verhindern des Pflichtteils für den Vater im Fall des Todes?

16. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
Pebbles123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)
verhindern des Pflichtteils für den Vater im Fall des Todes?

Ich hab mal eine Frage zum Thema Erbrecht mit: Testament, Ervertrage oder eingetragene Lebenspartnerschaft

Ich lebe seit vielen Jahren mit meiner besten Freundin in meinem Haus und möchte gerne sicher gehen, daß sie das Haus im Falle meines Todes erbt.

Meine Familienkonstellation sieht wie folgt aus:
- Mutter verstorben
- Schwester von Mutter lebt noch
- Vater und dessen Bruder leben noch
- Vater war mit der Mutter nie verheiratet, dafür aber 2x mit 2 anderen Frauen
- aus 1. Ehe gibt es 2 Halbgeschwister zu mir
- aus 2. Ehe gibt es 2 Kinder, die sie mit in die Ehe gebracht hat

Kontakt zum Vater bestand in der Kindheit im Prinzip nie. Viele Jahre wußte ich nichtmal, daß der Besucher meiner Mutter mein Vater ist. Mit 9 Jahren gab's mal 6 Monate wo er regelmäßig vorbei kam und mit mir und meiner Mutter einen Ausflug machte. In der Zeit war seine 2. Ehefrau im Gefängnis, da sie die Ausreise beantragt hatten. Um ausreisen zu dürfen musste mein Vater den Unterhalt bis zu meinem 18. Lebensjahr auszahlen. Als ich nach der Wende mich entschied Abitur zu machen und eine Ausbildung danach anzufangen, hätte er eigentlich nach meinem 18. Lebensjahr wieder Unterhalt zahlen müssen. Dies hat er verweigert und das auch gerichtlich durchgesetzt. Ich bekam Unterstützung von der Sozialhilfe während der Schulzeit.

Das Gerichtsurteil zu damals habe ich noch. Da stand sinngemäß drin, daß ich ja kein Abitur machen muss und mir genauso gut ab 18 nen Job suchen könnte und er daher nicht zahlen muss.

Kontakt hatte ich zu meinem Vater seit seiner Ausreise auch keinen mehr. Davor auch nur das halbe Jahr.

Jetzt meine Frage: Gibt es Möglichkeiten wie ich sicherstellen kann, daß meine Freundin das Haus und alles alleine erbt und er (oder irgendwer anderes) einen Pflichtanteil bekommt? Er hat seine Pflichten als Vater ja nie erfüllt. Reicht das damalige Urteil auch als Beweis? Kann man das mit einem einfachen Testament? Braucht man einen Erbvertrag(wo ist da der Unterschied zum Testament)? Oder sollten wir besser darüber nachdenken eine eingetragene Lebensgemeinschaft zu machen?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

Wenn Du Deine Freundin per Testament als Alleinerbin einsetzt, dann erbt sie auch alleine. Dein Vater würde nur den Pflichtteil erhalten. Einen Erbvertrag braucht man nicht. Wenn Ihr eine eingetragene Lebenspartnerschaft macht, dann reduziert sich der Pflichtteilsanspruch Deines Vaters von 1/4 auf 1/16.

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#2
 Von 
Pebbles123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die Antwort. Wieso ist der Pflichtteil 1/4 bzw 1/16? Hat noch jemand anderes Anspruch auf einen Pflichtteil bei meiner Familienkonstellation?

Kann man den Pflichtteil komplett auf 0 bekommen, da er sich ja mein lebenlang nie um mich gekümmert hat und auch den Unterhalt ab 18 verweigert hat?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Danke für die Antwort. Wieso ist der Pflichtteil 1/4 bzw 1/16? Hat noch jemand anderes Anspruch auf einen Pflichtteil bei meiner Familienkonstellation?


Sorry, ich hatte beim ersten Durchlesen irgendwie gedacht, dass Deine Mutter weitere eigene Kinder hat. Das ist ja gar nicht der Fall.

Daher beträgt der Pflichtteil Deines Vaters 1/2 bzw. 1/8.

Zitat:
Kann man den Pflichtteil komplett auf 0 bekommen, da er sich ja mein lebenlang nie um mich gekümmert hat und auch den Unterhalt ab 18 verweigert hat?


Bei einer böswilligen Verletzung der Unterhaltspflicht kann nach § 2333 Nr. 3 BGB der Pflichtteil entzogen werden. So eine böswillige verletzung der Unterhaltspflicht liegt aber nicht einfach schon dann vor, wenn der Vater seinem volljährigen Kind keinen Unterhalt zahlt. Da muss schon noch mehr hinzukommen, d.h. das muss böswillig erfolgen.

Da Dein Vater jedoch ein Gerichtsurteil hat, nach dem er keinen Unterhalt zahlen muss, stellt die Nichtzahlung des unterhaltes nicht einmal Verletzung der Unterhaltspflicht dar. Schließlich lag gerichtlich festgestellt nicht einmal eine Unterhaltspflicht vor. Schon gar nicht ist das Verhalten des Vaters als böswillig einzustufen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Pebbles123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für die Auskunft, dann kann ich nur hoffen das er irgendwann mal vor mir stirbt. :-( Wenn wir das damals gewußt hätten, wären wir in Berufung gegangen. Aber der Anwalt sagte uns damals, das das Urteil ausreicht, damit ich Unterstützung vom Amt bekomme und die würden sich dann das Geld von ihm eh zurückholen.

Hätte dann jemand von den anderen (Halbgeschwister, Schwester der Mutter usw) Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn mein Vater nicht mehr wäre?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

Nein, Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch.

Auch, wenn sich das bei Dir wahrscheinlich nicht umsetzen lässt, sei zudem der Hinweis gestattet, dass ein eigenes Kind dazu führt, dass der Vater kein Ansprüche mehr hat.

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