Folgender Fall:
Eine deutsche Firma vertreibt eine Ware über einen Partner im benachbarten EU-Ausland. Hierbei wird eine Endbearbeitung der Ware beim deutschen Hersteller in Deutschland mitgekauft. Die Ware wird dazu nach Verwendung direkt an den deutschen Betrieb geschickt und dieser schickt sie bearbeitet zurück.
Nun möchte die deutsche Firma aber diese Endbearbeitung verweigern, weil angeblich die Ware nicht für Kunden außerhalb des betreffenden Landes vorgesehen ist. Nirgendwo ist eine Rede davon. Die Ware ist ohne Endbearbeitung jedoch nutzlos, weshalb der deutsche Hersteller seine Produkte nur inklusive der notwendigen Endbearbeitung verkauft.
Eure Meinung würde mich interessieren, ob rechtlich gegenüber dem deutschen Händler ein direkter Anspruch besteht oder ich nur gegen den ausländischen Verkäufer Ansprüche erheben kann. Den der müsste sich dann mit dem deutschen Hersteller rumstreiten, was ich gerne vermeiden würde.
Mist.... falsches Unterforum, bitte verschieben nach EU-Recht. Danke!
-- Editier von Reinhard62 am 09.08.2017 22:46
-- Editiert von Moderator am 10.08.2017 10:45
-- Thema wurde verschoben am 10.08.2017 10:45
EU Recht bei im Ausland gekauften Waren und Endbearbeitung beim deutschen Hersteller
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
ZitatDie Ware wird dazu nach Verwendung :
ZitatDie Ware ist ohne Endbearbeitung jedoch nutzlos, :
Finde den Widerspruch ...
Im übrigen kommt es darauf an, was dieGeetze und die Rechtsprechung im benachbarten EU-Ausland dazu besagen.
Tja... es ist aber kein Widerspruch!
Es gibt Produkte, die nach Gebrauch noch eine spezielle z.B. chemische Endbehandlung erfahren müssen, damit insgesamt ein nutzbares Endprodukt entsteht.
Ich möchte mich derzeit nicht konkreter ausdrücke, keine Sorge, es ist nichts "Unanständiges" oder "Verwerfliches".
Oder allgemeiner:
- A kauft bei B im Ausland ein Produkt von C in Deutschland.
- Produkt MUSS von A nach Gebrauch zwingend zu C geschickt werden und hat diese Leistung beim Kauf schon mitgezahlt.
- C verweigert die Leistung, weil A nicht den Wohnsitz im Land von B hat.
Frage: Inwieweit hat A Anspruch auf Leistungserfüllung gegenüber C.
Trotzdem Danke für den Hinweis am Ende.
Gruß!
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatInwieweit hat A Anspruch auf Leistungserfüllung gegenüber C. :
Normalerweise hat A nur einen Anspruch gegen B, denn der ist sein Vertragspartner.
Ausnahmsweise könnte sich gegen C ein Anspruch ergeben, wenn sich so etwas aus den vertraglichen Vereinbarungen herleiten liese. Dafür reicht es aber nicht aus, das C diese bearbeitung durchführen muss bzw. B gesagt hat "schick es an C".
Ja, so sehe ich das prinzipiell auch. Es ist so, dass der Hersteller (C) ausdrücklich auch auf seiner Webseite angibt, dass die Endbearbeitung bei Ihm immer im Preis inbegriffen ist und sie kann auch nur bei ihm erfolgen, weil er das "Rezept" hat.
Nun muss ich mal später konkreter nachbohren, fürs erste Danke für die Meinung.
ZitatDu hast ihm gegenüber kein Recht auf irgrendwas. :
Genau das ist ja die Frage.
Je nach Formulierung die C getroffen hat, könnte man eventuell was machen ...
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten