Handelsvertreter OX hat in 09/2011 mit dem Unternehmer SZ einen Handelsvertretervertrag geschlossen. In 10/2014 vermittelt er ein Geschäft, wofür der Unternehmer jedoch die Provision nicht fristgerecht abgerechnet.
Frage:
Kommt hier die Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU zur Anwendung (richtlinienkonforme Auslegung des § 286 BGB
)? Die Richtlinie musste bis 16.03.2013 in nationales Recht umgesetzt werden. Kommt es auf das Datum des Abschluss des Handelsvertretervertrages (also 09/2011) an, dann hätte die Richtlinie keine Relevanz oder aber ist hier die einzelne konkrete Geschäftsvermittlung (Geschäftsbesorgung in 10/2014) ausschlaggebend, dann müsste die Richtlinie berücksichtigt werden.
OX geht von letzterer Variante aus, da ansonsten für vor 03/2013 geschlossene HV-Vertragsverhältnisse das neue Verzugsrecht nie greifen würde. Liegt OX richtig?
Anwendung einer EU-Richtlinie
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Die Richtlinie ist in diesem Punkt grundsätzlich nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28. 7. 2014 entstanden sind.
Abweichend davon ist sie auf vorher entstandene Dauerschuldverhältnisse anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30. 6. 2016 erbracht wird.
Im oben beschriebenen Fall nach spontaner Einschätzung also nicht.
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Vielen Dank für beide Antworten!
Ja, diese Unklarheit bzgl. der Gültigkeit bei Dauerschuldverhältnissen hat mich auch unsicher gemacht.
Der HV-Vertrag von OX ist zwar ein Dauerschuldverhältnis, das vor dem 28.07.2014 geschlossen wurde.
Allerdings ist durch den HV-Vertrag alleine ja noch kein Schuldverhältnis hinsichtlich eines Provisionsanspruchs entstanden. Dieses entstand erst durch die Geschäftsvermittlung in 10/2014. Es liegt hier also kein klassisches Dauerschuldverhältnis wie zB bei einem Mietvertrag vor, wo wiederkehrende Leistungen zu erbringen sind.
Daher könnte auch die erste Variante richtig sein, dass es auf den Zeitpunkt der einzelnen Geschäftsvermittlung ankommt.?
Verjährung ist übrigens nicht eingetreten, da OX rechtzeitig Klage erhoben hat und der Fall nun in der 2. Instanz liegt. Daher bleibt es spannend...
Gern
Für mich ist auch der Provisionsanspruch aus der Geschäftsvermittlung 10/2014 auf den ursprünglichen HV zurückzuführen. Schließlich stehen in diesem ja auch die genaueren Bedingungen und auch überhaupt die Ansprüche beschrieben, die man nun geltend macht.
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