hallo,
vater von A stirbt 1966 in der ehem. ddr. kurz vor seinem tod macht er eine neues testament zugunsten von schwester c. sohn a und sohn b sollen nur pflichtteil bekommen. sohn a lebt nach stasihaft im ehem. westen und hat kein kontakt zum vater, aufgrund der haft, und auch keine kenntnis vom testament, sondern geht nach aussagen der schwester c, die erbt und im ehem osten lebt, davon aus miterbe zu sein. sohn a verstirbt 1999 ohne kenntnis vom pflichtteil zu haben. schwester b betont immer, "sie würde das erbe verwalten".
können die kinder und ehefrau von sohn a den erbteil von sohn a fordern.?
pflicht v. vater erben?
25. Januar 2005
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Frage vom 25. Januar 2005 | 12:06
Von
Status: Frischling (30 Beiträge, 0x hilfreich)
pflicht v. vater erben?
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#1
Antwort vom 25. Januar 2005 | 12:54
Von
Status: Unbeschreiblich (44604 Beiträge, 15887x hilfreich)
Nein, die Forderungen sind längst verjährt.
#2
Antwort vom 26. Januar 2005 | 10:47
Von
Status: Frischling (30 Beiträge, 0x hilfreich)
hey, ich dachte bisher, dss ein Pflichtteil
erst nach kenntnis innerhalb von 3 jahren verjährt?
dass war ja hier nicht der fall.
gruss
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#3
Antwort vom 26. Januar 2005 | 11:43
Von
Status: Unbeschreiblich (44604 Beiträge, 15887x hilfreich)
Da hast Du im Prinzip Recht. Nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen, dass der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Testamentes erst jetzt ist und nicht schon 1966 war, dürfte aber schwer fallen.
Aber selbst, wenn das gelingt, verjährt der Anspruch spätestens nach 30 Jahren. Und die sind auch schon um.
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