Hallo zusammen,
ich habe in meiner Masterarbeit eine App programmiert und nun gibt es ein Unternehmen, welches die Nutzungsrechte für 30 User kaufen möchte. Ich habe bisher noch keine Gewerbe o.ä. angemeldet, mich aber schon ein bisschen belesen. Aus meiner Sicht macht es Sinn, eine freiberufliche Tätigkeit als Ingenieur beim Finanzamt anzumelden (ich habe bereits ein abgeschlossenes Ingenieurstudium und der Einsatzbereich meiner App ist für den Arbeitsplatz von Ingenieuren). Ich möchte das mit einem Kleinunternehmen verbinden, um mich nicht um die Umsatzsteuer kümmern zu müssen. Ich habe mich mit dem Unternehmen bereits auf einen Kaufpreis im einstelligen Tausenderbereich verständigt. Nach Erhalt der Steuernummer möchte ich somit eine Rechnung erstellen über 30 Softwarelizenzen zu je XX Euro sowie einen Lizenzvertrag erstellen.
Macht das so Sinn, wie ich mir das vorgestellt habe? Muss ich noch was bedenken?
Besten Dank
App aus Masterarbeit verkaufen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hast du alle Rechte an der app? Oder wurde sie im Rahmen der Masterarbeit für eine Firma oder die Uni entwickelt?
Die Software wurde im Rahmen der Masterarbeit an einer technischen Hochschule entwickelt und Auszüge aus dem Quellcode sind in der Masterarbeit abgedruckt, aber ich habe trotzdem alle Rechte an der Software.
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Zitat:um mich nicht um die Umsatzsteuer kümmern zu müssen.
Mit einer eifachen Buchhaltungsoftware, die auch Freeware sein kann, ist das überhaupt kein Problem.
ZitatIch möchte das mit einem Kleinunternehmen verbinden :
In DE gibt es keine Kleinunternehmen.
In übrigen frage ich mich, warum überhaupt Unternehmen wenn man doch Freiberufler ist?
Soweit ich weiss ist das Verkaufen von Software (Lizenz für eine App) kritisch als Freiberufler. Die Zuordnung, ob das noch "Freiberuflich" oder doch eine Gewerbe ist, ist gar nicht so einfach meines Wissens.
Ich würde da erstmal beim Finanzamt oder einen Steuerberater nachfragen. Ein Gewerbe anzumelden ist nun auch keine große Sache, wenn es sich lohnt.
ZitatMuss ich noch was bedenken? :
Ja. Zum Beispiel die Frage der Haftung.
Danke für eure bisherigen Beiträge.
Zitat:In DE gibt es keine Kleinunternehmen.
Ich meine diese Regelung: https://de.wikipedia.org/wiki/Kleinunternehmerregelung_(Deutschland)
Zitat:Soweit ich weiss ist das Verkaufen von Software (Lizenz für eine App) kritisch als Freiberufler. Die Zuordnung, ob das noch "Freiberuflich" oder doch eine Gewerbe ist, ist gar nicht so einfach meines Wissens.
Da ich momentan mit einmaligen Einnahmen von 3.000 € rechne, läuft es wahrscheinlich aufs selbe hinaus, da es für Personengesellschaften bei der Gewerbesteuer wohl Freigrenzen bis 24.000 €. Daher kann ich auch einfach ein normales Gewerbe anmelden, m.M.n.
Zitat:Ja. Zum Beispiel die Frage der Haftung.
Das ist ein wichtiger Punkt. Du meinst, ich soll Hasftungsfragen klären bei Benutzen der Software? Ich habe vor einen Softwarelizenzvertrag abzuschließen und dort auch Haftungsfragen zu klären, bzw. eine Haftung vollständig auszuschließen.
Hier habe ich noch eine Frage: Wie bringe ich den Softwarelizenzvertrag und die Rechnung zusammen? Verweise ich in der Rechnung auf den Vertrag oder wie sieht das aus?
Zitatich habe in meiner Masterarbeit eine App programmiert und nun gibt es ein Unternehmen, welches die Nutzungsrechte für 30 User kaufen möchte. Ich habe bisher noch keine Gewerbe o.ä. angemeldet, mich aber schon ein bisschen belesen. Aus meiner Sicht macht es Sinn, eine freiberufliche Tätigkeit als Ingenieur beim Finanzamt anzumelden (ich habe bereits ein abgeschlossenes Ingenieurstudium und der Einsatzbereich meiner App ist für den Arbeitsplatz von Ingenieuren). :
Ob das Programmieren hier eine gewerbliche Tätigkeit ist oder eine freiberufliche, ist grenzwertig. Das kann kein WWW-Forum beantworten, da werden selbst Fachleute erstmal ins Grübeln kommen.
Der selbständige Ingenieur ist Freiberufler - aber deshalb ist noch lange nicht alles, was er macht, auch freiberufliche Tätigkeit. (Würde der Ingenieur z.B. Kunden, die er berät, gebrauchte Maschinen vermitteln, wäre er damit gewerblich tätig.) Nur am Rande der Hinweis: Es gilt steuerrechtlich der Grundsatz "Gewerbe verdirbt!" Ist auch nur ein Teil der Tätigkeit gewerblich, wird die gesamte Tätigkeit als gewerblich gewertet. Das kann man vermeiden, wenn man die Bereiche ganz strikt und sauber trennt. (Getrennte Buchführung, getrennte Konten, Betriebsausgaben trennen, usw. Der Steuerberater des Vertraunens berät gerne.)
Zitat:
Ich möchte das mit einem Kleinunternehmen verbinden, um mich nicht um die Umsatzsteuer kümmern zu müssen.
Kleinunternehmer im Sinne des §19 UStG ist man automatisch, wenn der Jahresumsatz unter 22.500 Euro bleibt. Man kann dann auf USt-Veranlagung optieren, muss aber nicht.
Zitat:Ich habe mich mit dem Unternehmen bereits auf einen Kaufpreis im einstelligen Tausenderbereich verständigt. Nach Erhalt der Steuernummer möchte ich somit eine Rechnung erstellen über 30 Softwarelizenzen zu je XX Euro sowie einen Lizenzvertrag erstellen.
Erhalt welcher Steuernummer? Es gibt doch vermutlich bereits eine Einkommenssteuernumer. Die ist übrigens überhaupt nicht nötig, um eine Rechnung stellen zu können.
Auf Rechnungen muss die Umsatzsteuer-Nummer angegeben werden, wenn
a) der Rechnungsteller umsatzsteuerpflichtig ist
und
b) der Rechnungsbetrag 250 € übersteigt.
Die Umsatzsteuer-Ident-Nummer muss immer angegeben werden, wenn der Rechnungsteller eine solche hat. (Die hat man aber nicht automatisch, auch wenn man umsatzsteuerpflichtig ist, sondern bekommt sie nur auf Antrag.)
Zitat:Macht das so Sinn, wie ich mir das vorgestellt habe? Muss ich noch was bedenken?
Siehe oben: die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit.
Dazu sollte man einen Steuerberater fragen, oder sich alternativ Rat von einem Berufsverband holen. Die Problematik ist ja alles andere als ungewöhnlich. Da gibt es mit Sicherheit Präzedenzfälle samt Rechtsprechung der Finanzgerichte.
ZitatIn DE gibt es keine Kleinunternehmen. :
Das müssen Sie dringend den Finanzämtern mitteilen. Die machen das bisher alle völlig verkehrt. Und auch der Gesetzgeber... was hat der denn da angerichtet... Oh je, oh je, oh je...
§ 19 UStG Besteuerung der Kleinunternehmer
(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:
1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind;
2. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.
ZitatErhalt welcher Steuernummer? Es gibt doch vermutlich bereits eine Einkommenssteuernumer. Die ist übrigens überhaupt nicht nötig, um eine Rechnung stellen zu können. :
Danke für die Info. Dann mal doof gefragt: muss ich überhaupt eine Gewerbe o.ä. anmelden, kann ich nicht einfach eine Rechnung schreiben und die eimaligen Einnahmen normal in meiner Steuererklärung deklarieren?
ZitatDas müssen Sie dringend den Finanzämtern mitteilen. Die machen das bisher alle völlig verkehrt. :
Nö, die machen das vollkommen korrekt.
ZitatUnd auch der Gesetzgeber... was hat der denn da angerichtet... Oh je, oh je, oh je... :
Tja, man müsste Gesetze nicht nur zitieren, sondern auch mal lesen und vor allem verstehen. Dann würde man merken, das der § 19 UStG genau das von mit geschriebenen bestätigt.
ZitatDann mal doof gefragt: muss ich überhaupt eine Gewerbe o.ä. anmelden, kann ich nicht einfach eine Rechnung schreiben und die eimaligen Einnahmen normal in meiner Steuererklärung deklarieren? :
Bei einer einmaligen Sache, da wäre auch das möglich
ZitatIch habe vor einen Softwarelizenzvertrag abzuschließen und dort auch Haftungsfragen zu klären, bzw. eine Haftung vollständig auszuschließen. :
Der vollständige Ausschluss der Haftung ist oft nicht möglich, macht man es dennoch kann das ganze Komplet unwirksam sein. Mit der Folge, das die gesetzlichen Regelungen gelten - und die sind für den Haftenden in der Regel eher ungünstig ...
Da muss man also sehr aufpassen.
ZitatIn DE gibt es keine Kleinunternehmen. :
ZitatTja, man müsste Gesetze nicht nur zitieren, sondern auch mal lesen und vor allem verstehen. Dann würde man merken, das der § 19 UStG genau das von mit geschriebenen bestätigt. :
So Harry, dann mal Butter bei die Fische, auch wenn es dem TE mal wieder überhaupt nicht weiter hilft:
Auch als Finanzbeamter lerne ich ja gerne jeden Tag dazu. Wo genau in § 19 UStG wird bestätigt, dass es keine Kleinunternehmer gibt?
Ich verweise dann gleich auch noch auf den UStAE, insbesondere den 1. Absatz, Satz 1:
"Nach § 19 Abs. 1 UStG ist die Steuer, die ein im Inland ... ansässiger Kleinunternehmer für seine steuerpflichtigen ..."
Zumindest im Finanzamt gibt es Kleinunternehmer. Und die meisten Ämter, die ich kenne, liegen in Deutschland
ZitatWo genau in § 19 UStG wird bestätigt, dass es keine Kleinunternehmer gibt? :
1. Kleinunternehmen ≠ Kleinunternehmer
2. Nur weil ein steuerrechtlicher Status X existiert, wird nicht automatisch das ganzes Unternehmen zu X
Gut Harry, ist ja schließlich ein Meinungsforum für juristische Laien hier.
Ich gehe danach, was das BMF und z. B. auch das BMWi hierzu sagen.
Und die sprechen auf ihren offiziellen Seiten ständig von Kleinunternehmer, Kleinunternehmen und Kleingewerbe.
Und mit Deinen ständigen Einwendungen in Deutschland gäbe es keine Kleinunternehmen hilfst Du dem jeweiligen TE in keinster Weise bei seinem Problem weiter, was IMO der eigentliche Sinn dieses Forums ist. Im Gegenteil, Du verwirrst den TE eher noch.
Der einzig erkennbare Sinn solcher Beiträge ist es anscheinend dem 100000en Beitrag näher zu kommen ...
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