wann beginnen die Fristen für Pflichtteils-, Pflichtteilsegänzungsansprüche

29. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)
wann beginnen die Fristen für Pflichtteils-, Pflichtteilsegänzungsansprüche

Hallo,

die Frist, um Pflichtteilsansprüche geltend zu machen beträgt meines Wissens 3 Jahre ab Ende des Sterbejahres.
die Frist, um Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen beträgt meines Wissens 3 Jahre ab Sterbedatum.

meine Fragen:
starb der Erblasser beispielsweise am 10. Februar 2015, ist die Frist für den Pflichtteilerganzungsanspruch dann am 1.Februar, am 11. Februar oder am 1.März 2020 verstrichen?

Ändert eine Testamentseröffnung was an der Frist?

Ändert es die Frist, wenn ein nicht eindeutiges Testaments erst mit Beantragung eines Erbscheins ausgelegt wird und somit der Pflichtteilsberechtigte erst mit Erhalt des Erbscheins durch den Erben erfährt, dass erselbst nicht Erbe, und in der Folge Pflichtteilsberechtigter, ist?

stimmt es, dass die Frist ausschließlich durch Einreichen einer (Stufen-)Klage gehemmt wird?

Danke für eure Auskünfte

P!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
die Frist, um Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen beträgt meines Wissens 3 Jahre ab Sterbedatum.


Nur dann, wenn sich die Forderung nach § 2329 BGB gegen den Beschenkten richtet. Richtet sich die Forderung dagegen gegen den Erben, was der Regelfall ist, dann beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist erst ab dem Jahresende im Jahr der Erlangung der Kenntnis der Schenkung.

Zitat:
starb der Erblasser beispielsweise am 10. Februar 2015, ist die Frist für den Pflichtteilerganzungsanspruch dann am 1.Februar, am 11. Februar oder am 1.März 2020 verstrichen?


Für den Spezialfall des § 2329 BGB würde die Verjährungsfrist mit Ablauf des 10. Februar 2018 enden.

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#2
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)

vielen Dank!,

nochmal langsam zum mitschreiben:
- Pflichtteilsansprüche macht man beim Erben geltend,
- Pflichtteilsergänzungsansprüche beim Beschenkten.
- Wenn der Beschenkte der Erbe ist, gilt für Ergänzungsansprüche eine 3 Jahres-Frist ab Jahresende der Kenntnis der Schenkung.
- Wenn der Beschenkte nicht der Erbe ist, gilt für Ergänzungsansprüche die 3-Jahres-Frist Sterbetag-genau.

die letzten beiden sind ein bißchen "ungünstig", wenn:
- der PTB das, was der Erbe geschenkt bekam, evtl schon seit Schenkung weiß.
Läuft dann die Frist parallel zum Pflichtteilsanspruch? und dann bleibt die Frage, ab Todestag/-jahr, oder ab Kenntnis, dass man doch nicht Erbe wurde?
- der PTB das, was dritte geschenkt bekamen, erst dann erfährt (oder erfahren kann), wenn er entsprechende Informationen erhält, die er nur vom Erben erhalten kann und die der Erbe konsequent zurückhält oder rauszögert bis die Frist fast um ist (Kontoauszüge, Verträge etc.).
Ist der Erbe überhaupt verpflichtet einen Pflichtteilsergänzungsberechtigten über Geschenke an Dritte zu informieren? Müsste er ja eigentlich zumindestens im Rahmen eines Nachlassverzeichnis, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
- Pflichtteilsansprüche macht man beim Erben geltend,


Richtig

Zitat:
- Pflichtteilsergänzungsansprüche beim Beschenkten.


Falsch, Pflichtteilsergänzungsansprüche macht man auch beim Erben geltend. Nur wenn der Erbe nicht verpflichtet ist zu zahlen, z.B. weil ihm dann selbst nicht mehr der Pflichtteil verbleibt, macht man den Anspruch gegen den Beschenkten geltend.

Zitat:
- Wenn der Beschenkte der Erbe ist, gilt für Ergänzungsansprüche eine 3 Jahres-Frist ab Jahresende der Kenntnis der Schenkung.


Richtig

Zitat:
- Wenn der Beschenkte nicht der Erbe ist, gilt für Ergänzungsansprüche die 3-Jahres-Frist Sterbetag-genau.


Nur für den Sonderfall, dass der Erbe nicht zahlen muss.

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