Hy,
bedeutet die finnische Autosteuer einen Verstoß gegen freien Warenverkehr nach Art. 24, wenn ich ein Auto nach Finnland bringen und dort auch verkaufen möchte?
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">>eingeräumte Rechte sind auferlegte Pflichten<<"
-- Editiert euroset am 08.09.2011 21:41
nach Finnland Auto importieren, verstoß geg Art.24
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Wieso sollte sie das?
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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stellt die autosteuer denn kein hindernis, bzw. eine maßnahme gleicher wirkung für mich dar?
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">>eingeräumte Rechte sind auferlegte Pflichten<<"
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Nein, da sie dich ja nicht grundsätzlich an der Einfuhr hindert.
Das du dir es eventell nicht leisten kannst oder nicht bereit bist dafür zu zahlen, ist dein Problem.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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Servus,
ja sicher ist es mein Problem. Warum sollten auch jemand anderes für mein Problem gerade stehen. Doch die Einfuhr könnte sich dadurch erschweren, somit mithin eine Maßnahme, welche die selbe Wirkung haben kann.
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">>eingeräumte Rechte sind auferlegte Pflichten<<"
quote:<hr size=1 noshade>Nein, da sie dich ja nicht grundsätzlich an der Einfuhr hindert. <hr size=1 noshade>
Auch eine Steuer kann gegen die Warenverkehrsfreiheit verstoßen. Für einen Verstoß reicht aus, dass die Wareneinfuhr erschwert wird. Es ist nicht notwendig, dass sie vollständig verhindert wird.
Im Ergebnis wird wahrscheinlich trotzdem kein Verstoß vorliegen:
quote:<hr size=1 noshade>Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist es einem Mitgliedstaat nicht verboten, bei der ersten Zulassung eines Kraftfahrzeugs in diesem Mitgliedstaat eine Kfz-Steuer zu erheben, sofern diese Steuer mit Artikel 90 EG-Vertrag vereinbar ist. Ein Mitgliedstaat darf also auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben erheben, die höher sind als die Abgaben für gleichartige inländische Waren.
Außerdem hat der EuGH entschieden, dass die Steuer für die Zulassung eines neuen Fahrzeugs Bestandteil seines Marktwerts ist und der Mitgliedstaat bei der Berechnung der Zulassungssteuer den tatsächlichen Wertverlust zugrunde legen muss (vgl. EuGH-Rechtssachen Nunes Tadeu, C-345/93 ; Kommission gegen Dänemark, C-47/88 ; und Kommission gegen die Hellenische Republik, C-375/95 ).
Zur Veranschaulichung: Die Zulassungssteuer auf ein x Jahre altes, in einen anderen Mitgliedstaat eingeführtes Fahrzeug darf die Höhe der Abgabe auf den Restwert eines ähnlichen Gebrauchtwagens, der vor x Jahren in diesem Mitgliedstat zugelassen wurde, nicht übersteigen. <hr size=1 noshade>
http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/09/169&format=HTML&aged=0&language=de&guiLanguage=de
Hy,
danke zunächst, endlich mal jemand, der sich genauer damit befasst hat ;-) auch danke für die Link, bin selber auf Sie gestoßen und habe folgendes gelesen...
Ebenfalls nach der Rechtsprechung ist allein die bloße Möglichkeit, dass ein Hindernis an der Einfuhr besteht als eine Maßnahme gleicher Wirkung anzusehen.
"Ein Mitgliedstaat darf also auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine
inländischen Abgaben erheben, die höher sind als die Abgaben für gleichartige inländische Waren." Genau das macht aber Finnland, sie erhebt höhere Steuern, sogar von Privatverkäufen und das ist wohl mit Sicherheit ein ein Verstoß. Zwar nicht für die Innländer wg der Innländerdiskriminierung, wohl aber für andere EU Bürger.
beste Grüße
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">>eingeräumte Rechte sind auferlegte Pflichten<<"
Gegen die Zulassungssteuer in Finnland auf Gebrauchtwagen gab es ein Vertragsverletzungsverfahren (2001/2091). Finnland hat seine Gesetzgebung geändert, so dass dieses Verfahren am 28.01.2010 eingestellt wurde. Die aktuellen finnischen Gesetze sind daher nach Auffassung der europäischen Kommision mit dem EU-Recht vereinbar.
Grundsätzlich ist es einem Mitgliedsstaat erlaubt auf importierte Gebrauchtfahrzeuge eine Zulassungssteuer in der Höhe zu erheben, die der Reststeuer enspricht, die im Wert eines vergleichbaren inländischen Fahrzeuges enthalten ist. Dass auf den Kauf eines inländischen Gebrauchtwagens nicht erneut Steuern fällig werden, ist daher kein Verstoß, weil in dessen Wert die ursprüngliche Steuer noch anteilig enthalten ist.
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-- Editiert hh am 16.09.2011 18:03
-- Editiert hh am 16.09.2011 18:08
verstehe den teil
"Dass auf den Kauf eines inländischen Gebrauchtwagens nicht erneut Steuern fällig werden, ist daher kein Verstoß, weil in dessen Wert die ursprüngliche Steuer noch anteilig enthalten ist."
nicht.
Kannst du das anhand eines Beispieles erklären? Z.b. ein durchschnittlicher Audi, VW etc. aus D, Wert in D ca 10.000 €, nach Finnland importieren.
Wie würde sich das nun rechnen?
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">>eingeräumte Rechte sind auferlegte Pflichten<<"
Nehmen wir an, dass ein Gebrauchtfahrzeug sowhl in Finnland als auch in Deutschland nach 5 Jahren noch etwa die Hälfte seines Neupreises kostet.
Nehmen wir an, dass ein neufahrzeug in Deutschland 20.000€ kostet und nach 5 Jahren für 10.000€ auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird.
Finnland hat nach meiner kenntnis eine Zulassungssteuer von 100%. Da gleiche Fahrzeug würde also in Finnland für den Käufer neu 40.000€ kosten und wird nach 5 Jahren auf dem finnischen Gebrauchtwagenmarkt für 20.000€ gehandelt, ohne dass dann erneut Zulassungssteuer fällig wäre.
Wenn jedoch das deutsche Gebrauchtfahrzeug nach Finnland importiert werden soll, dann darf Finnaland darauf eine Zulassungssteuer in Höhe von 10.000€ erheben, da diese im finnischen Gebrauchtwagenpreis noch enthalten sind.
Es liegt dann also eine Gleichbehandlung vor. Der Umstand, dass nur auf das gebrauchte Importfahrzeug die Zulassungssteuer erhoben wird, nicht jedoch auf das finnische Gebrauchtfahrzeug, ist keine Benachteiligung im Sinne des EU-Rechtes.
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Das war aufschlussreich.
Im Umkehrschluss aber, wenn ein finn. Auto (nach Deutschland) exportiert werden würde, wie müsste dann Anhand deinese Beispiels mit der finn. Steuer umgegangen werden?
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">>eingeräumte Rechte sind auferlegte Pflichten<<"
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