Hallo zusammen,
ich brauche eine Sorgerechtserklärung, die laut § 10 KonsG. von einem/ bei einem Konsularbeamten erfolgen muss. (Beurkundung)
Jetzt habe ich aber mit der deutschen Botschaft in dem jeweiligen Land telefoniert und die sagen: der Konsularvertrag zwischen Deutschland und dem jeweiligen Land (Asien) verbietet es, die Sorgerechtserklärung zu beurkunden.
Frage.: wenn der § 10 KonsG besagt, die Sorgerechtserklärung muss bei/von einem deutschen Konsularbeamten erfolgen, der Konsularvertrag es aber verbietet. Muss es nicht eine Ausweichlösung geben?
Danke und VG
Konsularvertrag und Paragraf hebt sich „gegenseitig auf"?
12. Mai 2023
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Frage vom 12. Mai 2023 | 09:28
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 0x hilfreich)
Konsularvertrag und Paragraf hebt sich „gegenseitig auf"?
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#1
Antwort vom 12. Mai 2023 | 22:02
Von
Status: Unbeschreiblich (111109 Beiträge, 38552x hilfreich)
ZitatMuss es nicht eine Ausweichlösung geben? :
Nein.
Im übrigen gibt es ja eine Ausweichlösung ... man verzichtet auf den Konsularbeamten und macht die Erklärung vor den entsprechenden Gremien in DE ...
#2
Antwort vom 13. Mai 2023 | 11:02
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 0x hilfreich)
Hmmm schade.
Danke für die Antwort
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#3
Antwort vom 14. Mai 2023 | 07:45
Von
Status: Unbeschreiblich (36616 Beiträge, 13620x hilfreich)
Das genannte Gesetz regelt quasi im Innenverhältnis, also im Rahmen der Beziehung zum deutschen Staat sowie deren Bürgern die Aufgaben, die es ausführen kann, also die Zuständigkeiten. Mit der Beziehung zum Gastland hat das aber nichts zu tun. Da kann es durchaus abweichende Regelungen geben, denn da haben wir es mit dem Außenverhältnis zu tun, das ist etwas ganz anderes.
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