Hallo an alle,
ich habe eine Frage zu einem zinslosen Darlehen im Zuge einer Erbauseinandersetzung.
Mein Bruder hat vor 30 Jahren (zw. 1995 und 1998) ein zinsloses Darlehen in der Größenordnung 250.000 DM erhalten, um sich ein eigenes Haus zu bauen. In dem Darlehensvertrag steht: "Die Tilgung wird im Zuge der Erbauseinandersetzung geregelt". Er hat es meinen Eltern nicht zurückgezahlt und es war auch nicht so geplant. Vielmehr sollte es "aufgerechnet" werden, wenn der Erbfall eintritt. Weitere Punkte sind in dem Darlehensvertrag nicht geregelt.
Nun meine Frage: Ist das Darlehen jetzt (nach ca. 30 Jahren) inflationär zum Ausgleich zu bringen? Ich habe dazu schon gegoogelt. Nach §2050BGB würde ich sagen, ja, das ist so. Aber ob das jetzt auch für diesen Darlehensvertrag zutrifft, da bin ich mir wirklich nicht sicher.
Es wäre schön, wenn ich einen Rat erhalten könnte und sage schon vorab herzlichen Dank.
Gruß
S.
zinsloses Darlehen Ausgleich
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



ZitatNach §2050BGB würde ich sagen :
Der § 2050 BGB ist nach meiner Auffassung nicht relevant, da es sich nicht um eine Zuwendung, sondern um ein Darlehen handelt. Daher geht das Darlehen nur mit dem Nominalwert in die Erbauseinandersetzung ein.
Ist das wirklich so?
Zum einen lese ich im Internet:
Ausgleichspflichten können entstehen, wenn ein Abkömmling (§ 2050 BGB)
zu Lebzeiten eine „Ausstattung" erhalten hat. Ausstattungen sind bestimmte Zuwendungen von Eltern an Kinder gemäß § 1624 BGB, etwa im Hinblick auf eine Eheschließung (früher sprach man von "Aussteuer") oder eine Existenzgründung. Als Ausstattung kommt z.B. eine Geldzuwendung, die Schenkung einer Immobilie oder die Beteiligung am Familienunternehmen in Betracht.
Und dann lese ich noch:
Das Finanzgericht Köln hat mit seinem Urteil vom 30. September 2009 bestätigt, dass die Einräumung eines zinslosen Darlehens als unentgeltliche Zuwendung anzusehen ist und damit der Schenkungsteuerpflicht unterliegt.
und noch das:
Gemäß § 516 BGB ist eine Schenkung eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
Ich sehe es also so: da das Darlehen nicht an die Eltern zurückgezahlt wird und es zinslos ist, ist es wie eine Schenkung zu werten und unterliegt der Ausgleichspflicht.
Oder liege ich damit komplett falsch?
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ZitatDas Finanzgericht Köln hat mit seinem Urteil vom 30. September 2009 bestätigt, dass die Einräumung eines zinslosen Darlehens als unentgeltliche Zuwendung anzusehen ist und damit der Schenkungsteuerpflicht unterliegt. :
Finanzgerichte entscheiden nicht über Erbsachen. Außerdem ging es in dem Urteil um die Zinsen. Der Verzicht auf Zinsen kann auch hier als Schenkung gewertet werden. Allerdings ist das keine Ausstattung, so dass sie nicht ausgleichungspflichtig sind.
ZitatOder liege ich damit komplett falsch? :
Das kann man diskutieren, vielleicht war es auch so gemeint, jedoch ist das Ganze nicht als Schenkung ausgeführt worden. Was sich die Eltern etwas dabei gedacht haben, das als Darlehen und nicht als Ausstattung zu deklarieren wird sich wohl nur noch schwer feststellen lassen.
Der Unterschied würde sich ergeben, wenn der Nachlass nur z.B. 95.000€ betragen hätte. Wenn die 250.000DM (=125.000) als Ausstattung gewertet würden, dann hättest Du die 95.000€ bekommen, aber nichts vom Bruder.
Wenn die Wenn die 250.000DM (=125.000) jedoch ein Darlehen wären, dann hättest Du in so einem Fall Anspruch auf 110.000€ gehabt, d.h. der Bruder hätte nicht nur nichts vom Erbe bekommen, sondern er hätte auch noch 15.000€ an Dich zahlen müssen.
Vielen lieben Dank für die Antwort. Dann sieht es wohl so aus, daß ich mit dem finanziellen Nachteil leben muß.
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