Hallo,
ich habe eine Frage zur Freiberuflichkeit. Nehmen wir an Freiberufler A erstellt einen Werbespot und engagiert dafür Freiberufler B. als Kameramann. Der Film wird an eine Firma verkauft. Freiberufler A stellt nun eine Rechnung über 10.000 Euro + 7% MwSt. an die Firma.
Mit Freiberufler B hatte er ausgemacht, dass dieser im Falle eines Verkaufs des Werbespots 2.000 Euro + 19% MwSt. als Honorar bekommt. Kann Freiberufler B nun Freiberufler A einfach eine Rechnung in dieser Höhe ausstellen? Kann Freiberufler A den Betrag einfach als Betriebsausgaben in der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung + Einkommenssteuererklärung buchen?
Ich bin gespannt auf die Antworten.
Lieben Danke! Wento
-- Editier von wento am 19.07.2017 16:36
Als Freiberufler andere Freiberufler bezahlen
19. Juli 2017
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Frage vom 19. Juli 2017 | 16:35
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Als Freiberufler andere Freiberufler bezahlen
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#2
Antwort vom 21. Juli 2017 | 15:52
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :
ich habe eine Frage zur Freiberuflichkeit. Nehmen wir an Freiberufler A erstellt einen Werbespot und engagiert dafür Freiberufler B. als Kameramann. Der Film wird an eine Firma verkauft. Freiberufler A stellt nun eine Rechnung über 10.000 Euro + 7% MwSt. an die Firma.
Der ermäßigte USt-Satz von 7% gilt für die Einräumung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken. Wenn die Hauptleistung eine solche Nutzungsrechteeinräumung ist, sind die 7% USt korrekt. Wäre die Hauptleistung die Herstellung und der Verkauf eines Filmes, wäre m.E. der Satz von 19% USt anzuwenden. Das sagt einem aber gern das Finanzamt für den konkreten Einzelfall.
Zitat:
Mit Freiberufler B hatte er ausgemacht, dass dieser im Falle eines Verkaufs des Werbespots 2.000 Euro + 19% MwSt. als Honorar bekommt.
Dito. Der anzuwendende USt-Satz richtet sich nach der Art der Leistung. Ist die Leistung des Kameramann B die Einräumung von Nutzungsrechten (als Kameramann ist er ja Urheber bzw. Miturheber des Films)? Dann 7% USt. Den höheren Satz anzuwenden ist m.W. aber unschädlich, man muss ihn dann nur auch entsprechend abführen.
In beiden Fällen ist aber die Voraussetzung, daß A wie B überhaupt zur Umsatzsteuer veranlagen.
Zitat:
Kann Freiberufler B nun Freiberufler A einfach eine Rechnung in dieser Höhe ausstellen? Kann Freiberufler A den Betrag einfach als Betriebsausgaben in der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung + Einkommenssteuererklärung buchen?
Wenn die Betreffenden umsatzsteuerpflichtig sind (also nicht z.B. nach §19 UStG die "Kleinunternehmerregelung" anwenden), dann müssen sie Umsatzsteuer berechnen und abführen. Der USt-Satz richtet sich, wie gesagt, nach der Art und Weise der Leistung.
A kann als Selbständiger Betriebsausgaben von der Steuer absetzen, wobei der Nettorechnungsbetrag abgesetzt wird, wenn der Steuerpflichte umsatzsteuerpflichtig ist. Die Umsatzsteuer geht in den Vorsteuerabzug.
Das sollte doch aber eigentlich jedem Selbständigen klar sein...
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#3
Antwort vom 21. Juli 2017 | 15:54
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachtrag: das Erstellen von Werbefilmen an sich ist eine gewerbliche Tätigkeit, keine freiberufliche. Das sollte der Freiberufler strikt von seiner freiberuflichen Tätigkeit trennen, denn sonst wird seine gesamte Tätigkeit als gewerblich eingestuft, nach dem Grundsatz "Gewerbe verdirbt".
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