Hallo,
folgender Fall ist rein fiktiv: Person A ist deutsch und wohnt in Deutschland. Person A hat hat einen Online Spielaccount im EU Ausland (bei einer staatlichen Lotterie, kein Drittanbieter).
Wenn Person A über diesen Account spielt (von Deutschland aus), ist es ja illegals Glücksspiel (weil die ausländische Lotterie in DE ja keine Zulassung hat) und ein potentieller Gewinn würde beschlagnahmt warden.
Was wäre jetzt aber, wenn Person A den Account im Urlaub nutzt (oder technische Mittel um den Standort zu verschleieren). Annahme: Das Urlaubsland ist nicht das Land der Lotterie und im Urlaubsland ist das Onlineglücksspiel ebenfalls verboten.
Da man sich zum Zeitpunkt der Tippabgabe nicht in DE befunden hat, greift schon mal nicht deutsches Recht, oder?
Internetstraftat, welches Land ahndet was?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
ZitatWenn Person A über diesen Account spielt (von Deutschland aus), ist es ja illegals Glücksspiel (weil die ausländische Lotterie in DE ja keine Zulassung hat) und ein potentieller Gewinn würde beschlagnahmt warden. :
Woraus glaubst Du das ableiten zu können?
Berry
Zitat:
Woraus glaubst Du das ableiten zu können?
Berry
Hi Berry,
aus dem Urteil des EuGH, dass das Glücksspielmonopol legitim ist: https://www.jurion.de/urteile/eugh/2010-09-08/rs-c-316_07_-rs-c-358_07_-rs-359_07_-rs-c-360_07_-rs-c-409_07_-rs-c-410_07/
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Da man sich zum Zeitpunkt der Tippabgabe nicht in DE befunden hat, greift schon mal nicht deutsches Recht, oder? Klar greift da deutsches Recht - das gilt für Taten dt. Bürger weltweit: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__7.html
ZitatKlar greift da deutsches Recht - das gilt für Taten dt. Bürger weltweit: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__7.html :
Ok danke.
Dann ändern wir den theoretischen Fall so ab, dass die Tat am Tatort legal ist. Damit dürfte der Paragraph nicht mehr greifen
Ich erinnere mich noch an die Zeit, in der es in Thailand straffrei war, Kids sexuell zu mißbrauchen. Diese Regelung machten sich viele Deutsche/in Deutschland lebende Ausländer mit entsprechender Veranlagung zunutze, glaubten dort strafffrei ihrer Neigung nachgehen zu können. Wenn ein solches Vergehen in Deutschland publik wurde, dann wurde es auch hier verfolgt, obwohl in Thailand straffrei.
wirdwerden
Auf Basis welcher Rechtsgrundlage? §7 greift ja in deinem Beispiel und meinem fiktiven Fall schon mal nicht mehr.
Auf Basis welcher Rechtsgrundlage? § 5 Nr. 8 StGB
. Allerdings zweifle ich daran, dass das jemals in Thailand legal war - allerdings wurde es möglicherweise nicht verfolgt. In Thailand ist nämlich sogar Prostitution strafbar, und wie man hört, kommt sie trotzdem häufig vor... https://de.wikipedia.org/wiki/Prostitution_in_Thailand
Ok, dachte mir fast, dass es da einen § mit besonderen Fallen gibt.
Um auf mein Beispiel zurück zu kommen: (Online) Glücksspiel befindet sich ja nicht in der Liste des §.
Richtig. Insofern dürfte es, wenn es am Tatort legal ist, in D nicht strafbar sein.
ZitatRichtig. Insofern dürfte es, wenn es am Tatort legal ist, in D nicht strafbar sein. :
Und nur mal so aus Interesse: Wenn es am Tatort illegal wäre (und damit §7 greift), wird man dann doppelt bestraft (vom Tatortland und vom DE), oder wird der §7 nur genutzt, wenn das Tatortland die Straftat nicht verfolgt?
Wenn es am Tatort illegal wäre (und damit §7 greift), wird man dann doppelt bestraft (vom Tatortland und vom DE) Wenn wir immer noch bei dem Beispiel "Ausland, aber EU" sind, dann kann man nicht doppelt verurteilt werden - es tritt durch das Urteil des Gerichtes in Helsinki oder Sofia der "Strafklageverbrauch" ein, d. h., man kann in D nicht erneut verurteilt werden. Siehe hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Ne_bis_in_idem#Regelungen_im_europ%C3%A4ischen_Strafrecht
Dankeschön
Also zusammenfassend:
Sobald online Lotto von Deutschland aus im Ausland gespielt wird ist es illegal (egal ob staatlich oder nicht, es sei denn der Anbieter hat in DE eine Lizenz).
Spielt ein Deutscher vom Ausland aus online Lotto (im Ausland), dann ist es nur strafbar, wenn es in denjenigem Land verboten ist. Es kann dann aber auch in Deutschland verfolgt warden, wenn es im Tatortland illegal ist.
Was ich mich gerade noch frage: Wer muss was beweisen? Muss der Deutsche beweisen, dass er zum Zeitpunkt der Tippabgabe im Ausland war, oder muss die Staatsanwaltschaft beweisen, dass man in DE war?
Normalerweise gilt ja: Wer fordert muss beweisen, aber gilt das hier auch?
Muss der Deutsche beweisen, dass er zum Zeitpunkt der Tippabgabe im Ausland war Nein. Es macht bloß keinerlei Sinn, entlastende Beweise zurückzuhalten.
Also wie jetzt? Ich habe mir das nun mehrmals durchgelesen aber ich verstehe das nicht so ganz..
Also ich bin regelmäßig in Lanzarote. Zu Weihnachten gibts immer die El Gordo. Wenn ich also als Deutscher in Spanien bin dann kann ich mir ein Los kaufen und mitspielen, Online, also von Deutschland aus darf ich das nicht oder habe ich da jetzt was falsch verstanden?
Das Glückspiel ist ja ähnlich wie das Traden, man kann gewinnen, man kann verlieren. Demnach wäre dann jegliches Glückspiel was man nicht quasi "persönlich" tätig verboten? Egal ob EU oder nicht?
Offtopic:
Die eingeworfenen Paragraphen sind interessant. Diese gelten jedoch nur wenn man zur Tatzeit auch in Deutschland gemeldet war, oder? Oder gelten diese ab Geburt weil man "Deutscher" ist?
Die Frage stellt sich mir, wenn ich jetzt z.b. 20 Jahre in XYZ als Henker mein täglich Brot verdient habe nachdem ich vor 30 Jahren ausgewandert bin, jetzt aber wieder nach Deutschland zurück komme, dafür verurteilt werden können.
Ich heiße derartiges keineswegs gut und bin ein Gegner dessen. Aber rein von der Rechtsgrundlage her mal salopp als "unfair" ausgedrückt. (Die "straftat" muss dafür natürlich in dem jeweiligen Land "legal" sein)
Diese gelten jedoch nur wenn man zur Tatzeit auch in Deutschland gemeldet war, oder? Oder gelten diese ab Geburt weil man "Deutscher" ist? Wie wäre es mal mit LESEN der §? https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__7.html
Zitat:
folgender Fall ist rein fiktiv: Person A ist deutsch und wohnt in Deutschland. Person A hat hat einen Online Spielaccount im EU Ausland (bei einer staatlichen Lotterie, kein Drittanbieter).
Wenn Person A über diesen Account spielt (von Deutschland aus), ist es ja illegals Glücksspiel (weil die ausländische Lotterie in DE ja keine Zulassung hat) und ein potentieller Gewinn würde beschlagnahmt warden.
Was wäre jetzt aber, wenn Person A den Account im Urlaub nutzt (oder technische Mittel um den Standort zu verschleieren). Annahme: Das Urlaubsland ist nicht das Land der Lotterie und im Urlaubsland ist das Onlineglücksspiel ebenfalls verboten.
Die Teilnahme an "verbotenem Glücksspiel" im Ausland ist für Deutsche nur strafbar, wenn die Tat auch am Ort der Tat strafbar ist. (§7 StGB )
Wieweit die deutsche Rechtslage in diesem Punkt mit EU-Recht kollidiert, ist eine noch nicht abschließend geklärte Frage.
Der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Marc Liesching schrieb dazu im August 2018:
"Ungeachtet der Irrungen und Wirrungen des deutschen Glückspielrechts mit heterogenen Regulierungsintentionen der Bundesländer und kaum zu überblickender Judikatur zur Unions- und Verfassungsrechtskonformität zeigen die letzten 20 Jahre jedenfalls mit Gewissheit: Sowohl in der Anwendungspraxis als auch hinsichtlich der Auslegungsanforderungen könnten Glücksspielverwaltungsrecht einerseits und Glücksspielstrafrecht andererseits kaum divergenter sein.
1. Dies findet seine Ursache nicht einmal zuerst in gescheiterten Konzessionsverfahren – insbesondere im Sportwettenbereich oder in landesrechtlichen Sonderwegen wie dem schleswig-holsteinischen Glücksspielrecht, sondern zunächst in der Rechtsprechung des EuGH. Hiernach ist eine strafrechtliche Sanktionierung zum Schutze eines Betriebsmonopols für Glücksspiele durch nationale Strafvorschriften unzulässig, wenn dieses Betriebsmonopol – etwa mangels Kohärenz und Systematik – seinerseits nicht mit Europarecht vereinbar ist.
Solange deutsche Verwaltungsgerichte in aktuellen Entscheidungen das deutsche Lotteriemonopol wegen Verstoßes gegen Unionsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten für unanwendbar halten (vgl. VG München, Urt. v. 25.7.2017 - M 16 K 12.1915 unter Verweis auf HessVGH, Beschl. v. 29.5.2017 – 8 B 2744/16 ), kommt schon deshalb eine Strafbarkeit EU-ausländischer Glücksspielanbieter in Bezug auf Lottoangebote nicht in Betracht.
2. Von den nach dem Staatsanwalt rufenden Staatsmonopolisten und ihren Interessenvertretern kaum in den Blick genommen worden sind zudem die tatbestandlichen Anforderungen an eine Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB , welche namentlich eine „Veranstaltung" eines Glücksspiels „ohne behördliche Erlaubnis" voraussetzen. Ist schon angesichts der BGH-Rechtsprechung zum Erfolgsort nach § 9 StGB bei abstrakten Gefährdungsdelikten fraglich, ob im EU-Ausland handelnde Online-Glücksspielanbieter überhaupt in Deutschland „veranstalten" und deutschem Strafrecht unterfallen, so ist mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG zur Kenntnis zu nehmen, dass der Tatbestand nicht das Fehlen einer „inländischen" behördlichen Erlaubnis, sondern generell eine Absenz einer behördlichen Lizenz voraussetzt. Mag in diesem Zusammenhang auch als geklärt angesehen werden, dass nach dem Glücksspielverwaltungsrecht (insbesondere § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV) eine inländische Erlaubnis erforderlich ist, so kommt man im Glücksspielstrafrecht an den erhöhten Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes nicht vorbei."
Will sagen: es ist vor dem Hintergrund des Europa-Rechts mehr als umstritten, ob §285 StGB in einem Fall wie dem beschriebenen überhaupt anwendbar ist.
Die Neigung sowohl der deutschen staatlichen Lotterieanbieter als auch der deutschen Justiz, diese Frage eindeutig durch einen Gang vor den EuGH zu klären, ist übrigens eher gering ausgeprägt.
Man hat schlicht Angst davor, daß der EuGH das ganze deutsche "Glücksspielrecht" in die Tonne tritt...
Zitat:Zitat:
Woraus glaubst Du das ableiten zu können?
Berry
Hi Berry,
aus dem Urteil des EuGH, dass das Glücksspielmonopol legitim ist: https://www.jurion.de/urteile/eugh/2010-09-08/rs-c-316_07_-rs-c-358_07_-rs-359_07_-rs-c-360_07_-rs-c-409_07_-rs-c-410_07/
Dieses Urteil sagt aber nichts dazu, ob EU-Bürger an einer Lotterie teilnehmen dürfen, die in einem anderen EU-Land zugelassen ist.
ZitatIch erinnere mich noch an die Zeit, in der es in Thailand straffrei war, Kids sexuell zu mißbrauchen. Diese Regelung machten sich viele Deutsche/in Deutschland lebende Ausländer mit entsprechender Veranlagung zunutze, glaubten dort strafffrei ihrer Neigung nachgehen zu können. Wenn ein solches Vergehen in Deutschland publik wurde, dann wurde es auch hier verfolgt, obwohl in Thailand straffrei. :
Das würfelt jetzt allerdings §7 und §6 StGB munter durcheinander.
Es gibt Straftatbestände, die von der deutschen Justiz verfolgt werden, egal welche Staatsangehörigkeit der Täter hat und egal wo die Tat begangen wurde. Dazu gehört z.B. Kindesmißbrauch.
Es gibt Straftatbestände, die von der deutschen Justiz gegen deutsche Staatsangehörige bei Begehung der Tat im Ausland nur dann verfolgt werden, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist.
Einfaches Beispiel: der Besitz eines Maschinengewehrs ist in Deutschland für den Normalbürger gem. Waffengesetz und Kriegswaffenkontrollgesetz verboten.
In den USA kann der Besitz eines Maschinengewehrs unter bestimmten Umständen legal sein (es gibt ca. 390.000 Maschinengewehre im legalen Privatbesitz in den USA).
Wenn ein Deutscher nun in den USA rechtmäßig ein Maschinengewehr besitzt, wird er von der deutschen Justiz dafür nicht belangt, weil die Tat am Tatort nicht mit Strafe bedroht ist. Sollte ein Deutscher dagegen in einem Land ein Maschinengewehr besitzen, wo dies illegal ist, kann er von der deutschen Justiz deshalb verfolgt werden...
Insofern ist die Frage, ob die Teilnahme an der Lotterie in jenem Land, in dem der Deutsche auf seiner Urlaubsreise daran teilnimmt, sehr wohl von entscheidender Bedeutung.
ZitatWas ich mich gerade noch frage: Wer muss was beweisen? Muss der Deutsche beweisen, dass er zum Zeitpunkt der Tippabgabe im Ausland war, oder muss die Staatsanwaltschaft beweisen, dass man in DE war? :
Dem Angeklagten muss die Tat nachgewiesen werden.
Zitat:
Normalerweise gilt ja: Wer fordert muss beweisen, aber gilt das hier auch?
Selbstverständlich.
Das Gericht ist allerdings weitestgehend frei in seiner Beweiswürdigung. Es kann z.B. die Unterstellung der Staatsanwaltschaft für plausibel halten, der Angeklagte habe die Online-Teilnahme an der ausländischen Lotterie von einem deutschen Computer aus gemacht, da diese Teilnahme am 10.5.2018 um 20 Uhr erfolgte und der Angeklagte am jenem Tag von 8 bis 17 Uhr an seinem Arbeitsplatz war, ebenso am 11.5.2018 von 8 bis 17 Uhr, und daher seine Einlassung, er habe sich am 10.5.2018 um 20 Uhr in einem Hotel auf den Bahamas befunden, als reine und völlig unglaubwürdige Schutzbehauptung zu werten sei...
Davon abgesehen wird dieses Delikt de facto praktisch nicht verfolgt. Und der glückliche Gewinner ist auch nicht verpflichtet, sich den Gewinn nach Deutschland auszahlen zu lassen. Er kann ihn sich auf ein Konto im Ausland auszahlen lassen, was um so einfacher ist, als Lotterie- und Glücksspielgewinne nach deutschen Recht steuerfrei sind (Ausnahme: man betreibt das Glücksspiel gewerbsmäßig, wie Profi-Pokerspieler z.B.).
Lediglich die Kapitalerträge aus dem Gewinn sind dann steuerpflichtig. Und das Finanzamt ist sowieso nur daran interessiert, die fälligen Steuern zu kassieren (die besteuern auch die Gewinne aus illegalem Drogenhandel...).
Sinnvollerweise kombiniert man solches Glücksspiel im Ausland mit einem Bankkonto im Ausland (bei einer seriösen Bank!), und verschweigt dieses Konto nicht gegenüber dem Finanzamt.
Vielen Dank, das waren sehr interessante Ausführungen
Zitat:Zitat:
Das Gericht ist allerdings weitestgehend frei in seiner Beweiswürdigung. Es kann z.B. die Unterstellung der Staatsanwaltschaft für plausibel halten, der Angeklagte habe die Online-Teilnahme an der ausländischen Lotterie von einem deutschen Computer aus gemacht, da diese Teilnahme am 10.5.2018 um 20 Uhr erfolgte und der Angeklagte am jenem Tag von 8 bis 17 Uhr an seinem Arbeitsplatz war....
Nur mal so rein aus Interesse würde ich den Fall gerne weiter spinnen: A gewinnt und die Staatsanwaltschaft bekommt es mit (Anzeige wird erstattet). Jetzt müssen sie ja erst mal rausfinden, wann der Tipp abgegeben wurde (kann ja theoretisch auch ein Monatsticket sein [wenn es sowas gibt]).
Sie müssten also eine Staatsanwaltschaft im Zielland kontaktieren und auffordern die Daten zu ermitteln. Dazu bräuchte die Staatsanwaltschaft im Zielland ja einen Durchsuchungsbeschluss (unter der Annahme, dass die Daten nicht freiwillig herausgegeben werden).
Aber da es im Zielland keinen Strafbestand darstellt, wäre es ja unmöglich den Zeitpunkt der Tippabgabe zu ermitteln, oder?
Und jetzt?
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