was ist ein Beteiligter?

31. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)
was ist ein Beteiligter?

ich versuchs nochmal anders.

Was ist ein "Beteiligter" im Erbscheinverfahren?

Ist nur ein Erbberechtigter ein Beteiligter? muss ein Beteiligter bereit sein eine Erbschaft anzunehmen?

kann ich als 1., 4., 5., evtl. 2.(s.u.) einen Antrag stellen auf Akteneinsicht?
Kann ich einen Antrag auf Beteiligung stellen?
Kann ich einen Antrag auf Hinzuziehung stellen?
oder könnte mir das als (Mit-)Erbschaftsannahme ausgelegt werden? Das will ich auf keinen Fall!
Muss mir der Antragsteller auf Anfrage den Antrag preisgeben?

Ich möchte wissen was in dem gestellten Antrag steht.
ich möchte wissen, was und warum das Gericht wie entscheidet.
ggf. Einfluss nehmen. aber
Ich möchte nicht doch noch Erbe werden.

erklärend:
Es liegt ein handschriftliches Testament vor.
ich bin m.E. nicht Erbe,
Der vermutliche Erbe hat mir gesagt, er hätte einen Erbscheinantrag gestellt, für den Antrag auch Informationen von mir erhalten.
Meine telefonische Nachfrage beim Gericht ergab, es liege kein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins vor. Erst auf mein Drängen, es müsse seit Wochen einer vorliegen, wurde gesagt, möglicherweise doch, es sei ihm nicht eindeutig ersichtlich.


Gemäß

Zitat:
§ 345 Abs. 1 Satz 1 FamFG
https://dejure.org/gesetze/FamFG/345.html

Zitat:
(1) 1In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller.
Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden:
1. die gesetzlichen Erben,
2. diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen,
3. die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist,
4. diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie
5. alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.

Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

wäre ich 1., 4., 5.
auch mit 2. rechne ich noch immer.

Als Beteiligter hinzugezogen werde ich offensichtlich nicht. bliebe der Antrag,
Daher meine obigen Fragen,
kann ich Beteiligung beantragen ohne ausversehn das (Mit)Erbe anzunehmen


Danke!

-- Editier von Patience! am 31.08.2017 09:23

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6 Antworten
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Patience! hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

Einschätzung von
Rechtsanwalt Jannis Geike
Northeim
dazugeholt von Patience!
#2

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt.

Nach Ihrer Schilderung liegen bei Ihnen die Voraussetzungen § 345 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor. Schon das vorliegen einer der dort genannten Voraussetzung wäre ausreichend.

Sie können somit beantragen, als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen zu werden.

Ein entsprechender Antrag führt nicht zu einer Annahme des Erbes. Als Beteiligter muss Ihnen rechtliches Gehör gewährt werden und Sie haben einen Anspruch auf eine Rechtsbehelfsbelehrung. Auch können Sie gemäß § 13 FamFG einen Antrag auf Akteneinsicht stellen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356736 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat:
Schon das vorliegen einer der dort genannten Voraussetzung wäre ausreichend.

Sie können somit beantragen, als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen zu werden.

Ein entsprechender Antrag führt nicht zu einer Annahme des Erbes.

Danke!

Zitat:
Als Beteiligter muss Ihnen rechtliches Gehör gewährt werden und Sie haben einen Anspruch auf eine Rechtsbehelfsbelehrung.


diesen Satz verstehe ich nicht,
"Gehör gewährt",
erstmal gehe ich ja davon aus, dass ich nichts zu sagen oder beizutragen habe.

erstmal möchte ich sehen, welche Angaben im Erbscheinantrag gemacht wurden.
schon um zu sehen, für wen ein Erbschein beantragt wurde, was an Nachlass angegeben wurde und ob in irgendeiner Form Angaben über mich oder mein Vermächtnis oder ... gemacht wurden. Aber auch sonst was drin steht, ich habe noch nie einen Erbscheinantrag gesehen und kann es deshalb nicht beurteilen.

Erst dann weiß ich ja, ob ich Einwände habe, gehört werden will.

Und Anspruch auf Rechtsbehelfsbelehrung, bedeutet das, mir muss was erklärt werden? was?
bekomme ich die Rechtsbehelfserklärung dann automatisch, oder muss ich die auch beantragen, bisher wurde ich bei jeglicher Anfrage abgewiesen oder bekam Antworten wie die im anfangspost genannte. Mir wurde nichtmal gesagt, ob ich ggf. erfahre wer Erbe wird, die Testamentseröffnung, ohne Erbenbenennung, ist schon lang raus.

Ich wär Ihnen sehr dankbar, wenn sie das nochmal nacherläutern könnten

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechtsanwalt Jannis Geike
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 107x hilfreich)

Sehr geehrter Fragesteller,

dies bedeutet, dass Sie die Möglichkeit haben, zur Sache angehört zu werden. Sie können sich also zu dem Sachverhalt äußern, wenn Sie dies möchten.

Nach Abschluss des Verfahrens erhalten Sie eine Belehrung darüber, wie Sie ggf gegen das getroffene Ergebnis vorgehen können.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gibt es keine Formvorschrift. Angaben über ein Vermächtnis müssen darin nicht gemacht werden.

In welchem Verwandtschaftsverhältnis stehst Du denn zum Erblasser?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von hh):
Für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gibt es keine Formvorschrift. Angaben über ein Vermächtnis müssen darin nicht gemacht werden.

In welchem Verwandtschaftsverhältnis stehst Du denn zum Erblasser?

ich bin direkter Abkömmling, Sohn.

0x Hilfreiche Antwort

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