muss das Erbe ausgeschlagen werden um das Pflichtergänzungsteil zu bekommen ?

27. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
simajuki
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
muss das Erbe ausgeschlagen werden um das Pflichtergänzungsteil zu bekommen ?

Mein Vater hinterlässt ein Erbe, zusätzlich hat er zu Lebzeiten seiner Frau eine Wohnung geschenkt.
Erbberechtigt ist seine Frau, mein Bruder und Ich aus erster Ehe. ( 1/2 , 1/4 , 1/4 )
Müssten mein Bruder und Ich das Erbe ausschlagen um das Pflichtergänzungsteil (Schenkung) zu bekommen oder können wir das Erbe annehmen und zusätzlich das Pflichtergänzungsteil fordern ?


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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8040 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat (von simajuki):
Müssten mein Bruder und Ich das Erbe ausschlagen um das Pflichtergänzungsteil (Schenkung) zu bekommen

Nein, bei einer Ausschlagung verzichtet man vollständig auf das Erbe.
Zitat:
können wir das Erbe annehmen und zusätzlich das Pflichtergänzungsteil fordern ?

Das kommt darauf an ob überhaupt ein Ergänzungsanspruch besteht. Das wiederum hängt von der Höhe des Nachlasses ab.

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#2
 Von 
simajuki
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Erbe besteht aus 200.000 €, Die Wohnung (Schenkung an Ehefrau) dürfte einen Wert von ca. 100.000 € haben.

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Wann war die Schenkung?

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#4
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Wann war die Schenkung?


Dürfte hier uninteressant sein... Wenn die Kinder jeweils 50.000 Euro (1/4 von 200k) erhalten ist der Pflichtteil von 37500 Euro (1/8 von 300k im ungünstigsten Fall) bereits gedeckt.

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8040 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Wann war die Schenkung?

Das spielt bei Schenkungen unter Ehegatten keine Rolle, da es hier keine "Abschmelzung" gibt.

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Darum ging es mir nicht. Wenn die Schenkung z.B. bereits 40 Jahre zurückliegen sollte, dann kann man nicht einfach den Wert von heute heranziehen, denn dann sind sicherlich bereits einige den Wert erhöhende Maßnahmen getroffen worden, die nicht berücksichtigt werden dürfen. Zu sagen, dass die Immobilie heute 100.000€ wert sei wäre zur Berechnung also falsch.
War die Schenkung gestern, dann kann man den Wert aber 1:1 so ansetzen.

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#7
 Von 
simajuki
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

ok, vielen Dank für die Hilfe.
Also kann man entweder das Erbe 1/4 (50000) ohne Pflichtergänzungsteil annehmen
oder den Pflichtteil + Pflichtergänzungsteil 1/8, was ja in diesem Fall ungünstig wäre.

Es sei denn die Wohnung hätte einen höheren Verkehrswert.

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#8
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8040 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat (von simajuki):
ok, vielen Dank für die Hilfe.
Also kann man entweder das Erbe 1/4 (50000) ohne Pflichtergänzungsteil annehmen
oder den Pflichtteil + Pflichtergänzungsteil 1/8, was ja in diesem Fall ungünstig wäre.

Es sei denn die Wohnung hätte einen höheren Verkehrswert.

Nein, auch als Erbe kann man ggf. einen Ergänzungsanspruch geltend machen.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2326.html

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Also kann man entweder das Erbe 1/4 (50000) ohne Pflichtergänzungsteil annehmen
oder den Pflichtteil + Pflichtergänzungsteil 1/8, was ja in diesem Fall ungünstig wäre.


Nein, es besteht keine derartige Wahlmöglichkeit.

Wenn das Erbe ausgeschlagen wird, dann bekommt man nichts. Auch wenn man das Erbe annimmt, dann hat man mindestens den Anspruch auf Prflichtteil plus Pflichtteilergänzungsanspruch.

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