muss Erbe die Wohnung der verstorbenen Mutter renovieren?

16. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
Barny2012
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)
muss Erbe die Wohnung der verstorbenen Mutter renovieren?

ich als alleiniger Erbe habe das Erbe angenommen und stehe vor der Frage : muss ich nun die Wohnung meiner Mutter renovieren, was der Vermitter gerne hätte.
Im Mietvertrag steht: Dem Mieter ist der Zustand der Mieträume bekannt. Vermieter gewährt den Gebrauch in diesem Zustand. Der Mieter verpflichtet sich, die Räume sind pfleglich zu behandeln und im ordungsgemäßen Zustand zu erhalten und zurückzugeben.
Zu lesen wa auch der Artikel im Juraforum: Die nach dem Tod eines Mieters erforderliche Grundrenovierung einer Wohnung kann nicht dessen Erben aufgebürdet werden. Das hat das Amtsgericht Bad Schwartau entschieden (AZ: 3 C 1214/99 ).
Anlass des Prozesses war nach Angaben des Deutschen Mieterbunds die Forderung einer Eigentümerin, in deren Wohnung eine ältere Frau unbemerkt gestorben war. Erst nach Wochen war ihre Leiche entdeckt worden. Von ihren Erben wollte die Eigentümerin die Kosten für eine umfangreiche Renovierung, fast 16.000 Mark, erstattet haben. Die Richter gaben ihrer Forderung nicht statt. Weder die Verstorbene noch die Erben hätten schuldhaft gehandelt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Meine Mutter hatte einen Betreuer und war psychisch krank, lebte fast 35 in der Wohnung.

was ist eure Einschätzung?

freue mich auf rege Rückmeldung

VG
Barny

-- Editier von Barny2012 am 16.06.2015 09:48

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

In dem zitiertem Urteil geht es doch um Schadensersatz und nicht um die klassische Renovierung, also ein ganz anderer Fall.

wirdwerden

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Beim zitierten Urteil ging es darum, dass das Versterben in der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Das passt auf die hier beschriebenen Forderung nicht.
Wenn der Vermieter etwas fordert, dann sollte er es begründen.

Wenn er fordert, dass die Wohnung "im ordungsgemäßen Zustand ... zurückzugeben" sei, so ist das durch den Mietvertrag begründet. Wenn die Wohnung also verhunzt ist, wird man aufräumen müssen und eine gewisse Sauberkeit, wie man sie mittels Besen und Mülleiner erreichen kann, kann auch gefordert werden.

Von einer Renovierungspflicht im Mietvertrag wurde bisher nichts gesagt. Wenn die da nicht drin steht: Vermieter freundlich mitteilen, dass man sich dazu nicht verpflichtet sieht.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Bei einem 35 Jahre alten Mietvertrag dürften ohnehin alle Klauseln zur Renovierung unwirksam sein.

3x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
Barny2012
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)

erst einmal vielen dank für eure Antworten. Wenn eine kranke betreute person 35 Jahre in einer Wohnung lebt und der Betreuer est nicht für notwendig erachtet was zu machen, dann frage ich mich, was ist da schief gelaufen. Ich durchforste auch das Netzt und habe hier wieder was gefunden:

Wohnungszustand bei Rückgabe der Wohnung
Ein Anspruch aus § 556 Abs. 1 BGB wegen nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache in Höhe der Klageforderung besteht nicht. Zwar ist nach § 556 Abs. 1 BGB die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Auch behauptet die Klageseite, daß die streitgegenständliche Mietwohnung in einem heruntergekommenen Zustand übergeben wurde, der nicht ordnungsgemäß wäre. Diese Behauptung ist jedoch nach Überzeugung des Gerichts nicht substantiiert genug, um einen entsprechenden Anspruch begründen zu können. Denn die Ordnungsgemäßheit des Zustandes der Mietsache kann nicht ausschließlich am Zeitpunkt der Rückgabe derselben gemessen werden. Vielmehr kann die Ordnungsgemäßheit in der Mietsache nur durch Vergleich der Mietsache im Zeitpunkt des Einzuges der Beklagten und im Zeitpunkt des Auszuges der Beklagten gewonnen werden. Dementsprechend wäre durch die Klageseite vorzutragen gewesen, daß die Mietsache im Jahre 1977 in einem deutlich besser bewohnbaren Zustand an die Beklagten übergeben wurde, als im Jahre 1998 durch diese an die Klägerin. Ein derartigcr Vortrag wurde jedoch trotz Hinweises des Gerichtes in der Hauptverhandlung nicht getätigt. Vielmehr gab der Klägervertreter in der Hauptverhandlung selbst zu verstehen, daß zum Zeitpunkt des Einzuges der Beldagten in die damalige Neubauwohnung im Jahre 1977 diese und vergleichbare Wohnungen praktisch in jedem Zustand an die potentiellen Mieter übergeben wurden, da pro Neubauwohnungen z. T. mehr als 100 Bewerber auf der Mieterseite vorhanden gewesen wären. Im Hinblick auf diesen Aspekt und die allgemein bekannten Probleme bei der Beschaffung von Sanierungsmaterial zu DDR-Zeit ist völlig offen, ob der Zustand der Mietwohnung bei Übergabe an die Beklagten im Jahre 1977 wesentlich anders war, als der Zustand der Mietwohnung bei Übergabe durch die Beklagten im Jahre 1998 an die Klägerin. Mithin kann der Anspruch insoweit nicht festgestellt werden.
Amtsgericht Borna Az. 3C 1257/98 Urteil vom 1. 5. 1999

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Klaubst Du Dir wahllos irgendwelche Urteile zusammen oder trifft das Urteil genau "Deinen" Sachverhalt?

Egal wie: für Meinungen dazu, müsstest Du halt auch mal die Sachumstände schildern > d.h. genauer Wortlaut der mietvertraglichen Vereinbarung zu Schönheitsreparaturen, ehemaliger DDR-Vertrag? und natürlich derzeitiger Zustand der Wohnung = normal mit nur vertragsgemäßer Abnutzung oder etwas abgewohnt oder gar verwahrlost/beschädigt.
Daraus ergibt sich dann, ob der Vermieter Anspruch auf eine Renovierung (Beseitigung von Abnutzungserscheinungen oder gar Beschädigungen?) hat - oder ob der derzeitige Zustand der Wohnung dem ordnungsgemäßen, vertragsgemäßen Zustand entspricht.

Ob die Mutter/deren Betreuer und wenn ja warum während der 35Jahre Mietzeit nicht renoviert hat, ist dabei völlig wurscht. Es geht einzig darum, ob der Mieter bzw. dessen Rechtsnachfolger=Erbe noch Pflichten aus dem Mietvertrag zu erfüllen hat. Hätte sie/er ab und an einmal renoviert, dann wäre jetzt aber auch weniger Geld zu erben da, aus dem ggf. bestehende Verpflichtungen noch zu erfüllen sind.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Barny2012
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)

nachdem ich nun den Mietvertrag genauer gelesen habe, steht da nun im Mietvertrag geschrieben, der Mieter ist für die Schönheitreparaturen zuständig....soweit klar. wir streiten nun um, inwieweit der Betreuer seinen Pflichten verletzt hat, damit es nicht zur solch einer Verwahrlosung der Wohnung hätte kommen können. Meine Mutter ist nicht in der Lage hier folgerichtig Entscheidungen zu treffen, dazu hatte sie einen Betreuer mit Generalvollmacht. Selbst der Hinweis meine Mutter wollte das nicht, kann ich nicht gelten lassen. Man hätte eine Renovierung, in Zeiten wo sie im Krankenhaus lag durchführen können. Wenn man bedenkt, dass fast alle Zu und Abwasserrohre sowie das Gasrrohr stark verrostet ist/sind, hätte da schon mal eine Mängelmeldung an den Vermitter folgen können.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
wir streiten nun um, inwieweit der Betreuer seinen Pflichten verletzt hat, damit es nicht zur solch einer Verwahrlosung der Wohnung hätte kommen können.

Damit hätten wir dann ja ein völlig anderes Thema, welches dann aber außerhalb des Mietrechts liegt. Ob es zu den Pflichten und Aufgaben des Betreuers liegt, bezweifele ich aber.

Entscheidend ist hier aber, dass für den Vermieter nicht der Betreuer Ansprechpartner ist, sondern der Rechtsnachfolger der Mutter, also der Erbe.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.928 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen