Persönlichkeitsrecht im EU Ausland bewahren

3. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12306.09.2019 03:10:39
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Persönlichkeitsrecht im EU Ausland bewahren

Hallo,

folgender Sachverhalt:
Person A lebt mit Kind, gemeinsames Sorgerecht mit Person B, im EU Ausland.
Person A und B sind geschieden.
Person A hat seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern. In der Kindheit von Person A Kam es zu schweren Misshandlungen, wofür die Eltern von Person A auch mit Freiheitsstrafen belegt worden. Als Person A erwachsen war wendete sich die jüngste Schwester mit der bitte um Hilfe an Person A, da die Jüngste nun auch misshandelt worden sein soll. Person A schaltete das Jugendamt und Gericht ein. Allerdings zog im Laufe des Verfahrens die jüngste Schwester alle Aussagen zurück und behauptete Person A hätte sie zu solchen Aussagen gezwungen, ebenso standen die anderen Geschwister von Person A hinter den Eltern und stellten schlimme Behauptungen über Person A vor Gericht auf. Worauf hin Person A sich völlig zurück zog und auch den Kontakt zu sämtlichen Geschwistern abbrach.
Person A Und B waren auch eigentlich einig, dass die Familie von Person A kindswohlgefährdend Ist und einigten sich beiderseits darauf, dass das gemeinsame Kind von A Und B ebenfalls keinen Kontakt zur Familie haben sollte.

Nun wandte sich das Kind nach dem Sommerurlaub in Deutschland an Person A Und erzählte, sichtlich aufgewühlt, dass ihm eben doch die Schwester von Person A mit samter Familie "vorgestellt" wurde. Das Kind wurde förmlich ausgequetscht und erfuhr dabei, dass Person B all die Jahre schon Kontakt zur Familie von Person A pflegt und diese Familie ebenfalls mit sämtlichen Details und Halbwahrheiten über Person A verpflegt, ebenfalls werden Fotos vom Kind und Person A ausgetauscht.

Die Fragen:

Kann Person A untersagen dass Person B Dinge über Person A an deren Familie weiter trägt. Dazu muss gesagt sein, dass Person A schon so eine Vermutung hatte und Person B nur spärlich mit den nötigsten Dingen informiert hat. D.h. der größte Teil der geredet wird, entspricht schlichtweg nicht der Wahrheit.
Hat Person A also ein Recht auf Persönlichkeit bzw Privatsphäre?

Kann Person A untersagen, dass Person B das gemeinsame Kind noch einmal mit Mitgliedern ihrer Familie zusammen bringt?
Das Kind war nach dem Zusammentreffen sichtlich irritiert und verwirrt. Es selbst ist in einem Alter, dass es nicht mit dieser Familie zusammen treffen möchte.

Kann Person A zusätzlich ihre Familie auffordern einen gewissen Abstand zu den Kindern von Person A zu halten?

Wenn dies möglich ist. Welche Möglichkeiten bleiben dann für Person A:

Person A lebt mit dem gemeinsamen Kind im EU Ausland. Person B und die Familie von Person A leben in Deutschland, auch der Sachverhalt ereignete sich in Deutschland.
Muss Person A sich an einen deutschen Anwalt in Deutschland wenden oder leitet Person A die Klage über das Land ein in dem sie lebt mit entsprechenden Anwalt aus diesem Land.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von mrs.happy):
Kann Person A untersagen
Ja.
Zitat (von mrs.happy):
Hat Person A also ein Recht auf Persönlichkeit bzw Privatsphäre?
Ja.
Zitat (von mrs.happy):
Kann Person A untersagen,
Ja.
Zitat (von mrs.happy):
Kann Person A zusätzlich ihre Familie auffordern
Ja.
Zitat (von mrs.happy):
Person A lebt mit dem gemeinsamen Kind im EU Ausland.
Super. Es gibt dann wenig Berührungspunkte. Man kann überlegen, ob man die Unterlassungs-und Untersagungs-Ideen unterlässt.

Man braucht zunächst keinen Anwalt.
Zitat (von mrs.happy):
gemeinsames Sorgerecht
Darüber sollte man mal nachdenken. Evtl. ist eine Änderung nötig.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
guest-12306.09.2019 03:10:39
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von mrs.happy):
Kann Person A untersagen
Ja.
Zitat (von mrs.happy):
Hat Person A also ein Recht auf Persönlichkeit bzw Privatsphäre?
Ja.
Zitat (von mrs.happy):
Kann Person A untersagen,
Ja.
Zitat (von mrs.happy):
Kann Person A zusätzlich ihre Familie auffordern
Ja.
Zitat (von mrs.happy):
Person A lebt mit dem gemeinsamen Kind im EU Ausland.
Super. Es gibt dann wenig Berührungspunkte. Man kann überlegen, ob man die Unterlassungs-und Untersagungs-Ideen unterlässt.

Man braucht zunächst keinen Anwalt.
Zitat (von mrs.happy):
gemeinsames Sorgerecht
Darüber sollte man mal nachdenken. Evtl. ist eine Änderung nötig.


Die Berührungspunkte gibt es aber durch Person B durchaus. Das gemeinsame Kind von Person A Und B fliegt zwei Mal jährlich nach Deutschland und verbringt dort insgesamt fast 3 Monate eines Jahres. Zwei davon an einem Stück. Da Person B der Vater des Kindes ist lässt sich dieser Berührungspunkt auch nicht verändern. Person B wird unweigerlich Informationen über das Leben von Person A über das gemeinsame Kind erhalten.

Und auch am gemeinsamen Sorgerecht lässt sich nichts rütteln. Das ist heutzutage doch jedem klar.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39815x hilfreich)

Zitat (von mrs.happy):
Da Person B der Vater des Kindes ist lässt sich dieser Berührungspunkt auch nicht verändern.

Doch, der lässt sich durchaus ändern.



Zitat (von mrs.happy):
Und auch am gemeinsamen Sorgerecht lässt sich nichts rütteln. Das ist heutzutage doch jedem klar.

So ein Unfug, wie kommt man darauf? Selbstverständlich lässt sich daran rütteln, notfalls mit Hilfe eines Anwaltes und eines Gerichtes.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Kann Person A untersagen dass Person B Dinge über Person A an deren Familie weiter trägt.


Bei unwahren Tatsachenbehauptungen: ja.
Bei wahren Tatsachenbehauptungen: nein.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es gibt dann wenig Berührungspunkte.
Na gut, dann gibt es eben mehr Berührungspunkte. Wo ist das Problem? Untersag dem B oder der A-Familie doch das, was du untersagen willst. bzw. was zu unterlassen ist.
Du kannst natürlich auch einen deutschen wie auch ausländischen Anwalt damit beauftragen. Sowas können und dürfen sicher beide schreiben. Hat noch nichts mit gerichtlichen Verfahren zu tun.

Zitat (von mrs.happy):
Person B wird unweigerlich Informationen über das Leben von Person A über das gemeinsame Kind erhalten.
Ein gemeinsames Kind, gemeinsames Sorgerecht, ausgeführtes Umgangsrecht----
Zitat (von mrs.happy):
Es selbst ist in einem Alter, dass es nicht mit dieser Familie zusammen treffen möchte.
Da kann man ansetzen. Das Kind kann nicht gezwungen werden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat:
Kann Person A untersagen dass Person B Dinge über Person A an deren Familie weiter trägt?

Nein. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Ausnahme: B unterliegt einer gesetzlichen Schweigepflicht und hätte die Informationen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erlangt.

Es mag überraschen, aber man darf "Privates", das man von einem anderen erfahren hat, an Dritte weitertratschen. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die das verbietet.
Zitat:
Kann Person A untersagen, dass Person B das gemeinsame Kind noch einmal mit Mitgliedern ihrer Familie zusammen bringt?

Das hängt davon ab, wer das Sorgerecht für das Kind hat, und ob das Kind und die Familienmitglieder einen Rechtsanspruch auf Umgang haben. Den haben z.B. Großeltern und Enkelkinder, und grundsätzlich auch Onkel/Tanten und Nichten/Neffen.

Den Eltern von A kann man also grundsätzlich nicht untersagen, Kontakt zum Kind von A zu haben. Da würde man dann schon einen Gerichtsbeschluss brauchen, für den wiederum eine massive Kindeswohlgefährdung Voraussetzung wäre, und selbst dann wäre immer noch die Option eines betreuten und überwachten Umgangs zu prüfen. Da lässt man sich am besten erstmal vom Jugendamt beraten, und/oder von einem Rechtsanwalt.
Zitat:
Das Kind war nach dem Zusammentreffen sichtlich irritiert und verwirrt. Es selbst ist in einem Alter, dass es nicht mit dieser Familie zusammen treffen möchte.

Solange das Kind nicht über 18 ist, würde das ggf. zwar berücksichtigt, reicht allein aber nicht aus, den Umgang zu verweigern.
Zitat:
Kann Person A zusätzlich ihre Familie auffordern einen gewissen Abstand zu den Kindern von Person A zu halten?

Fordern kann sie was sie will, aber einen rechtlichen Anspruch gibt es nicht, ohne daß ein Gericht einen entsprechenden Beschluss fällt.
Zitat:
Person A lebt mit dem gemeinsamen Kind im EU Ausland. Person B und die Familie von Person A leben in Deutschland, auch der Sachverhalt ereignete sich in Deutschland.

Ganz praktisch betrachtet lässt sich ein Kontakt sicher eher vermeiden, wenn man im Ausland lebt...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat:
Zitat:
Zitat:
Kann Person A untersagen dass Person B Dinge über Person A an deren Familie weiter trägt.


Bei unwahren Tatsachenbehauptungen: ja.
Bei wahren Tatsachenbehauptungen: nein.

Das ist natürlich völlig richtig, nur ist im EP von unwahren Tatsachenbehauptungen weit und breit nicht die Rede.
Da ging es nur darum, daß Familieninternes in der Familie bzw. in Teilen der Familie weitergetratscht wird. Das zu unterbinden gibt es keine Rechtsgrundlage.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Das zu unterbinden gibt es keine Rechtsgrundlage.
Von unterbinden war ja auch keine Rede.
Von Untersagen und Unterlassen war hier die Rede.

Soll die TE doch tun...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12306.09.2019 03:10:39
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von eh1960):
Das zu unterbinden gibt es keine Rechtsgrundlage.
Von unterbinden war ja auch keine Rede.
Von Untersagen und Unterlassen war hier die Rede.

Soll die TE doch tun...


Mich würde echt Mal interessieren was genau an meinem Post so unglücklich formuliert war, dass ich so angepampt werde?
Ich wollte wirklich eine ernsthafte Antwort. (Habe ich ja von jemand anderen bekommen)
Hier geht es nicht darum, dass hier jemand weiter trägt welche Unterwäsche ich trage an meinen Vater auf den ich sauer bin weil er mir nicht mein gewünschtes Auto gekauft hat.

Hier geht es um massive Dinge die ich und später leider auch meine Kinder erlebt haben. Mein Vater wurde dafür vor Gericht verurteilt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von guest-12306.09.2019 03:10:39):
dass ich so angepampt werde?
Ich kann hier kein Anpampen finden. :???: :augenroll:
Zitat (von guest-12306.09.2019 03:10:39):
Hier geht es um massive Dinge die ich und später leider auch meine Kinder erlebt haben. Mein Vater wurde dafür vor Gericht verurteilt.
Das stellt doch niemand in Abrede. Und ja, das habe ich oben schon gelesen.
Ich habe dir geantwortet, was du dagegen machen kannst. Und auch tun solltest.
Dass du aber trotz deiner Aktivitäten evtl. nicht unterbinden kannst, dass deinem Kind weiterhin solche Dinge erzählt werden--- ist nun leider einfach so. Ob es jemand als Tratsch bezeichnet, ist doch zunächst irrelevant.
Ansonsten eben--- gemeinsames Sorgerecht ändern.

Und mit Europarecht oder Internationalem Recht hat deine Angelegenheit wahrlich nichts zu tun.
Das ist, wenn schon, Familienrecht.

Viel Glück!

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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