wer erbt teil2

9. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
laura137
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)
wer erbt teil2

da ich unerfahren bin in erbrecht,hab ich noch fragen,es ist ein testament vorhanden,wie läuft das alles ab ,muss ich als älteste zum notar gehen,oder geht das alles automatisch wegen der testamenteröffnung,und wie lange dauert eine testamenteröffnung.gruss und danke für die antworten.

Testament oder Erbe?

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20 Antworten
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#1
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

In welchem Bundesland wohnst du, bzw. in welchem Bundesland war der/die Verstorbene wohnhaft? Datum des Todes (=Erbfalls)?

-- Editiert von nataly am 09.01.2008 21:27:21

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#2
 Von 
laura137
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)

bundesland brandenburg,verstorben im kreis seelow,und verstorben am 06.01.2008,nicht das ihr jetzt denkt noch nicht mal unter der erde und schon an testament denken ich bin es nicht die danach fragt es gibt unreimigkeiten und streit in der familie,mir ist es egal wer was erbt hauptsache mein vati wird liebevoll beerdigt und ich habe meine ruhe vor alles.

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#3
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Am sinnvollsten, du gehst zum Amtsgericht und gibst dort das Testament ab.
Ob die Beantragung eines Erbscheines sinnvoll ist, hängt davon ab, was es tatsächlich an Wert zu vererben gibt. Du kannst natürlich auch gleich vor Ort erklären, dass du auf deinen Erbteil verzichtest, aber damit würde ich noch warten, kann ja sein, dass du nach ein paar Tagen doch gerne etwas hättest (und sei es als persönliche Erinnerung).

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#4
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 839x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

"...In welchem Bundesland wohnst du, bzw. in welchem Bundesland war der/die Verstorbene wohnhaft?..."

Weil das Verfahren je nach Bundesland unterschiedlich ist.

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#6
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Wo liegt denn derzeit das Testament? Wenn es nicht beim Nachlassgericht liegt, muss es dort abgegeben werden, § 2259 BGB :

§ 2259 Ablieferungspflicht

(1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.

(2) 1Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Nachlassgericht abzuliefern. 2Das Nachlassgericht hat, wenn es von dem Testament Kenntnis erlangt, die Ablieferung zu veranlassen.

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#7
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Hier Infos über das Verfahren im Bundesland Brandenburg:

Was geschieht nach dem Erbfall?
1. Sterbefallanzeige
Jeder Todesfall ist dem Standesamt anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind Familienangehörige, derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, oder jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war.

Hilfestellung bei der Sterbefallanzeige leisten häufig Krankenhäuser oder Bestattungsunternehmen. Die Todesanzeige wird vom Standesamt an das Nachlaßgericht übersandt. Wenn sie bereits genaue Angaben zu den Angehörigen des Verstorbenen, zu vorhandenem Grundbesitz und bestehenden letztwilligen Verfügungen enthält, erleichtert und beschleunigt dies ein eventuell nachfolgendes Nachlaßverfahren.

2. Erbschaftsannahme und Nachlaßsicherung
Der Nachlaß, d. h. sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, geht mit dem Tod automatisch auf den Erben über. Eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft muß der Erbe nicht erklären. Wer nicht Erbe werden will, muß die Erbschaft ausdrücklich ausschlagen. Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung beim Nachlaßgericht oder beim Notar. Die regelmäßige Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis des Erben vom Erbfall.

Besteht Unklarheit über den Erben (z. B. weil er oder sein Aufenthalt unbekannt ist) und liegt ein Fürsorgebedürfnis vor, kann das Nachlaßgericht Maßnahmen zur Nachlaßsicherung ergreifen.

3. Eröffnung von Testamenten
Die Eröffnung von Testamenten, die sich in der besonderen amtlichen Verwahrung eines Gerichts befinden, sowie die Eröffnung von Erbverträgen ist durch Verwaltungsvorschriften sichergestellt.

Handschriftliche Testamente, die sich in Händen einer Privatperson befinden, müssen unbedingt beim Nachlaßgericht abgeliefert werden. Die Herausgabe kann vom Nachlaßgericht erzwungen werden. Eine Unterdrückung von Testamenten ist strafbar.

Das Nachlaßgericht eröffnet die letztwilligen Verfügungen in einem Termin. Beteiligte, welche bei der Eröffnung des Testaments oder Erbvertrags nicht zugegen waren, werden von dem sie betreffenden Inhalt in Kenntnis gesetzt. Insbesondere werden neben den Begünstigten auch diejenigen benachrichtigt, die ohne das Vorhandensein der letztwilligen Verfügung gesetzliche Erben geworden wären. Weitere Maßnahmen trifft das Nachlaßgericht nicht.

4. Amtliche Erbenermittlung
In Brandenburg ist das Nachlaßgericht grundsätzlich nicht zur Ermittlung der Erben von Amts wegen verpflichtet. Das Nachlaßgericht wird - außer nach Ziffer 3 - nur dann tätig, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Grundbesitz bestehen. In diesem Fall weist es die ihm bekannten Angehörigen auf ihre Pflicht zur Grundbuchberichtigung hin (vgl. auch Ziffer 5 und 7). Weiteres wird vom Nachlaßgericht nicht veranlaßt.

5. Erbschein
Das Grundbuchamt kann Grundbesitz des Verstorbenen auf seinen Erben nur umschreiben, wenn ihm eine Urkunde vorgelegt wird, die das Erbrecht bezeugt. Auch Behörden, Banken und Versicherungen verlangen oft einen solchen Nachweis, wenn der Erbe über Vermögenswerte des Verstorbenen verfügen will. Leicht läßt sich dieser Nachweis führen, wenn die Erbfolge auf einem notariellen Testament oder Erbvertrag beruht. Häufig wird es dann als ausreichend angesehen, wenn der Erbe die notarielle Verfügung von Todes wegen zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlaßgerichts vorlegt. Ist dies nicht möglich, insbesondere weil der Erblasser kein oder nur ein handschriftliches Testament hinterlassen hat, muß der Erbe den Nachweis durch Vorlage eines Erbscheins führen. Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich über die Notwendigkeit der Erbscheinsvorlage zu erkundigen.

Der Erbschein ist kostenpflichtig. Die Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Reinvermögenswert des Nachlasses.

6. Beantragung des Erbscheins
Der Erbschein wird vom Nachlaßgericht nur auf Antrag erteilt. Der Antrag kann entweder beim Nachlaßgericht oder bei einem Notar gestellt werden. Zum Nachweis der Verwandtschaftsverhältnisse, die ein gesetzliches Erbrecht begründen, sind sämtliche erforderlichen Personenstandsurkunden (z. B. Heirats-, Abstammungsurkunde, Stammbuch) dem Nachlaßgericht vorzulegen. Sind Personen, die als Erben oder Miterben in Betracht gekommen wären, weggefallen, ist dies durch Urkunden (z. B. Sterbeurkunde, Erbverzichtsvertrag) nachzuweisen. Ein handschriftliches Testament, das noch nicht eröffnet ist, muß im Original vorgelegt werden.

7. Grundbuchberichtigung
Hinterläßt der Verstorbene Grundbesitz, muß alsbald nach Eintritt des Erbfalls das Grundbuch berichtigt werden. Die sofortige Berichtigung vermeidet Unannehmlichkeiten und Zeitverzögerungen, wenn der Erbe später den ererbten Grundbesitz veräußern oder beleihen will. Hat er die Grundbuchberichtigung nach dem Erbfall versäumt, können die für die Grundbuchberichtigung erforderlichen Dokumente dann u. U. nur noch mit großer Mühe beschafft werden. Eine Berichtigung, die binnen zwei Jahren nach dem Erbfall beantragt wird, ist gerichtsgebührenfrei. Wegen des zur Berichtigung erforderlichen Nachweises der Erbfolge vgl. Ziffer 5 und 6. Erhält das Grundbuchamt vom Erbfall Kenntnis, so wirkt es seinerseits auf die Berichtigung hin, nötigenfalls durch Festsetzung von Zwangsgeldern gegen die Erben.

8. Auseinandersetzung des Nachlasses
Die Verteilung des Nachlasses ist grundsätzlich Sache der Erben. In bestimmten Fällen - insbesondere bei Vorhandensein von Grundbesitz - bedarf die Auseinandersetzung der notariellen Beurkundung. Entsprechendes gilt für die Erfüllung von Grundstücksvermächtnissen.

Herausgeber:
Notarkammer Brandenburg
Dortustraße 71
14467 Potsdam

Telefon 1: 0331 2803702
Telefon 2: 0331 2803703
Telefax: 0331 2803705

http://www.notarkammer-brandenburg.de/taetigkeiten/erbscheinsantrag.htm

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#8
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Zuständges Nachlassgericht ist das Amtsgericht Frankfurt/Oder:

http://www.ag-frankfurt-oder.brandenburg.de/sixcms/list.php?template=content_list_agffo_aufg&query=allgemein_agffo&sv[relation_agffo.gsid]=5lbm1.c.170931.de&sort=online_date&order=asc


und zwar:

Nachlasssachen, Hinterlegung, Todeserklärung
Ansprechpartner Zimmernummer Telefon
Justizsekretärin Rucks 025 0335 - 366 5250
Justizangestellte Bernd 025 0335 - 366 5251


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#9
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Hier eine weitere Info über das Verfahren in Brandenburg:

http://www.ag-frankfurt-oder.brandenburg.de/sixcms/media.php/3677/NS2a.pdf

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#10
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

...In welchem Bundesland wohnst du, bzw. in welchem Bundesland war der/die Verstorbene wohnhaft?...

Welche Rolle könnte das spielen



Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts (in Baden-Württemberg:. Notariate)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 839x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#12
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Die Regeln des Forums lassen es zu, dass auch über nicht grundlegende Unterschiede informiert wird.

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#13
 Von 
laura137
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)

hallo,vielen dank natali für deinen beitrag der hat mir schon etwas weitergeholfen,auch danke für die anderen beiträge,ich weiss noch nicht mal ob das testament beim notar liegt oder zu hause keine ahnung, bekomm ich erst am sonnabend raus,

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#14
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

und? Wo ist das Testament?

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#15
 Von 
laura137
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)

hallo,das testament ist in den händen von der lebensgefährtin noch, wir (ich und meine geschwister )haben ihr gesagt sie muss es unverzüglich abgeben, aber sie wartet bis sie die sterbeurkunden hat ,im ersten teil schrieb ich doch mit dem auto das meine stiefschwester von zweiter ehe sich angeeignet hat,d jetzt wurde festgestellt das mein papa und lebensgefährtin zusammen das testament geschrieben haben und dort soll drinn stehen das die stiefschwester das bekommt.dürf sie es sich trosdem das sich schon aneigenen?danke gruss

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#16
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

"jetzt wurde festgestellt das mein papa und lebensgefährtin zusammen das testament geschrieben haben"

Wer hat das festgestellt? Evtl. gibt es Probleme mit dem Testament, falls es ein "gemeinschaftliches Testament" von Papa und Lebensgefährtin sein sollte.
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden (§ 2265 BGB ).

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#17
 Von 
laura137
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)

meine schwester hatte bei den sohn von der lebensgefährtin angerufen und hat sich erkundigt wegen das testament und sie sagte das die lebensgefährtin und mein papa das testament gemeinsam aufgestellt haben und sie sagte(Lebensg.)das das auto drin steht was die stiefschwester bekommt,eine frage hab ich ,ist denn das testament eigenlich gültig wenn kein stempel vom notar drauf ist, denn beim notar liegt keins vor und bad freienwalde ist dafür zuständig ,können wir hier in frankfurt/Oder auch ein nachlassempfänger beauftragen oder müssen wir auch nach bad freienwalde.ich möchte mich nochmal bei nataly für deine zahlreichen antworten bedanken,du bist eine sehr grosse hilfe

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Ein Testament ist auch ohne Stempel eines Notars gültig. Was meinst du mit "Bad Freienwalde ist dafür zuständig"? Meinst du damit das Amtsgericht Bad Freienwalde? Hatte der Papa seinen Wohnsitz im Bezirk des AG Bad Freienwalde? Und was meinst du mit "Nachlassempfänger beauftragen"? Was ist ein "Nachlassempfänger"?

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#19
 Von 
laura137
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)

hallo, er lebte in neutrebbin und da hat das frankfurter amtsgericht das bad freienw.für testamente zuständig ist,nein ich meinte nachlassverwaltung das ich ein nachlassverwalter beauftragen kann.weil die stieftochter alles aneignen tut und nichts rausrückt,kann ich auch da in frankfurt gehen und brauch ich da eine sterbeurkunde?
schönen tag noch

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#20
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Da bin ich überfragt. Geh halt mal in Frankfurt zum Amtsgericht, die werden dir dann sicher sagen, was du tun musst.

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