uneheliches kind von 1934

15. Dezember 2003 Thema abonnieren
 Von 
charlotte göhler
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
uneheliches kind von 1934

mann 1934 unehelich geboren. Eltern waren verlobt, konnten aber nicht heiraten, weil mann im krieg gefallen ist. eine schicksalhafte zeit hinter sich, weil mächtige familie (adel väterlicherseits) ihn und mutter verleugnet haben. sohn musste bei oma mütterlicherseits aufwachsen. konnte sich damals nicht wehren in der schrecklichen zeit. nach jahren kinder bekommen, früh verstorben. ätester sohn versucht vater zu rehabilitieren und eventuel das erbe antreten.
hat er eine chance? es gibt beweise und sogar zeitzeugen.

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16 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Da der Erbanspruch auf den Pflichtteil nach 3 Jahren verjährt, sehe ich hier keine Chance, das Erbe anzutreten.

Der Tod des Vater ist schon ca. 60 Jahre her, wenn ich den Text richtig verstanden habe.

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#2
 Von 
charlotte göhler
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

das war wohl doch ein missverständnis. Der Vater ist 1982 verstorben. Leider hat der Sohn es erst letztes jahr erfahren, woher er stammt. auf dem sterbebett seiner oma. es ist notariellen beglaubigt und von zeugen unterschrieben worden. das uneheliche kind nach 1949 ist zwar dem ehelichem kind gleichgestellt, aber nicht mit dem vater verwandt, wie kann ein nicht verwandtes kind erben, erben können nur verwandte. warum muss ein unehelicher vater zahlen, wenn er nicht mit seinem kind verwandt ist.

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#3
 Von 
JuYa
Status:
Schüler
(364 Beiträge, 36x hilfreich)

Guten Abend Frau Göhler,

i. d. R. beziehen sich die Fristen des BGB auf den Zeitpunkt, an dem man von einem bestimmten Umstand - hier die Abstammung - Kenntnis erlangt. Trifft das auch in diesem Fall zu, so kann das Erbteil immernoch beansprucht werden. (Bin mir allerdings nicht sicher!)

Auf jeden Fall müsste aber eine Vaterschafts-Feststellungsklage vorausgehen, denn nur auf die Verwandtschaft in gerader Linie würde sich ein evtl. Erbe beziehen.

Ansonsten wäre es bei dem komplizierten Sachverhalt aber sicherlich sinnvoll, einen Fachanwalt zu konsultieren.

Gruß

Julia

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#4
 Von 
charlotte göhler
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

die beiden waren verlobt und er ist im krieg für das Vaterland gefallen, somit fällt er unter das antisemitisten Gesetzt und sie hat Schweigegeld von der Familie bekommen und wurde unter Druck gesetzt. Und die Oma hat uns erst am Sterbebett gesagt, wer der leibliche Vater war. Es wurde unter Zeugen eidesstattlich beglaubigt.

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#5
 Von 
JuYa
Status:
Schüler
(364 Beiträge, 36x hilfreich)

Guten Abend,

dessenungeachtet bedarf es meines Erachtens nach der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft bzw. der Abstammung. In einem solchen Verfahren wäre eine solche Urkunde sicherlich ein zugelassenes Beweismittel.

Von außen betrachtet sagt diese eidesstattliche Versicherung aber nur aus, dass die Oma der Meinung war, der leibliche Vater sei besagter Mann gewesen. Einen tatsächlichen Beweis begründet sie nicht.

Wenn für Sie und Ihre Familie soviel daranhängt, dann lohnt es sich doch, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Denn wenn die Familie des Vaters so einflussreich ist/war, so ist sie vielleicht auch in der Lage, es auf einen langwierigen Rechtsstreit ankommen zu lassen.

Gruß

Julia

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#6
 Von 
charlotte göhler
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

tja, das wäre ja alles auch ganz gut, aber wie soll man einen vaterschaftstest machen, wenn der vater verstorben ist und alle anderen verwandten auch? leider hat man alles erst zu spät erfahren. also ist es unmöglich diesen zu bekommen. und ausserdem steht im gesetz "nicht mit dem vater verwandt" uneheliche Kinder

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#7
 Von 
JuYa
Status:
Schüler
(364 Beiträge, 36x hilfreich)

Guten Morgen,

wo steht das? Meines Wissens nach sind Kinder sowohl mit ihrer Mutter als auch mit ihrem Vater verwandt. (Abstammung in gerader Linie, § 1589 BGB .) Und als Vater eines Kindes gilt (u. a.) der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1600 d BGB gerichtlich festgestellt ist. (§ 1592 Ziffer 3 BGB .)

Sollten Sie also mit einer Vaterschaftsfeststellung Erfolg haben, so ist eine Verwandtschaft selbstverständlich gegeben!

Im Übrigen sind nichteheliche Kinder natürlich mit ihrem Vater verwandt.

Gruß

Julia

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#8
 Von 
charlotte göhler
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen dank für die antwort. haben es gefunden. super. aber wie soll man eine vaterschaftsfeststellung machen, wenn doch alle tot sind. es leben nur noch grosscousins und grosscousinen, und die wollen natürlich alles. ich weiss nicht, ob man mit dem grad der verwandtschaft ein dna test machen kann, ob das reicht. sie werden sich wohl weigern. wer konnte denn ahnen, dass von meinem mann der opa mit 22 jahren im krieg bleibt. sie waren doch verlobt und wollten heiraten.

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Wenn ich das richtig sehe, dann ist der Vater, der 1982 verstorben ist, das uneheliche Kind und der Erblasser, der das "große" Erbe hat, ist der Opa, der im Krieg im Alter von 22 Jahren gefallen ist.

Der streitige Erbfall ist also nicht erst 21 Jahre, sondern bereits ca. 60 Jahre her. Möglicherweise hat dieser Opa zu dem Zeitpunkt noch gar nicht so viel besessen, sondern war "nur" der Sohn einer reichen Familie. Dann ist es interssant, wann dessen Eltern, also Uropa bzw. Uroma verstorben sind.

Bei der ganzen Geschichte ist dann noch zu beachten, dass das Erbrecht für uneheliche Kinder früher ein ganz anderes war als heute. Soweit mir bekannt ist, werden uneheliche Kinder erst seit 1998 den ehelichen Kindern gleichgestellt.

Aufgrund der Komplexität ist also unbedingt der Rat eines Fachanwaltes für Erbrecht hinzuzuziehen.

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#10
 Von 
charlotte göhler
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

der uropa ist 1947 und die uroma 1996. der letze sohn auch ohne kinder 1998, und dessen frau (noch lebend ?) wenn verstorben 2003, auch ohne kinder. mein mann hat das alles erst letztes jahr vor weihnachten erfahren. ich habe einen fachanwalt konsultiert, er sagte, dass ein uneheliches kind von 1949 nicht als mit dem vater vewandt galt. ich frage: wir haben eine verfassung, vor dem alle menschen gleich sind. und eine dna die nur eine vaterschaft zulässt, wenn man verwandt ist. was also sollen wir tun, ausser das erbrecht zu stürzen.

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Wir haben eine Verfassung, darum ist es heute ja auch anders. Uneheliche Kinder sind inzwischen den ehelichen gleichgestellt.

Es kommt dabei übrigens auf den Zeitpunkt des Erbfalles und nicht auf das Geburtsjahr des Kindes an.

Aber 1949 galt dieses Recht noch nicht. Das Gebot der Rechtssicherheit für die Erben verbietet es, das aktuelle Erbrecht rückwirkend auf 1949 abzubilden. Das wäre auch nicht verfassungsgemäß.

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#12
 Von 
charlotte göhler
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

sorry, hh, aber das ist mir doch etwas zu hoch. und was heisst das jetzt auf deutsch?

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#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

**********************************
Die aktuelle Rechtslage für nichteheliche Kinder lautet:

Nichteheliche Kinder sind seit dem ab 1.4.1998 den ehelichen Kindern gleichgestellt. Im Verhältnis zur Mutter bestehen bei nichtehelichen Abkömmlingen keine Unterschiede. Sie sind Abkömmlinge der Mutter.

Für nach dem 01.07.1949 geborene Kinder gelten gegenüber dem leiblichen Vater keine erbrechtlichen Besonderheiten mehr, wenn der Erblasser nach dem 31.3.1998 verstorben ist.

Ist der Erbfall vor dem 1.4.1998 eingetreten und sind außer dem nichtehelichen Kind keine weiteren Erben vorhanden, steht dem nichtehelichen der gesamte Nachlaß zu.

Ist der Erbfall vor dem 1.4.1998 eingetreten und sind außer dem nichtehelichen Kind ein oder mehrere eheliche Kinder im Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden, steht den ehelichen Kindern ein direkter Erbanspruch zu. Dem nichtehelichen Kind steht in diesem Fall ein Zahlungsanspruch auf den auf ihn entfallenden Erbteil zu (Für Immobilien oder sonstige Vermögenswerte des Erblassers muß an das nichteheliche Kind Wertersatz geleistet werden)
***********************************

Wie man an der obigen Ausführung sieht, war meine Aussage zum Geburtsjahr nicht ganz korrekt. Ich habe mich da inzwischen informiert.

Nach der Verfassung darf man darauf Vertrauen, dass ein Gesetz nicht rückwirkend Verschlechterungen bringt. Dies würde aber für die leiblichen Kinder und andere Erben passieren, wenn die aktuelle Rechtslage auch auf Erbfälle von vor 1998 angewendet werden würde.

Daher gilt für die beschriebenen Erbfälle die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers gültige Rechtslage.

Habt Ihr denn schon einmal versucht, die einzig überlebende Frau anzusprechen? Vielleicht ist diese ja glücklich darüber, dass die Familie nicht "ausgestorben" ist.

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#14
 Von 
urmel41
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

sorry, antworte nun für meine freundin, aber wir sind schon ein stück weitergekommen. es ist ziemliches wirrwarr. namensgebung ist schon gemacht und jetzt werden sie weitergereicht zum nächsten anwalt.
dieser hat sich jetzt auf 2,5 mio versichern lassen und wir wissen nicht, was das jetzt bedeuten soll.

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#15
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2927x hilfreich)

Also, wenn jetzt erst jemand sagt "du, dein Vater ist von Person xy gezeugt worden - und jetzt kann ich in Ruhe sterben" - tja, also ob das reicht, um die Vaterschaftsanerkennung durchzubekommen, bezweifle ich. Da gibt es immer mal wieder Personen, die sagen, ich bin der Sohn/Tocher Enkel von König, Graf, Schauspieler usw.

Wenn dein Mann dass sowieso nicht wußte, würde ich die Sache auf sich beruhen lassen, schließlich ist die Erbmöglichkeit ja nicht bekannt gewesen.

Und wieso Rehabilitation? Es mag mal ein Makel gewesen sein, unehelich geboren zu sein, ein Straftatbestand war dies aber nie.

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#16
 Von 
ohje
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 161x hilfreich)

Ach, der Schwachfug geistert immer noch hier rum?

Sika, da will jemand Namen und Geld, mehr nicht. Such doch mal nach dem Namen der TE hier, Abgründe tun sich auf.

Und warum von Anwalt zu Anwalt gereicht wird, hat wohl mit Querulantentum zu tun.

Ich lass jetzt meine Ansprüche aus dem Jahr 800 eintragen ....

0x Hilfreiche Antwort

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