Hallo,
nach dem Tod meiner Mutter, die kein Testament
hinterlassen hat und deren Vermögen lediglich aus einem Sparbuch besteht, hat die Sparkasse einen Erbschein verlangt, weil meine Schwester betreut ist, d. h. finanziell vom Staat unterstützt wird. Weder meine Schwester noch ich können also an das Konto heran. Da ich die Angelegenheiten in Bezug auf den Tod meiner Mutter zu regeln habe, musste also ich den Erbschein beantragen und habe jetzt die Rechnung bekommen. Muss ich jetzt die Kosten tragen, obwohl weder meine Schwester noch ich ein Problem bei der Aufteilung des Erbes gehabt hätten?
wer zahlt Erbschein?
31. März 2020
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Frage vom 31. März 2020 | 14:57
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
wer zahlt Erbschein?
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 31. März 2020 | 19:52
Von
Status: Schüler (411 Beiträge, 88x hilfreich)
Ja. Es besteht hierfür die Erbenhaftung. Sie und Ihre Schwester haften hierfür gesamtschuldnerisch.
#2
Antwort vom 31. März 2020 | 20:06
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Die Frage ist aber, muss ich allein zahlen, weil ich den Erbschein beantragt habe, oder meine Schwester auch die Hälfte?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 31. März 2020 | 20:21
Von
Status: Student (2498 Beiträge, 510x hilfreich)
Im Außenverhältnis musst Du die Kosten des Erbscheines alleine tragen. Im Innenverhältnis besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber der Schwester.
#4
Antwort vom 31. März 2020 | 21:36
Von
Status: Schlichter (7995 Beiträge, 4497x hilfreich)
ZitatIm Außenverhältnis musst Du die Kosten des Erbscheines alleine tragen. Im Innenverhältnis besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber der Schwester. :
Da die Schwester staatliche Unterstützung erhält, dürfte hier nichts zu holen sein.
#5
Antwort vom 31. März 2020 | 22:20
Von
Status: Student (2498 Beiträge, 510x hilfreich)
ZitatDa die Schwester staatliche Unterstützung erhält, dürfte hier nichts zu holen sein. :
Die Schwester hat Vermögen. Schließlich hat sie ja geerbt. Insoweit können die verauslagten Kosten der Fragestellerin bei der späteren Erbauseinandersetzung Berücksichtigung finden.
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