hallo,
wenn jemand anspruch auf den pflichtteil hat und die hilfe eines rechtsanwalts in anspruch nimmt - wer muss dann die rechtsanwaltskosten tragen. ich habe gehoert, dass der erbe und nicht der pflichtanteilsberechtigte die rechtsanwaltskosten tragen muss.
danke fuer eine gute einsicht.
waltraud
pflichtanteil einholen
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Zunächst einmal ist der Pflichtteilsberechtigte auch Erbe und muss entsprechend seinem Anteil die Kosten mittragen.
Wenn es darum geht, den testamentarisch eingesetzten Erben auf den Pflichtteil zu verklagen, bzw. durch einen Anwalt im Vorfeld sich beraten zu lassen und Druck auszuüben, dann gehören diese Kosten m.E. nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten und müssen von demjenigen getragen werden, der den Anwalt beauftragt.
hi hh!
Und wie sieht es aus, wenn ganz klar ein Pflichtteilanspruch besteht, der Alleinerbe sich aber sperrt und alle Anfragen abblockt? Dann müsste der Pflichtteilberechtigte sich einen Anwalt holen und mit diesem den Anspruch durchsetzen. Der Anwalt wäre aber eigentlich unnötig gewesen, wenn der Erbe sich nicht quer gestellt hätte...
Verstehst du, was ich meine? Ähnlich einem Autounfall, wo die Anwaltskosten zum Schaden und entsprechend vom Unfallverursacher mitgetragen werden müssen...
?oder sind jetzt alle verwirrt?
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""Time does not pass here - it just is." Bilbo Baggins"
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hmm... also an bilbo werde ich mich vielleicht nicht unbeding mit bitten um auskunft wenden - philosophieren kann ich selber ganz gut.
aber danke, fuer den hinweis auf nachlassverbindlichkeiten, die anscheinend alle erben anteilmassig treffen, und rechtsanwalts-beratungskosten, die demjenigen zufallen sollten, der die beratung in anspruch nimmt. bin ich froh, dass es diese diskussionsliste gibt, so dass ich nicht fuer jede frage einen rechtsanwalt einschalten und bezahlen muss.
danke fuer die hinweise.
waltraud
Hallo Waltraud,
das sehe ich etwas anders als hh. Wer pflichtteilsberechtigt ist, der ist in der Regel eben nicht Erbe. Der Erbe kann höchstens einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben, wenn sein Erbteil geringer ist als der ihm zustehende Pflichtteil.
Anwaltskosten, die einem Pflichtteilsberechtigtem entstehen sind daher meiner Ansicht nach keine Nachlassverbindlichkeiten und somit vom Pflichtteilsberechtigten selbst zu tragen.
Erst wenn der der Pflichtteilsberechtigte ein obsiegendes Urteil erlangt werden sein Anwalts- und Gerichtskosten dem Erben aufgebürdet. Dann aber meiner Meinung nach auch dem Erben persönlich, so dass er die Kosten nicht aus dem Nachlass begleichen kann.
Gruß
<a href="http://www.mcneubert.de" target="blank">MCNeubert</a>
wiederum DANKE, herr mcneubert!
aber, ich muss sagen, das ganze ist schon ganz schoen kompliziert - all die verschiedenen speziellen umstaende, die da in betracht gezogen werden koennen.
mittlerweile bin ich mir nicht mehr so ganz sicher, ob frau sich da so alleine, ohne rechtsanwaeltische hilfe, durchwurschtln kann.
die antwort fuer die claudia war ja auch viel kompliziert als ich gedacht hatte.
liebe gruesse
waltraud
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