Als Gesellschafter einer GbR noch zusätzlich als Einzelunternehmer tätig sein?

24. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
Ronski
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Als Gesellschafter einer GbR noch zusätzlich als Einzelunternehmer tätig sein?

Hallo allerseits,

da im Netz leider nichts zu dem Thema zu finden ist, hier folgende Frage...
Darf man, wenn man bereits als Gesellschafter einer GbR tätig ist (Gebrauchtfahrzeughandel) zusätzlich noch als Einzelunternehmer tätig sein, wo man Waren (Modeschmuck, Trendartikel etc.) online und auf Trödelmärkten verkaufen möchte?
Wenn ja, was wäre wenn man statt der eben genannten Waren dann statt dessen KFZ-Teile anbieten würde?

Vielen Dank im Voraus, freue mich auf Antworten.

Viele Grüße

Ronski




17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40049 Beiträge, 6530x hilfreich)

Zitat (von Ronski):
Darf man,
Ja, darf man.
Zitat (von Ronski):
was wäre wenn
Dann wäre man Ersatzteilhändler.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Ronski
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.
Mit den KFZ Teilen war für mich nur von Interesse, ob dann das FA da nicht einen Zusammenhang zur GbR sieht, auch wenn diese dann bei den gleichen Lieferanten geordert werden wo wir auch als GbR bestellen, nur dann eben als Einzelunternehmer mit entsprechend anderer Umsatzsteuer-ID.

Aber gut, wenn ich als Gesellschafter noch zusätzlich eigenständig als Einzelunternehmer tätig sein darf, beantwortet dies den Kern meiner Frage.

Noch mal Danke & viele Grüße

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13260 Beiträge, 4743x hilfreich)

Zitat (von Ronski):
ob dann das FA da nicht einen Zusammenhang zur GbR sieht

Das sieht es sowieso, da deine Gewinnanteile aus der GbR mit dem Einkommen aus dem Einzelunternehmen zusammengerechnet und versteuert werden müssen.

Zitat (von Ronski):
Darf man, wenn man bereits als Gesellschafter einer GbR tätig ist (Gebrauchtfahrzeughandel) zusätzlich noch als Einzelunternehmer tätig sein

Du darfst sogar noch eine weitere GbR gründen, oder zwei, oder drei, oder.... eine oder mehrere GmbH, eine oder mehrere UG, mehrere Einzelunternehmen etc.

Irgendwann wird der Steuerberater dann nur recht teuer. ;)

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#4
 Von 
Ronski
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Irgendwann wird der Steuerberater dann nur recht teuer.


Servus,

da die EÜR, Umsatz- und Festellerklärung nun wirklich kein Hexenwerk sind, brauche ich diesen nicht :grins:

Danke & Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129510 Beiträge, 41307x hilfreich)

Zitat (von Ronski):
Darf man, wenn man bereits als Gesellschafter einer GbR tätig ist (Gebrauchtfahrzeughandel) zusätzlich noch als Einzelunternehmer tätig sein, wo man Waren (Modeschmuck, Trendartikel etc.) online und auf Trödelmärkten verkaufen möchte?

Das "dürfen" könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc. liest, denn daraus pflegen sich regelmäßig aufklärende Details zu ergeben.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.



Zitat (von Anami):
Ja, darf man.

Zitat (von spatenklopper):
Du darfst sogar noch eine weitere GbR gründen, oder zwei, oder drei, oder ... mehrere Einzelunternehmen etc.

Ganz schön optimistisch, so ohne Kenntnis relevanter Details ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ronski
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das "dürfen" könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc. liest, denn daraus pflegen sich regelmäßig aufklärende Details zu ergeben.


Guten Morgen.

Bedeutet, dass noch mehr Informationen von mir benötigt werden, um zu meiner Frage eine klare Antwort geben zu können?

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13260 Beiträge, 4743x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ganz schön optimistisch, so ohne Kenntnis relevanter Details ...


Nicht optimistisch, ich arbeite mit den gegebenen Informationen.
Der Wirtschaftsbereich des Gebrauchtwagenhandels ist nicht grade berühmt dafür, dass sich die Händler selbst kastrieren, erst recht nicht in einer GbR.
Da der TE Gesellschafter besagter GbR ist und er wohl wissen würde und es uns gesagt hätte, wenn im Gesellschaftsvertrag Klauseln aufgenommen worden wären, die eine weitere Tätigkeit untersagen würden, bleibe ich in diesem Fall bei meiner Antwort.

Und wenn Du darauf anspielen möchtest, dass in Gesellschafts-, Arbeits-, Anstellungsverträgen Klauseln enthalten können, die eine Neben-, zweite Beschäftigung / Tätigkeit untersagen und/oder ein Wettbewerbsverbot enthalten, oder gar eine amtliche Gewerbeuntersagung existieren kann, dann solltest Du das klar ausdrücken und Dir eventuell einen neuen Textbaustein kreieren, falls Du keine Lust zu schreiben hast.

-- Editiert von User am 25. Juli 2024 09:51

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#8
 Von 
Ronski
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal...

Bevor hier die Situation eskaliert, etwas mehr Input meinerseits zum Hintergrund meiner Frage.
Die GbR habe ich mit einem Freund 2018 gegründet, mit dem Ziel, im "Nebenerwerb" gebrauchte ATVs/Quads, Motorräder und Roller an- & wieder zu verkaufen, später kamen dann noch Ersatzteile und Service Arbeiten hinzu.
In Anbetracht unserer Vollzeitjob´s, zudem natürlich auch dem regulären Privat- & Familienleben, wurden bisher in der uns zur Verfügung stehenden freien Zeit, in den letzten Jahren Gewinne erwirtschaftet, die sich deutlich unter der für die Gewerbesteuer relevanten Freigrenze von 24.500 Euro bewegten.
Steuerlich wurde alles angenehm über die EÜR abgewickelt - Fertig.
In Anbetracht der Entwicklung, zudem einiger glücklicher Umstände, sieht es derzeit aber danach aus, dass wir Mitarbeiter einstellen müssen, weil wir beide das zeitlich einfach nicht mehr bewältigt bekommen.
Hieraus (und sofern unsere Kalkulationen nicht komplett daneben sind), wird sich auch der Umsatz und trotz Angestellter auch der Gewinn erhöhen.
Laut bzw. nach der MoPeG, liegen die Grenzen ab 2024 um bei der einfachen Buchführung zu bleiben bei 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn (sollte ich hier falsch liegen, bitte ich um Berichtigung).

Im Gesellschaftervertrag gibt es keine Knebel oder Auflagen, wir sind hier beide recht frei und ungebunden.

Was mich einfach interessiert ist, dass wenn ich jetzt noch ein Nebengewerbe als Einzelunternehmer anmelden würde, um wie schon geschrieben Modeschmuck und Trendartikel zu vertreiben, es nicht hierbei zu Problemen kommt, wenn ich z.B. einen Gewinn aus der GbR von z.B. 35.000 Euro erwirtschafte und aus meiner eigenen Geschichte z.B. 60.000 Euro, was 95.000 Euro entspricht und somit über 80.000 Euro gehen würde.
Mein logischer Menschenverstand kommt zum Schluss: "Computer sagt nein".

Kritischer sehe ich aber den Sachverhalt, wenn ich z.B. ebenfalls ATV/Quad, Motorrad oder Rollerteile anbieten würde, weil das Letzte das ich haben möchte ist, dass das FA mir (GbR = uns) vorwerfen könnte, dass ich (wir) versuchen uns vor der doppelten Buchführung zu drücken.
Allerdings ist die Ersatzteilsparte ein sehr hart umkämpftes Terrain und war nur so ein Gedanke, da ich in diesem Metier sehr fit bin und mich auch wohl fühle.

Daher mein Fazit: Da ich unter einer eigenen Umsatzsteuernummer handele, sollte es auch mit den KFZ Teilen keine Probleme geben, mit den Schmuck- & Trendartikeln stellt sich die Frage erst gar nicht.
Korrekt?

Vielen Dank & Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40049 Beiträge, 6530x hilfreich)

Zitat (von Ronski):
Korrekt?
Das eine ist Steuerrecht, das andere ist deine Frage, ob du als Gewerbetreibender und Gesellschafter der bestehenden GbR...auch noch mit was anderem handeln kannst.

Du willst 1. keine neue Existenz gründen (schreibst also eh im falschen Forum).
Du willst 2. dein Gewerbe *erweitern*.
Womöglich brauchst du dem Gewerbeamt nur eine Änderung/Erweiterung deines bisherigen Gewerbes anzeigen.
Da kommt dann uU zu Gebrauchtfahrzeughandel noch Kfz-Teilehandel und Handel mit Modeschmuck und Schnickschnack dazu.

Später könntest du auch noch mit Büchern, Staubsaugern oder mit Thermomixern handeln...o.s.ä, wenn es deine Kapazitäten an Zeit erlauben.

Das Finanzamt interessiert sich für deine Einkünfte aus gewerblicher Handelstätigkeit. Es schreibt dir, ob es bei der EÜR bleibt oder eine Bilanzierung will.

Hier eskaliert selten was, hier gibts unterschiedliche Meinungen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
amz621718-85
Status:
Schüler
(481 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Ronski):
Was mich einfach interessiert ist, dass wenn ich jetzt noch ein Nebengewerbe als Einzelunternehmer anmelden würde, um wie schon geschrieben Modeschmuck und Trendartikel zu vertreiben, es nicht hierbei zu Problemen kommt, wenn ich z.B. einen Gewinn aus der GbR von z.B. 35.000 Euro erwirtschafte und aus meiner eigenen Geschichte z.B. 60.000 Euro, was 95.000 Euro entspricht und somit über 80.000 Euro gehen würde.
Mein logischer Menschenverstand kommt zum Schluss: "Computer sagt nein".
Geht je Unternehmung/Gesellschaft, nicht je Gesellschafter

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13260 Beiträge, 4743x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Du willst 1. keine neue Existenz gründen (schreibst also eh im falschen Forum).
Du willst 2. dein Gewerbe *erweitern*.


1. Doch genau das will er, er will zusätzlich ein Einzelgewerbe gründen.
2. Nein, das will er nicht. Der Handel mit Kfz-Teilen, Modeschmuck und Schnickschnack soll losgelöst von der GbR erfolgen, sprich alleine ohne den Partner aus der GbR.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129510 Beiträge, 41307x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Da der TE Gesellschafter besagter GbR ist und er wohl wissen würde und es uns gesagt hätte, wenn im Gesellschaftsvertrag Klauseln aufgenommen worden wären, die eine weitere Tätigkeit untersagen würden

Gerade die Tatsache, das diese einfachste Tätigkeit von gefühlt 99.99% der Fragenden nicht gemacht wird, führte zu dem Textbaustein.
Das der TS die löbliche 0,01% Ausnahme ist, kann ja keiner hellsehen.



Zitat (von Ronski):
Kritischer sehe ich aber den Sachverhalt, wenn ich z.B. ebenfalls ATV/Quad, Motorrad oder Rollerteile anbieten würde

Da könnte nicht nur das FA auf falsche Gedanken kommen, sondern auch z:b. Mitbewerber.
Im übrigen sollte dann der andere Gesellschafter das mit einem kleinen Schriftstück genehmigen.



Zitat (von Ronski):
Laut bzw. nach der MoPeG, liegen die Grenzen ab 2024 um bei der einfachen Buchführung zu bleiben bei 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn

Meines Wissen nach gilt das je Unternehmen, nicht je Unternehmer.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Ronski
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Du willst 1. keine neue Existenz gründen (schreibst also eh im falschen Forum).
Du willst 2. dein Gewerbe *erweitern*.
Womöglich brauchst du dem Gewerbeamt nur eine Änderung/Erweiterung deines bisherigen Gewerbes anzeigen.
Da kommt dann uU zu Gebrauchtfahrzeughandel noch Kfz-Teilehandel und Handel mit Modeschmuck und Schnickschnack dazu.


Mahlzeit.

Eigentlich habe ich mir die Mühe gemacht, denn ganzen Sachverhalt so gut wie möglich zu beschreiben.
Da spatenklopper das Ganze verstanden hat, scheint es nicht an meiner Beschreibung zu liegen und diese scheint verständlich zu sein.

Aber noch mal...: Separates Gewerbe, in keiner Weise mit der GbR ge- oder verbunden, unter einer komplett anderen (und somit meiner) Adresse als Einzelunternehmer laufend...

So oder so werde ich wohl nicht drum herum kommen, etwas Geld in die Hand zu nehmen und mich von einem Steuerberater beraten zu lassen.

Ich bedanke mich für die Antworten.

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7443 Beiträge, 1687x hilfreich)

Zitat (von Ronski):
da im Netz leider nichts zu dem Thema zu finden ist

Doch, ist es...
Zitat:
Darf man, wenn man bereits als Gesellschafter einer GbR tätig ist (Gebrauchtfahrzeughandel) zusätzlich noch als Einzelunternehmer tätig sein, wo man Waren (Modeschmuck, Trendartikel etc.) online und auf Trödelmärkten verkaufen möchte?

Selbstverständlich. Es gibt keine Gesetzesgrundlage und keine Rechtsprechung, die das verbieten würde.

Ob man im Gesellschaftsvertrag mit den anderen GbR-Gesellschaftern eine Vereinbarung getroffen hat, daß man der GbR keine Konkurrenz machen darf, muss man im Gesellschaftsvertrag nachlesen. Dann wäre es nicht zulässig.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7443 Beiträge, 1687x hilfreich)

Zitat (von Ronski):
Mit den KFZ Teilen war für mich nur von Interesse, ob dann das FA da nicht einen Zusammenhang zur GbR sieht, auch wenn diese dann bei den gleichen Lieferanten geordert werden wo wir auch als GbR bestellen, nur dann eben als Einzelunternehmer mit entsprechend anderer Umsatzsteuer-ID.

Man muss für jede Tätigkeit ein Gewerbe anmelden. Für die GbR (das machen die Gesellschafter gemeinsam) und für das Einzelgewerbe.
Dann bekommt man zwei Steuernummern, und für jede der Tätigkeiten kann der Gewerbesteuerfreibetrag (24.500 € Gewerbeertrag pro Jahr) in Anspruch genommen werden.

Wichtig ist "nur", daß man in der Buchführung usw. die beiden Gewerbebetriebe sauber auseinanderhält. Getrennte Buchführung, getrennte Konten, usw.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7443 Beiträge, 1687x hilfreich)

Zitat (von Ronski):
Zitat (von spatenklopper):
Irgendwann wird der Steuerberater dann nur recht teuer.

da die EÜR, Umsatz- und Festellerklärung nun wirklich kein Hexenwerk sind, brauche ich diesen nicht :grins:

Wenn das wahr wäre, hätten Sie diese Frage im EP nicht in einem Internet-Forum stellen müssen, und schon gar nicht in einem Internet-Forum für Rechts-Laien...

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129510 Beiträge, 41307x hilfreich)

Zitat (von Ronski):
Da spatenklopper das Ganze verstanden hat, scheint es nicht an meiner Beschreibung zu liegen und diese scheint verständlich zu sein.

Anami ist eine Userin welche hier im Forum dafür bekannt ist, dass die Kunst des "lesen und verstehen" nicht unbedingt zu ihren Kernkompetenzen zählt.

Es darf hier fast jeder schreiben, Kompetenz ist kein Zulassungskriterium. Da bleibt nicht aus, das man Beträge liest, die mit einer Mischung aus Bauchgefühl, Hausfrauenforum der „Bäckerblume", mangelnder Vorstellungskraft, unverständlicher Ausblendung der Realität, völliger Unkenntnis der Rechtslage, … verfasst wurden.
Die Beiträge geben daher oft keinen Hinweis auf die Realität bzw. die tatsächliche Rechtslage, es ist mitunter sinnvoller, die sie einfach zu ignorieren oder zumindest mit Vorsicht zu betrachten, da sie bei befolgen in (massiven) Nachteilen enden könnten.


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