schuldrechtliches Wohnrecht

31. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
starke_1
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
schuldrechtliches Wohnrecht

Hallo,

Hauseigentümer möchte mit meinen Großeltern ein schuldrechtliches Wohnrecht per Vertrag (ohen Grundbucheintragung) vereinbaren. Kann dieses Wohnrecht von Seitens des Eigentümers gekündigt werden? Besteht dann Schadensersatzanspruch seites der Großeltern? Kann eine Kündigung vertraglich ausgeschlossen werden, auch wenn das Haus an einen Dritten verkauft wird?

Vielen Dank für Ihre Antwort(Hilfe).

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"Christian"

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Ein Wohnrecht kann schuldrechtlich vereinbart werden.
Eine Kündigung kann vertraglich ausgeschlossen werden.
Ein schuldrechtliches Wohnrecht geht auch an einen Dritten über.
Es hat darüberhinaus den Vorteil, daß es bei einer Zwangsversteigerung nicht gekippt werden kann, sondern weiterbesteht.

Wolfgang

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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

Hi,

das würde ich etwas anders sehen.

1. Ein schuldrechtlich vereinbartes Wohnrecht ist möglich, soweit stimme ich zu.
2. Ein schuldrechtliches Wohnrecht kann nicht zu lasten dritter (also eines Erwerbers) vereinbart werden. Es ist lediglich möglich vertraglich zu vereinbaren, dass der Eigentümer sich verpflichtet, einem evtl. Erwerber die Pflichten aus dem Vertrag aufzuerlegen.
Tut er dass nicht, hat er sich zwar Schadenerstazpflichtig gemacht, ein Anspruch gegen den Erwerber auf Fortsetzung des Wohnrechts besteht dann aber nicht.
3. Ein schuldrechtliches Wohnrecht geht bei der Zwangsversteigerung nicht auf den ERwerber über, da es sich eben nicht um ein dingliches Recht am Grundstück ahndelt und auch kein Vertrag zwischen Veräusserer und Erwerber besteht aus dem eine Übernahmepflicht resultieren könnte.
Dem Berechtigten bliebe dann wieder nur ein Schadenerstazanspruch gegen den Alteigentümer.


Gruß
Rpfl.
Gruß
Rpfl.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
a1086144
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo!

Was tun wenn das Haus vom Wohnrechtgeber vorher verkauft wird? Es besteht bislang nur ein schuldrechtliches Wohnrecht ohne Grundbucheintrag. Gäbe es hierfür einen Schadenersatz? Was tun wenn der Wohnrechtgeber stirbt
und seine Erben halten sich nicht daran? Bestünde auch hier ein Schadenersatz? Diese würde ganz sicher das Anwesen verkaufen! Und zum anderen würden wir den Verkauf ganz sicher nicht mitbekommen, da dies intern abgewickelt werden würde (Eltern zu Kindern). Der Vertrag sieht vor dieses Schuldrecht ins Grundbuchamt einzutragen und muss den 1. Rang erhalten. Das Haus ist Lastenfrei.

Danke für Eure Antwort



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13x Hilfreiche Antwort

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