverfahren wird eingestellt. Jetzt will die Bank plötzlich doch einen Erbschein. Ist die Bank berechtigt einen Erbschein zu verlangen? Wenn ja gilt das ab einem gewissen Betrag? Es gibt auch kein Grundstück und keine Immobilien.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124684 Beiträge, 40389x hilfreich)

Zitat (von britri):
Ist die Bank berechtigt einen Erbschein zu verlangen?

Ja.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17086x hilfreich)

Zitat (von britri):
Tochter hat bei der Bank Vollmacht über den Tod hinaus.

Dann kann sie auch die Bankvollmacht nutzen.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124684 Beiträge, 40389x hilfreich)

Zitat (von hh):
Dann kann sie auch die Bankvollmacht nutzen.

Die hat aber nur eine Tochter
Und was man da nutzen kann, hängt auch sehr vom Inhalt ab.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14360 Beiträge, 4460x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Die hat aber nur eine Tochter
Na und?
Falls die Bank die Vollmacht (noch) akzeptiert, dann kann sie damit auf das Konto zugreifen, und es auch leerräumen.

Dazu überweist sie am Besten die Hälfte des Guthabens auf das Konto der Schwester, und den Rest an sich selbst. Falls Wertpapiere vorhanden sind kann man die entweder verkaufen und mit dem Erlös ebenso verfahren, oder aber in andere Depots übertragen.

Einzig kündigen wird sie das Konto wohl nicht können, aber das macht man denn eben gemeinsam. Ein Erbschein ist dafür nicht erforderlich.

Stefan

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124684 Beiträge, 40389x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
dann kann sie damit auf das Konto zugreifen, und es auch leerräumen.

Oh, man kennt den Inhalt der Vollmacht im Wortlaut?



Zitat (von reckoner):
aber das macht man denn eben gemeinsam. Ein Erbschein ist dafür nicht erforderlich.

Dann erklär mal, wie Schwester 2 ihre Berechtigung zur Kündigung nachweist?


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#6
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14360 Beiträge, 4460x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Oh, man kennt den Inhalt der Vollmacht im Wortlaut?
Das ist völlig uninteressant - soweit die Bank den Zugang gewährt (und genau das war meine Aussage). Wenn die Bank die Vollmacht überakzeptiert dann ist das ihr Problem.

Ich weiß aber auch nicht warum du hier wieder mal etwas völlig Unrealistisches vermutest. Eine Bankvollmacht ist ein Standardprodukt, die sieht bei allen Banken sehr ähnlich aus, und da schreibt kaum jemand besondere Bedingungen rein (bei Unternehmen ist das vielleicht seit den CEO Fraud-Fällen etwas anders).

Zitat:
Dann erklär mal, wie Schwester 2 ihre Berechtigung zur Kündigung nachweist?
Ja, mag sein.
Eine Kündigung ist aber eine einseitige Willenserklärung. Und bei einem leeren(!) Konto dürfte es schon gegen Treu und Glauben verstoßen (oder sogar Schikane sein), wenn die Bank dazu immer noch auf einen Erbschein besteht.
Das wäre dann eine Sache für den Ombudsmann.

Ich sag' ja auch nicht, dass man die Eigenschaft Erbe nicht nachweisen soll. Aber dazu reicht für die Kündigung sicher das Schreiben vom Amtsgericht über die Einstellung des Nachlassverfahrens nebst dem Familienstammbuch.

Meine praktische Erfahrung ist, dass nach persönlichem Vorsprechen bei der Bank die bereits bestehende Vollmacht, die Sterbeurkunde und das Familienstammbuch ausgereicht haben (aber das ist natürlich nicht verallgemeinbar).

Stefan

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124684 Beiträge, 40389x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Das ist völlig uninteressant

Es mag sein, dass in Deiner merkwürdigen Welt rechtswirksame vertragliche Vereinbarungen völlig uninteressant sein sollen.
Hier geht es aber um die Realität und nicht um die Parallelwelt in der Du offenbar lebst-



Zitat (von reckoner):
soweit die Bank den Zugang gewährt (und genau das war meine Aussage). Wenn die Bank die Vollmacht überakzeptiert dann ist das ihr Problem.

Deine Antworten basieren also auf der Grundlage, das eine Bank sich rechtswidrig verhält?
Ob wohl die TS den Beitrag hier schriebt, weil die Bank halt nicht mal "einfach so" Zugang gewährt?



Zitat (von reckoner):
Ich weiß aber auch nicht warum du hier wieder mal etwas völlig Unrealistisches vermutest

Weil ich mich in der Realität befinde und nicht in einer merkwürdigen Parallelwelt.



Zitat (von reckoner):
Eine Bankvollmacht ist ein Standardprodukt, die sieht bei allen Banken sehr ähnlich aus,

Völliger Unfug.
Mal abgesehen davon, dass mir einige Banken bekannt sind, die recht granular Wirkungsbereiche und Verfügungssummen abfragen.
Ignorierst Du völlig die Tatsache, dass jeder jederzeit eine völlig individuell formulierte Bankvollmacht verfassen kann.



Zitat (von reckoner):
und da schreibt kaum jemand besondere Bedingungen rein

Doch, das mach zahlreiche Leute immer wieder.



Zitat (von reckoner):
Eine Kündigung ist aber eine einseitige Willenserklärung.

Immerhin, ein Treffer.



Aber dann wird es schon wieder absurd ...
Zitat (von reckoner):
Und bei einem leeren(!) Konto dürfte es schon gegen Treu und Glauben verstoßen (oder sogar Schikane sein), wenn die Bank dazu immer noch auf einen Erbschein besteht.
Das wäre dann eine Sache für den Ombudsmann.

Das ist kein Fall für den Ombudsmann, sondern für den gesunden Menschenverstand. Letztere besagt, dass denknotwendigerweise nur Kündigungen von Befugten akzeptierte werden dürfen. Sehen Gesetzgeber und Rechtsprechung im übrigen genauso - also die aus der Realität und nicht die aus Deiner merkwürdigen Parallelwelt.


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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39594 Beiträge, 14171x hilfreich)

Für die Aufteilung des Erbes (Kontoguthaben) benötigt man im Zweifel einen Erbschein. Wenn es um Zahlungen geht, die der Verstorbene üblicherweise noch zu tätigen hätte (z.B. Miete, Beerdigung) dürfte die Vollmacht über den Tod hinaus ausreichen. Viele Banken akzeptieren dann für die Übergangsphase auch, dass man die Rechnungen einreicht, und die dann beglichen werden. Aber, das muss man verhandeln. In den seltensten Fällen dürfte eine Vollmacht so ausgestaltet sein, dass sie die komplette Abwicklung einer Bankverbindung abdeckt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17086x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
In den seltensten Fällen dürfte eine Vollmacht so ausgestaltet sein, dass sie die komplette Abwicklung einer Bankverbindung abdeckt.

Im Gegenteil: Das ist sogar der übliche Fall.

Eine Standardbankvollmacht gewährt dem Bevollmächtigten die volle Verfügungsgewalt über das Kontoguthaben. Die Banken wollen da auch gar keine Beschränkungen, da sie andernfalls bei jeder Kontoverfügung prüfen müssten, ob diese durch die Vollmacht abgedeckt ist.

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39594 Beiträge, 14171x hilfreich)

Du, das hab ich bis vor Kurzem auch gedacht. Musste dann leider einige vergleichbare Fälle abwickeln. Habe hier nur meine Erfahrungen wieder gegeben.

wirdwerden

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124684 Beiträge, 40389x hilfreich)

Zitat (von hh):
Im Gegenteil: Das ist sogar der übliche Fall.

Ich wüsste da keine statistische Erhebung die das aussagen würde?

Die Vielfalt der Vollmachten aus den letzten 10 Jahren die ich in der Hand hatte, lässt da nichts übliches erkennen. Außer das die Banken in einer gewissen Regelmäßigkeit rechtswidrigerweise Vollmachten ablehnen, wenn sie nicht auf deren Formularen erteilt wurden.



Zitat (von hh):
da sie andernfalls bei jeder Kontoverfügung prüfen müssten, ob diese durch die Vollmacht abgedeckt ist.

Das erledigt heutzutage eigentlich Software ...


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