trotz Testament keine Erbschein beantragt

13. September 2006 Thema abonnieren
 Von 
britze-b
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
trotz Testament keine Erbschein beantragt

Ich habe eine Frage für einen Freund:
Die Mutter und Besitzerin des Hauses ist im Dezember letzten Jahres verstorben. Der Vater lebt noch in dem Haus.
Es besteht ein Testament, in dem dem Vater das Haus mit der Auflage vererbt wurde, dass er das Haus weder verkaufen noch beleihen darf, sowie Wohnrecht auf Lebenszeit eingeräumt wurde, wenn er nicht wieder heiratet.
Der Vater ist 87 Jahre alt und gesund.
Es sind ein Sohn und eine Tochter vorhanden. Der Sohn soll das Haus erben, wenn der Vater stirbt.

Was kann jetzt in rechtlicher Hinsicht passieren, wenn weiterhin kein Erbschein beantragt wird? Wie ist das Ganze steuerlich zu sehen? Was passiert, wenn der Sohn arbeitslos wird und ggf. sogar nach einem Jahr in Hartz IV fällt?

Ich würde mich freuen, wenn mir hier jemand weiterhelfen kann.

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Was kann jetzt in rechtlicher Hinsicht passieren, wenn weiterhin kein Erbschein beantragt wird?
Es passiert erst einmal nichts. Die Mutter bleibt als Eigentümerin im Grundbuch stehen.

Erst, wenn das Haus verkauft werden soll oder irgendwelche Eintragungen in das Grundbuch vorgenommen werden sollen, dann gibt es Probleme. Spätestens dann muss ein Erbschein beantragt werden.

Steuerlich bestehen sehr hohe Freibeträge, so dass wahrscheinlich keine Erbschaftsteuer anfällt.

Was passiert, wenn der Sohn arbeitslos wird und ggf. sogar nach einem Jahr in Hartz IV fällt?
Wie meinst Du das? Der Sohn erbt doch erst, wenn der Vater verstorben ist. Vorher gehört das Haus nicht zu seinem Vermögen.

Ich würde dennoch empfehlen, sofort einen Erbschein zu beantragen und das Grundbuch auch sofort ändern zu lassen. Dazu ist man eigentlich auch gesetzlich verpflichet. Wenn man damit jetzt noch mehrere Jahre wartet, dann steigen doch nur die Schwierigkeiten, z.B. weil irgendwelche Unterlagen nicht mehr auffindbar sind. Irgendwann muss das sowieso gemacht werden.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Da das Grundbuchamt vom Nachlassgericht eine Abschrift des Testamentes bekommt, wird dieses wohl den Erben zur Grundbuchberichtigung auffordern. Diese ist binnen 2 Jahren Kostenfrei.
Sollte es sich um ein notarielles Testament handeln, wird kein Erbschein benötigt. Der Vater könnte das Grundstück dem Sohn jetzt schon übertragen.

Handelt es sich um ein privatschriftliches Testament, müsste allerdings ein Erbschein beantragt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
britze-b
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zu dem Thema mit Hartz IV frage ich deswegen, weil doch wohl das Pflichtteil dem Sohn zustehen würde. Wenn er das nicht beantragt hat, und auch nicht hat, muss er doch wohl von dem Vermögen (das er aber gar nicht hat) leben, oder.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Ein Pflichtteilsanspruch, der nicht eingefordert wird, gilt auch nicht als Einkommen oder Vermögen bei Hartz IV.

Nach dem Tod des Vaters ist der Sohn aber Erbe. Dann sieht es anders aus.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

hh:

[Es sind ein Sohn und eine Tochter vorhanden. Der Sohn soll das Haus erben, wenn der Vater stirbt.]
der Sohn könnte aber auch nur Vermächtnisnehmer sein.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Wenn ich nachfolgendes richtig verstehe, könnte auch die öffentliche Hand den Pflichtteil beantragen.


. Pflichtteilsanspruch und Sozialhilfe
Seit der Entscheidung des BGH vom 8. 12. 200411 ist mit der bisher h.M. nun auch höchstrichterlich entschieden, dass ein Pflichtteilsanspruch eines Sozialhilfeempfängers auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden kann und seine Geltendmachung unabhängig ist von einer Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten. Der Sozialhilfeträger kann ihn also auch gegen den Willen des Pflichtteilsberechtigten geltend machen. Dies gilt selbst bei Pflichtteilsstrafklauseln im elterlichen Testament12.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

[Das kann er vorliegend nicht sein]

Warum nicht?

Was ist, wenn die Tochter das vorhandene Restvermögen erbt, welches den Wert des Hauses übersteigt?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)


@Pawel Pikowitzsch

ich weiß immer noch nicht, wer nach dem Tode des Vaters Erbe ist.Gesetzlich ja, willkürlich nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

ich denke, solange der vollständige Inhalt des Testamentes nicht bekannt ist, kann man ehe nur von vermutlich, wahrscheinlich und eventuell sprechen.:)

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

nee, nach dem Vater aber wohl schon.

Bist heute aber wieder ein Schelm:)

-- Editiert von meri am 18.09.2006 12:16:53

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

[Es sind ein Sohn und eine Tochter vorhanden. Der Sohn soll das Haus erben, wenn der Vater stirbt.]
Das war doch wohl zumindest ein Teil des letzten Willens der Mutter.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.994 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen