unberechtigte Kontoauflösung

29. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
Mann-aus -Wurst
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
unberechtigte Kontoauflösung

Hallo,
ich habe ein großes Problem.

Meine Mutter ist vor einigen Monaten gestorben und ich wurde vor ein paar Tage erst vom Nachlassgericht zum Alleinerben bestimmt.
Erbschein und Sterbeurkunden liegen mir im Original vor.

Ich wurde vor ein paar Wochen von der Bank meiner Mutter angeschrieben, ich solle mit diesen unterlagen baldmöglichst in eine Filiale kommen damit der Nachlass bearbeitet werden kann.
Dies habe ich auch vorgestern gemacht und fiel aus allen Wolken als ich folgendes erfuhr:

Eine alte Freundin meiner Mutter hatte offensichtlich ein Vollmacht und hat das Konto wenige Wochen zuvor abgeräumt und aufgelöst.
Und das nur unter Vorlage einer Sterbeurkunde.
Woher sie die Sterbeurkunde hat ist mir ein Rätsel, denn laut Standesamt dürfen nur Verwandte in gerader Linie oder Erbberechtigte Sterbeurkunden erhalten.
Sie hatte aber keinen Erbnachweis.

Die Bank sagt dies wäre alles rechtens und verweisen mich auf einen Klausus:

"Zur Auflösung der Konten ist der Bevollmächtigte erst nach dem Tod des Kontoinhabers berechtigt."

Das soll mir als Legitimation der Auflösung genügen meinen sie.
Weiter unten steht aber auch:

"Die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Kontoinhabers: sie bleibt für die Erben des jeweils verstorbenen Kontohabers in Kraft."

Diesen Satz kann mir die Bank nicht deuten, da sie sich darauf raus reden keine Juristen zu sein.
Für mich heißt das doch eindeutig dass man nur als Erbe mit dieser Vollmacht das Konto auflösen kann.

Liege ich da falsch?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3770x hilfreich)

Ich lese das so: Die Freundin war zu Lebzeiten deiner Mutter berechtigt, über das Konto zu verfügen. Dass die Erben eine Vollmacht weiterhin bei der Person belassen können, lese ich aus der 2. Formulierung, das hast du jedoch nicht gemacht, also sind die Abhebungen m. E. unberechtigt gestattet worden.

´´´Die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Kontoinhabers: sie bleibt für die Erben des jeweils verstorbenen Kontohabers in Kraft.´´

Wenn wir das richtig interpretieren, dann wird die Bank ihren Fehler natürlich nicht einfach eingestehen. Wenn du keinen Rechtsschutz hast, versuche es evtl. bei einer Bankenschlichtungsstelle...........oder noch im Unterforum Bankrecht!

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#2
 Von 
DerRaecher
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 439x hilfreich)

Lassen wir es mal dahin gestellt sein, ob eine bevollmächtigte Person ein Konto kündigen darf, darauf kommt es wahrscheinlich auch gar nicht an. Was die Person jedenfalls nicht darf ist, das Geld für sich behalten, denn das gehört eindeutig den Erben, ggf. abzüglich der Beerdigungskosten, sofern diese davon bezahlt worden sind.

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#4
 Von 
Mann-aus -Wurst
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Das werde ich auch, nur vermute ich dass es nicht so leicht geht.
Die Frau wird sich das schon gut überlegt haben.

Ich bitte aber um Interpretation des Satzes:

"Die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Kontoinhabers: sie bleibt für die Erben des jeweils verstorbenen Kontohabers in Kraft."

Das heißt doch daß die Vollmacht nur gültig ist wenn man auch der Erbe ist.
Und das ist hier nicht der Fall, oder?

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#6
 Von 
Andarta
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 70x hilfreich)

quote:
Das heißt doch daß die Vollmacht nur gültig ist wenn man auch der Erbe ist.


Nein, das heißt es nicht.
Die Vollmacht gilt über den Tod der Vollmachtgeberin hinaus und die Bevollmächtigte kann bis zum Widerruf der Vollmacht die Erben vertreten.


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#7
 Von 
DerRaecher
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 439x hilfreich)

Ich würde mir wegen der Vollmacht keinen Kopp machen, die Person war ja wohl sowieso nie bevollmächtigt, das Geld für eigene Zwecke zu verwenden.

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Die Bank hat hier keinen Fehler gemacht, sondern durfte aufgrund der Vollmacht sowohl das Geld auszahlen als auch das Konto auflösen.

Die Freundin Deiner Mutter durfte zwar das Geld abheben, sie durfte es aber nicht für eigene zwecke verwenden. Wenn sie die Verwendung des Geldes z.B. für Beerdigungskosten nicht nachweisen kann, dann muss sie das Geld wieder herausgeben. Sollte hier Vorsatz auf Seiten der Freundin Deiner Mutter vorliegen, dann erfüllt das den Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB ).

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119450 Beiträge, 39730x hilfreich)

quote:
Ich bitte aber um Interpretation des Satzes:

"Die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Kontoinhabers: sie bleibt für die Erben des jeweils verstorbenen Kontohabers in Kraft."

Da gibt es nichts zu interpretieren.
Wenn der Kontoinhaber stribt, erlischt die Vollmacht nicht.
Anstelle des Kontoinhabers tritt der Erbe.

Man hätte die Vollmacht bei Tod aufkündigen müssen, dann wäre die Abhebung nicht möglich gewesen.



quote:
Die Freundin Deiner Mutter durfte zwar das Geld abheben, sie durfte es aber nicht für eigene zwecke verwenden.

Steht bitte wo?
Da wir den Inhalt und Umfang der Vollmacht nicht kennen, ist das reine Spekulation.
Eventuell hatte sie doch das Recht das Geld frei zu verwenden? Die Sterbeurkunde hat sie ja wohl nicht von eBay, diese werden nur unter bestimmten Vorraussetzungen erteilt.


Selbstverständlich kann man hier versuchen zivil- wie strafrechtlich gegen vorzugehen. Stellt sich jedoch heraus, das alles ordungsgemäß verlaufne ist, könnte es problematisch werden.



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Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#10
 Von 
Mann-aus -Wurst
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Aufkündigen konnte ich die Vollmacht nicht, da ich:
a) Nichts von der Existenz dieser Vollmacht wusste
b) Ich meinen Erbschein erst Wochen nach Kontoauflösung erhielt
c) die Bank mich zu keinem Zeitpunkt über irgendetwas informierte

Der Lebensgefährte wurde angeschrieben, er solle eine Sterbeurkunde bringen damit der Nachlass geregelt werden kann.
Das Gleiche Schreiben hat wohl auch die Freundin wegen ihrer Vollmacht bekommen. (Deren Vollmacht sollte eigentlich widerrufen sein, ist laut Bank aber nicht geschehen.)
Ich wurde angeschrieben ich solle Sterbeurkunde, Erbschein und Sparbuch bringen.

Es war wohl in den Augen der Bank eine Art Rennen bei dem ich durch die langsame Bearbeitung des Amtsgerichts verloren habe.
Eine Bankangestellte meinte heute zynisch ich wäre selbst schuld weil ich so lang gewartet habe.
Warum auch die Inhaber der Vollmachten von der Bank angeschrieben worden sind als wären sie erbberechtigt will man mir nicht erklären.

Wie ich erfahren habe ist die Freundin hoch verschuldet.
Das Geld dürfte daher weg sein.

Ich werde mir jetzt einen Anwalt nehmen und gegen die Frau wegen Untreue klagen.
Auch gegen die Bank werde ich vorgehen, gerade weil die Bankangestellte heute fast lachend meinte ich hätte eh keine Chance.

Wir werden sehen.

Ich fühle mich im Recht und ich habe nichts falsch gemacht.

PS: Ich habe mich nochmal im Standesamt schlau gemacht.
Sterbeurkunden kriegt man zwar nicht bei ebay, aber es reicht wenn man es "glaubhaft versichern" kann, dass man die Sterbeurkunde für ein Rechtsgeschäft benötigt. Die Vollmacht dürfte hier wohl genügt haben.

-- Editiert am 30.07.2010 23:54

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119450 Beiträge, 39730x hilfreich)

Ist denn die Vollmacht denn irgendwo aufgetaucht?


quote:
Warum auch die Inhaber der Vollmachten von der Bank angeschrieben worden sind als wären sie erbberechtigt will man mir nicht erklären.

Damit der Inhaber der Vollmacht die Möglichkeit hat entsprechende Maßnahmen in die Wege zu leiten. Denn der Bevollmächtigte handelt im Namen des Vollmachtgebers.




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Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat:
quote:<hr size=1 noshade>
Zitat:
Die Freundin Deiner Mutter durfte zwar das Geld abheben, sie durfte es aber nicht für eigene zwecke verwenden. <hr size=1 noshade>


Steht bitte wo?
Da wir den Inhalt und Umfang der Vollmacht nicht kennen, ist das reine Spekulation.

Das steht nirgendwo. Es wäre aber äußerst ungewöhnlich, wenn die Inhaberin der Vollmacht Abhebungen zu eigenen Gunsten machen dürfte. Bei der Beantwortung solcher Fragen gehe ich nicht von ungewöhnlichen Fallkonstellationen aus, wenn sich kein Hinweis aus der Fragestellung auf so etwas ableitet.

Damit die Inhaberin der Vollmacht auch Abhebungen zu eigenen Gunsten durchführen dürfte, müsste sie in der Vollmacht ausdrücklich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein. Das Standardformular einer Bank enthält so eine Befreiungsklausel nicht und bei einer selbst formulierten Vollmacht ist auch nicht zu erwarten, dass so eine Klausel aufgenommen wurde. Selbst ein Notar nimmt so eine Klausel nur auf ausdrücklichen Wunsch in die Vollmacht auf.

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-- Editiert am 31.07.2010 13:11

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